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2006/09/22 Wahlk(r)ampf und Daten(missbrauch)
Auch dieser Wahlkampf brachte einige Beschwerden zum Thema Datenmissbrauch - Zugang zu den Wählerdaten generell zu einfach - einzigartiges Privileg österreichischer Parteien - Änderung des Telekommunikationsgesetzes erforderlich

Auch dieser Wahlkampf führte zu etlichen Beschwerden über vermeintlichen und tatsächlichen Datenmissbrauch.


Verwendung von Daten durch abgespaltene Organisation

In einem Fall wurde die Mitgliederliste einer Partei von deren Abspaltung geplündert. Mit dem Sachverhalt konfrontiert meinte man, zuerst man sei legitimer Nachfolger und daher berechtigt die Daten zu verwenden, in einer zweiten Verantwortung wurde die Datenverwendung bestritten und behauptet man hätte bloß Abonnenten einer Zeitschrift mit Parteihintergrund angeschrieben.

In beiden Fällen wäre unzulässige Datenverwendung gegeben. Kommt es bei einer Organisation (Partei, Verein, ...) zu einer Abspaltung, dann hat der abgespaltene Teil keinen Anspruch auf die bisherigen Mitgliederdaten. Selbst der verbliebene Teil darf nur dann die Mitgliederdaten weiterverwenden, wenn er die Organisation im Sinne der ursprünglichen Ziele weiterführt. Abonnentendaten einer eigenständigen Zeitschrift, auch wenn sie denselben ideologischen Hintergrund hat und auch zum Teil von denselben Personen betrieben wird, dürfen keinesfalls zu Wahlwerbezwecken missbraucht werden. Einzig zulässig wäre es, wenn die Herausgeber der Zeitschrift - etwa im Rahmen des Editorials oder eines Begleitschreibens zur Zeitschrift - Werbung für eine Partei machen.


Zusendung von Parteiwerbung an Dienstadresse

In einem weiteren Fall erhielt ein Arbeitnehmer unverlangt eine Wahlwerbung an seine Dienstadresse zugestellt. Dies wäre nur dann zulässig, wenn sowohl der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht als auch der Arbeitgeber gegen diese Form der politischen Bildung am Arbeitsplatz nichts einzuwänden hätte.

Auch wenn diese Daten aus öffentlichen Quellen beschafft worden wären, etwa über die Homepage des Arbeitgebers, wäre dies ein Bruch des Datenschutzes, da die Veröffentlichung der Daten sicher nicht zum Zwecke Wahlwerbung zu erhalten erfolgte.


Zusendung an Privatadresse obwohl man mit der Partei keinen Kontakt hat

Die meisten Beschwerden betreffen Werbezusendungen an die Privatadresse, obwohl man nicht Mitglied der betreffenden Partei ist und mit ihr auch nicht sympatisiert.

Auf Grund der Wahlgesetze ist es leider möglich, dass alle im Nationalrat vertretenen Parteien die Daten der kompletten Wählerevidenz erhalten (inkl. Geburtsdatum!) und damit nach gutdünken Werbung betreiben. Dieses in Europa einmalige Parteienprivileg ist höchst anachronistisch und es ist fraglich ob es mit einem modernen Datenschutzverständnis vereinbar ist.

Es wäre den Parteien in Zeiten des Internets und moderner und preiswerter IT-Techniken ohne weiters zuzumuten selbst ihre Interessenten zu verwalten und durch geeignete Werbemethoden zu erreichen.

Die ARGE DATEN ist gespannt ob nach den Wahlen irgend eine Partei versucht diesen Anachronismus abzuschaffen.


Unverlangter Telefonanruf, obwohl man eine Geheimnummer hat

Eine Lücke im Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaubt unverlangte Telefonanrufe zu Wahlwerbezwecken. Während jede Art von Massenmails, egal ob zu Werbezwecken oder aus anderen Gründen verboten sind, sind unverlangte Telefonanrufe nur dann verboten, wenn sie offen Werbung betreiben.

Die Parteien tarnen daher immer öfter ihre Anrufe, die meist von professionellen Marketingunternehmen betrieben werden, als Markt- und Meinungsforschung. Statt plumper Werbung kommen dann mehr oder minder suggestive Fragen, die die jeweilige poltische Position stützen sollen.

Da die Personen vielfach mit Hilfe eines Zufallsgenerators angewählt werden, kommen auch Personen mit einer Geheimnummer in den zweifelhaften Genuss dieser Art von Wahlbefragung und -werbung.


Aushang der Wahlberechtigten im Stiegenhaus

In Wien und auch in anderen Gemeinden werden in den Wohnhäusern Listen mit Türnummer und Angabe wieviel männliche und weibliche Personen wahlberechtigt sind, ausgehängt. Obwohl diese Vorgangsweise durch die Wahlordnung rechtlich gedeckt ist, wird sie von immer mehr Menschen als Eingriff in die Privatsphäre empfunden.

Zum einen erkennt man an jenen Wohnungsnummern, bei denen keine Wahlberechtigten aufscheinen, dass diese von Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft ("Ausländern") bewohnt sind, zum anderen dort wo man weiß, dass etwa zwei oder drei Personen zusammenleben, aber nur eine Person aufgelistet ist, dass die anderen Personen nicht gemeldet sind oder sonstwie kein Wahlrecht haben (etwa bestimmte Haftentlassene).

Auch ältere alleinstehende Personen fühlen sich durch den Aushang verunsichert, läßt doch der Hinweis, dass nur eine weibliche Person wahlberechtigt ist, den Schluss zu, dass diese allein lebt.

Damit gibt dieser Aushang Anlass zu Spekulationen, Bassenatrasch und Verunsicherung und ist eigentlich in Zeiten des Telefons und Internets entbehrlich. Zur Feststellung, ob man korrekt im Wählerverzeichnis eingetragen ist, könnte man auch einen telefonischen Auskunftsdienst oder über Internet organisieren.


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