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DSGVO Art 6, 82, 83; UrhG § 78; ArbVG § 96a DSGVO und UrhG sind zu beachten - Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers wird in meisten Fällen nicht vorliegen - Einwilligung ist einzuholen - Bestimmungen grundsätzlich für vergleichbare Verhältnisse gültig - Geldstrafe und Schadenersatzklage Fotos von Mitarbeitern werden auf der unternehmenseigenen Homepage gerne eingesetzt, um potentiellen Geschäftspartnern das Unternehmen näher zu bringen. Gleichzeitig vermittelt ein Mitarbeiterfoto einen ersten Eindruck vom Gesprächspartner und erleichtert die Kontaktaufnahme. Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) (z.B. 4 Ob 363/81) muss dem Abgebildeten die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob er die Benutzung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt und zu welchen Bedingungen er seine Einwilligung gibt. Wird ein Bild des Mitarbeiters zu Werbezwecken, beispielsweise auf der Website des Unternehmens veröffentlicht, bedarf es daher jedenfalls seiner Einwilligung. mehr --> Darf eine Firmenleitung E-Mails der Mitarbeiter lesen? mehr --> Ist der Aushang von Überstunden im Betrieb zulässig? mehr --> Ist die Weitergabe von Gehaltsdaten an externe Stellen zulässig? mehr --> Einsichtsrecht des Arbeitnehmers und des Betriebsrates in die ... mehr --> Lehrgang ISO-zertifizierter Datenschutzbeauftragter mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ |
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