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DSGVO Art 12, 15, 80 Betroffene dürfen jederzeit eine Vertrauensperson oder Vertretung heranziehen - Auskunftsfrist beginnt mit Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Datenverarbeiter - Auskunftsverweigerung gegenüber einem Vertreter stellt ebenfalls eine Datenschutzverletzung dar Immer mehr Personen ziehen auch bei der Einholung von Datenschutzauskünften Vertrauenspersonen heran. Dies ist generell zulässig. Als geeignete Vertrauenspersonen und Vertretungen können gemäß Art 80 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich alle Personen, Einrichtungen und auch Vereine herangezogen werden, die mit der Sachlage ausreichend vertraut sind. mehr --> Auskunftsrecht gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mehr --> Vertretungsvollmacht und Auftrag gemäß Artikel 80 DSGVO an ARG... mehr --> Ausbildungsreihe "betrieblicher Datenschutzbeauftragter" mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf Archiv --> Musterbriefe zum Datenschutzgesetz |
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