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2006/03/27 Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung - eine Terrorismusschmiede?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sieht in einem österreichischen Staatsbürger ein gravierendes Sicherheitsrisiko, verweigert aber jegliche Begründung und Akteneinsicht.

Ein Österreicher, ägyptischer Herkunft kam Mitte der 80er-Jahre nach Tirol, wo er seit 19 Jahren im selben Haus wohnt, stets erlaubterweise gearbeitet hat und 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft erhielt, wird über Nacht zum Sicherheitsrisiko.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Innenministerium) führte aufgrund er nach den Terroranschlägen vom 9/11 eingeführten EU-Verordnung (Nr. 2320 umgesetzt in § 134a LFG) eine Zuverlässigkeitsprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, das der seit 3 Jahren im Catering der Tyrolean Airways beschäftigte Österreicher eine gravierendes Sicherheitsrisiko darstellt.

Der Flughafen Innsbruck teilte der Tyrolean Airways mit, dass die Zugangsberechtigung des Betroffenen umgehend einzuziehen ist und man ihn entlassen müsste. Eine Begründung für das angebliche gravierende Sicherheitsrisiko lieferte das Innenministerium nicht, die Akteneinsicht wurde hartnäckig verweigert und schließlich wurde mit Bescheid mitgeteilt, dass keine Akteneinsicht gewährt wird.

Der Tiroler ist seit mehr als einem halben Jahr arbeitslos, die Arbeiterkammer unterstützt ihn und hat über den Anwalt eine Amtshaftungsklage wegen Verdienstentgang eingebracht. Ein Verdacht für die unbegründete Maßnahme seitens des Innenministerium wird in der Klage indirekt angedeutet. Der Kläger ist muslimischen Glaubens und übt seine Religion auch aus. Der Islam ist eine in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft, weshalb es nicht denkbar ist, dass er wegen seines Glaubens als Sicherheitsrisiko eingestuft wird.


Österreich - das Land der Terroristen?

Die Überprüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung darf nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen und erst bei positiver Prüfung darf der Zivilflugplatzhalter eine Zugangsberechtigung für den Flughafen/Flugplatz ausstellen. Bei den ersten Zuverlässigkeitsprüfungen am Flughafen Wien sollen auch kleinere kriminelle Delikte und Verkehrsstrafen zu negativen Beurteilungen geführt haben.

Dies bedeutet, das all jene Personen die auf Flughäfen/Flugplätzen arbeiten und beispielsweise mit dem Auto zu schnell unterwegs sind, Gefahr laufen, dass sie in die Kartei für gefährlichen Terroristen aufgenommen werden und ihren Arbeitsplatz verlieren.


Wachsamkeit ist erforderlich

Gerade im Zuge Österreichs EU-Präsidentschaft langen bei der ARGE DATEN immer wieder Beschwerden von Bürgern wegen unverständlicher polizeilicher "Sicehrhiets"-Kontrollen ein.

Die ARGE DATEN empfiehlt all jene Personen die in den letzten 10 Jahren Berührungspunkte mit der Polizei hatten, eine Datenschutzauskunft nach § 26 DSG an das Bundesamt- für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu stellen, um feststellen zu können, ob auch gegen sie Vormerkungen geführt werden und allenfalls eine Löschung bzw. Richtigstellung der gespeicherten Daten zu verlangen.

Erhalten sie dann ein Schreiben vom Innenministerium mit der Formulierung, "dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden", so bedeutet das, es werden Daten über sie gespeichert, diese jedoch aus Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtung der Republik Österreich, der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, der umfassenden Landesverteidigung, wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, nicht bekannt gegeben (§ 26 DSG).

Dies bedeutet, es reicht bereits aus, dass irgend jemand behauptet die Bekanntgabe der gespeicherten Daten über eine Person dienen wichtigen wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich und schon kann die Datenschutzauskunft mit dem oben angeführten Satz verweigert werden.

Die Zulässigkeit der Verweigerung der Datenschutzauskunft unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission (§ 30 Abs 3 DSG). Personen denen die Datenschutzauskunft vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verweigert wurde, können sich an die Datenschutzkommission mit dem Ersuchen wenden, die Verweigerung der Datenschutzauskunft zu überprüfen.

Auch wenn derartige Verfahren von der DSK nur schleppend geführt werden, wird dieser Schritt ausdrücklich empfohlen. Es ist dies derzeit die einzige Möglichkeit seine Grundrechtsinteressen wahrzunehmen.

Mitarbeitern der DSK muss dann Einsicht in den Akt beim Innenministerium gewährt werden und die Datenschutzkommission stellt dann bescheidmäßig fest, ob die Verweigerung der Datenschutzauskunft zu Recht ist oder nicht, wenn nicht so wird sie das Innenministerium anweisen die entsprechende Datenschutzauskunft zu erteilen.

Bei unrichtigen Daten bzw. zulange gespeicherte Daten hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung bzw. Löschung der Daten. Jeder (Österreich und Nicht-Österreicher) sollte sich darum kümmern, welche Daten über ihm gespeichert werden oder nicht, sonst ist er früher oder später auf der Liste der Terroristen und verliert wie der unbescholtene Tiroler seinen Arbeitsplatz.


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