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Mag. jur. Jacqueline Kachlyr Arbeitnehmer auch ohne Vereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet - Nicht jede Information ist Geschäftsgeheimnis - Verschwiegenheitsverpflichtung mehrfach im Gesetz geregelt - Verletzung kann Entlassungsgrund und Strafbarkeit begründen - Auch Verschwiegenheitsverpflichtung hat Grenzen Was Edward Snowden im großen Stil tat und womit er seinen Arbeitgeber, die NSA, in Bedrängnis brachte, passiert immer wieder im kleineren Rahmen, in österreichischen Unternehmen: Arbeitnehmer plaudern Unternehmensinterna aus. Manchmal geschieht das unbewusst bei einem Gespräch unter Freunden, manchmal auch ganz bewusst auf Anfrage eines Konkurrenzunternehmens gegen Bares. Dabei sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein, denn das Ausplaudern von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, kann weitreichende Konsequenzen sowohl für Arbeitnehmer selbst, als auch für den Arbeitgeber haben. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung kann sich einerseits auf eine Vereinbarung, andererseits auch auf das Gesetz selbst gründen. In einer Verschwiegenheitsvereinbarung wird also der Arbeitnehmer zur Geheimhaltung verpflichtet. Neben der Möglichkeit diese Verschwiegenheit privatautonom durch Vertrag zu regeln, sieht der Gesetzgeber aber auch ohne Verschwiegenheitsvereinbarung in einigen Gesetzen, eine solche Verschwiegenheit vor. Dieses Erkenntnis wurde im Laufe der Jahre weiterentwickelt; so muss der Geheimhaltungswille nicht ausdrücklich erklärt werden. Bei nicht ausdrücklicher Festlegung der Geheimhaltung muss jedoch für den Beschäftigten erkennbar sein, dass hierüber geschwiegen werden soll. (Der OGH stellt hierbei auf den „durchschnittlichen“ Beschäftigten ab). Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses kann nicht pauschalierend festgestellt werden, sondern muss in jedem Fall einzeln beurteilt werden. Mitarbeiter sind all jene, welche in einem Dienstverhältnis zum Auftraggeber stehen. Interessant an dieser Bestimmung ist aber, dass auch arbeitnehmerähnliche Personen das Datengeheimnis auferlegt wird. Eine arbeitnehmerähnliche Person ist eine solche, die, das ist schon begrifflich ausgeschlossen, zwar kein Arbeitnehmer ist, aber in wirtschaftlicher Unselbständigkeit steht. Das bedeutet, eine arbeitnehmerähnliche Person ist zwar persönlich unabhängig, aber wirtschaftlich vom Arbeitgeber „abhängig“ und somit auch an das Datengeheimnis gebunden. Die Untreue im Dienste gründet sich auf ein vorsätzliches Handeln, das einen Verstoß der Treuepflicht darstellt. Die Vertrauensunwürdigkeit hingegen, stellt ein Verhalten dar, aufgrund dessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Es kann sich bei Vertrauensunwürdigkeit also auch um ein nicht-vorsätzliches Verhalten handeln. Der Bruch der Verschwiegenheitspflicht kann diesen Entlassungsgrund bilden. Eine Grenze ist auch dort gesetzt, wo unlautere Geschäftspraktiken oder gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers gegeben sind. Den Arbeitnehmer trifft diesfalls keine Geheimhaltungsverpflichtung. Allerdings weist der OGH in seiner Entscheidung 9ObA118/00v darauf hin, dass der Arbeitnehmer zwar „im Interesse der Allgemeinheit auch eine Strafanzeige erstatten kann“, allerdings sollte der Arbeitnehmer grundsätzlich eine schonende Form, also wenn möglich, ein gelinderes Mittel wählen. Dass Arbeitnehmer einerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sie andererseits aber die Pflicht zur Anzeige einer Straftat seines Arbeitgebers treffen kann (knowhow.text.11495lie[Datensatz nicht vorhanden]), führt zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. mehr --> Whistleblowing - verpfeifen oder schweigen? Archiv --> ftp://ftp.freenet.at/beh/OGH_9ObA93_92.pdf Archiv --> ftp://ftp.freenet.at/beh/OGH_9ObA118_00v |
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