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2009/01/24 DSK entscheidet: Behörden dürfen "lästige" Bürger anprangern!
Immer mehr kommt es in Mode, Personen in Form öffentlicher Pranger zu verunglimpfen - die Datenschutzkommission hat eine bedenkliche Entscheidung getroffen - eine Gemeindeverwaltung gab vertrauliche Inhalte eines Bauverfahrens an lokale Medienvertreter weiter und veröffentlichte sie selbst - gefährliche Schlußfolgerung der DSK: die Veröffentlichung vertraulicher Bürgerdaten diene zum Beweis der rechtmäßigen Tätigkeit des Bürgermeisters und liege im "öffentlichen Interesse"

Medien zeigen Interesse

Ein Bürger erichtete auf seinem Grund einen Hochstand, die Gemeinde sah darin eine Übertretung der Bauvorschriften, der Bürger wandte sich in letzter Instanz gegen den Gemeindebescheid an den Verwaltungsgerichtshof. Die Gemeinde begnügte sich nicht damit, die Angelegenheit als Verwaltungssache zu behandeln, sondern begann die mediale Bühne als Kampffeld gegen die Bauwerber zu nutzen. Einem Redakteur einer regionalen Zeitung gab der Bürgermeister detaillierte Auskunft über das Bauverfahren und den gegenwärtigen Verfahrensstand. Der zuständige Gemeindesekretär gab augenzwinkernd an, "der Akt sei mittlerweile zwölf Zentimeter dick". Die Zeitung veröffentlichte Berichte, ausschließlich unter Bezugnahme auf Angaben der Gemeinde. Die Öffentlichkeit wurde über ein vertrauliches Verfahren detailreich in Kenntnis gesetzt. Eine laufende höchstgerichtliche Beschwerde gegen den Gemeindebescheid, wurde geflissentlich ignoriert und das Bauwerk vorverurteilend als "illegal" bezeichnet.

Die Gemeinde nutzte auch die amtlichen Gemeindemitteilungen zur Information der Öffentlichkeit. Dies nahmen die Betroffenen zum Anlass einer DSK-Beschwerde.


Rechtfertigung der Gemeinde

Gegen die Beschwerde führte die Gemeinde verschiedene Argumente aus. Einerseits wurde der „alte Hut“ Papierakt ausgepackt und behauptet, das DSG sei mangels automationsunterstützter Verarbeitung gar nicht anwendbar. Ein weiterer „alter Hut“ wurde ebenfalls gebracht, dass die Beschwerdeführer nicht namentlich genannt worden seien, daher keine personenbezogenen Daten vorliegen würden. Darüber hinaus argumentierte die Gemeinde mit einem "massiven öffentlichen Interesse der Ortsbevölkerung" und einer "Verpflichtung zur Information“.


Öffentliches Interesse an vertraulichen Akten?

Die beiden ersten Uraltargumente verwarf die DSK: Da es sich um einen Geheimhaltungsanspruch handle, für den die automationsunterstützte Datenverarbeitung nicht Voraussetzung ist, sei die Frage „Papierakt“ unerheblich. Außerdem sei – aufgrund der Nennung des Grundstücks - die Person der Bauführer für jedermann problemlos feststellbar, daher handle es sich um bestimmbare personenbezogene Daten.

Ganz anders sieht die DSK die Argumente der Gemeinde zu einem berechtigten Interesse an Information der Öffentlichkeit: Die DSK verweist darauf, dass der Geheimhaltungsanspruch aufgrund überwiegender Interessen durchbrochen werden kann. Auch die behördliche Verschwiegenheitspflicht bestehe nur solange, als nicht ein überwiegendes Interesse die Durchbrechung erfordere.

Durch ihr Verhalten hätten die Bauführer dazu beigetragen, dass "Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verfahrens entstanden seien". Die Bürger hätten daher erwartet, dass die Verwaltungsbehörde den rechtmäßigen Zustand herstelle, was ein "berechtigtes Interesse an der Kenntnis von Rechtssachverhalten" darstelle, das Verhalten der Gemeinde sei daher "verhältnismäßig und erforderlich" gewesen. Selbst die Namensnennung der Bauführer wäre nicht zu beanstanden, da die Namen "ohnehin unschwer über das Grundbuch ermittelbar" seien. Zusammenfassend wies die DSK daher die Beschwerde (K121.352/0017-DSK/2008) ab.


Öffentliches Interesse an Bauverfahren?

Die Entscheidung der DSK ist mehr als fragwürdig. Örtliche Bauverfahren bergen immer erheblichen Konfliktstoff. Dies rührt daher, dass gerade in kleineren Gemeinden oft die Verfahrensparteien und die Behörden - Bürgermeister und Gemeindevorstand - einander persönlich bekannt sind, privat miteinander verkehren und daher die Ausgangsposition eine völlig andere ist, als wenn es ein „anonymes“ Behördenverfahren wäre. Bei Bauverfahren kommt hinzu, dass fast zwangsläufig Verfahrensabläufe publik werden, da jedermann das Ergebnis betrachten kann. Das führt regelmäßig zu Gerüchten und Diskussion: Warum darf der A bauen, der B aber nicht? Warum hat die Gemeinde hier bestimmte Auflagen erteilt, dort aber nicht? Kann das nicht daran liegen, dass der Bürgermeister den A lieber mag als den B? etc.

Geschürt werden derartige Gerüchte oft durch Bestimmungen der Bauordnungen der verschiedenen Länder, welche die Mitbeteiligung von Anrainern auf ein Minimum reduzieren. In der Regel ist es nur möglich, am Bauverfahren teilzunehmen, wenn jemand persönlich durch ein Bauwerk eingeschränkt wird (Nichtbeachtung von Abständen, Grundgrenze, Immissionen, etc..). Selbst dann, wenn eine Gemeinde ein völlig rechtswidriges Bauwerk bewilligt, sind den Anrainern die Hände gebunden sind, wenn keine „subjektiven Rechte“ verletzt sind (siehe VwGH 95/05/0293)..

Im gegenständlichen Fall waren jedoch keinerlei subjektive Interessen von Anrainern betroffen, zumindest hat das die Gemeinde nicht vorgebracht. Die Bauführer hatten bloß auf eigenem Grund ein Bauwerk errichtet, die Frage der Bewilligungspflicht ist eine reine Verwaltungsrechtsfrage.

Es ist damit nicht ersichtlich worin das "öffentliche Informationsinteresse“ am Fall bestehen sollte. Man kann es - entsprechend der geltenden Gesetzeslage - klar formulieren: Ob gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, geht Herrn A, wenn Herr B auf seinem eigenen Grund ein Bauwerk errichtet, solange nichts an, als A nicht beeinträchtigt wird. Und dass eine Behörde rechtmäßig arbeitet, braucht sie nicht durch Veröffentlichung durch vertrauliche Akten zu "beweisen", dies ist eine selbstverständliche Voraussetzung des Rechtsstaates.


DSK: Aus für vertrauliche Verfahren?

Die Sichtweise der DSK eines "öffentlichen Informationsanspruchs“ über vertrauliche Verfahren bietet rechtspolitischen Sprengstoff. Auf Basis dieser Entscheidung könnte jede Behörde mediale Berichte dazu nutzen, Bürger, die sich mit einer Entscheidung der Behörde nicht zufrieden geben wollen und den Rechtsweg einschlagen, gezielt durch öffentliche "Prangerdarstellung“ zu denunzieren.

Damit wird der Druck, sich mit rechtlich bedenklichen Entscheidung abfinden zu müssen, will man nicht zum Gegenstand medialer Berichterstattung werden, erhöht. Dem Rechtsstaat wird damit ein Bärendienst erwiesen: Es ist das gute Recht jedes Bürgers, sich gegen Entscheidungen, die ihn beschweren, durch Nutzung des Instanzenzugs zu wehren. Andere "Kampfmittel“ als juristische Ausführungen haben dabei nichts verloren, beschränken das „Recht auf ein faires Verfahren“ und sind menschenrechtswidrig.

Gerade in dieser Hinsicht ist die Entscheidung der DSK vollkommen unverständlich und mit grundrechtlichen Prinzipien unvereinbar.


Resumee

Eine Information der Öffentlichkeit über vertrauliche Verfahrensinhalte ist aus den oben ausgeführten Gründen abzulehnen. Wer persönlich beeinträchtigt ist, hat als Partei das Recht, an Verfahren teilzunehmen. Wer das nicht ist, hat auch keinen "Informationsanspruch“ über fremde, ihn nicht betrefffende Verfahren.

Es kann aber nicht so sein, dass einerseits danach getrachtet wird, im Sinne einer „Vereinfachung“ Parteienrechte möglichst zu beschränken, andererseits in einer Hexenjagd-Manier einen Informationsanspruch der Öffentlichkeit in Form von "medialer Prangerdarstellungen“ zu konstruieren.

Die Bürger haben rechtsstaatliche Verfahren verdient, sowohl Bauwerber als auch beeinträchtigter Anrainer. Mediale Pranger können solche Verfahren weder ergänzen, noch ersetzen, zerstören letztendlich jedoch das vertrauen in den Rechtsstaat.

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