rating service  security service privacy service
 
Was bleibt beim Psychologen geheim?
Mag.jur. Jacqueline Kachlyr
Fällt der Psychologe unter das Ärztegesetz? - Wo ist die Verschwiegenheit für Psychologen statuiert? - Ist eine Entbindung durch den Patienten möglich? - Müssen Psychologen vor Gericht aussagen?

Der Psychologe - eine Besonderheit?!

Der Berufsstand der Psychologen wird unter besonderer Berücksichtigung der Ausübung und Wichtigkeit dieses Berufes durch Bestimmungen des Psychologengesetzes reguliert. Das Verhältnis zwischen Patient und Psychologen ist ein besonderes. Dies resultiert schon daraus, dass der Patient seinem Psychologen als seiner Vertrauensperson Informationen/Geheimnisse offenbart, die ansonst einem außenstehenden Dritten schwer oder gar nicht zugänglich sind.

Fällt der Psychologe unter das Ärztegesetz?

Es ist festzuhalten, dass ein Psychologe iSd Psychologengesetzes kein Arzt iSd Ärztegesetzes ist - es ist schlichtweg ein unterschiedlicher Beruf. Ein Trennung aufgrund des Berufsstandes und dessen Eigenheiten war schon deshalb angebracht und zielführend.
Wirft man überdies einen Blick auf die Verschwiegenheitsverpflichtungsbestimmungen so wird man eines sofort feststellen:
Im ÄrzteG selbst sind zahlreiche Ausnahmen, welche eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung ermöglichen, statuiert.
Im Psychologengesetz hingegen, wurden direkt im Gesetz, keine solchen Ausnahmen statuiert.

Dies gibt natürlich insoferne zu bedenken, als man sich dann überlegen muss, ob es für den Psychologen überhaupt irgendeine Möglichkeit gibt, seine Verschwiegenheit in besonderen Fällen durchbrechen zu dürfen, ohne rechtliche Konsequenzen (bspw. dienst- und strafrechtliche) fürchten zu müssen.

Wo ist die Verschwiegenheit für Psychologen statuiert?

In § 14 PsychologenG wird für klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen und deren Hilfspersonal eine Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich der in Ausübung ihres Berufes anvertrauten und bekannt gewordene Geheimnisse statuiert. Im Gesetz wird, wie bereits erwähnt, keine Ausnahme ermöglicht. Der gute Rechtsanwender wird sich allerdings überlegen müssen, ob nicht in besonders gelagerten Fällen eine Durchbrechung möglich oder sogar notwendig erscheint. Das PsychologenG sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, eine Durchbrechung kann aber durchaus zulässig sein - dies wäre z.B. dann überlegenswert, wenn nur durch die Offenbarung eines Geheimnisses höherwertige Interessen geschützt werden können. Letztendlich wird aber auch das immer eine Interessensabwägung bleiben.

Ist eine Entbindung durch den Patienten möglich?

Das Psychologengesetz sieht grundsätzlich keine Möglichkeit vor, den Psychologen rechtsgültig von seiner Verschwiegenheit zu entbinden. Sowohl Teile der Lehre als auch die Judikatur (vgl. bspw. die Entscheidung des OLG Wien zu 15 R 135/01k) gehen davon aus, dass trotz fehlender Regelung im Psychologengesetz eine Entbindung möglich sei. Die Gültigkeit der Entbindung wird, so wie auch bei anderen Willenserklärung, am freien Willen (dh. keine Anwendung/Androhung von Zwang, Täuschung, Irrtum) und der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten zu messen sein. In concreto muss also gefragt werden, ob der Patient die Folgen und Konsequenzen der Entbindung erkennen und begreifen kann.

Müssen Psychologen vor dem Strafgericht aussagen?

Gemäß § 157 Abs. 1 Z 3 StPO (Strafprozessordnung) ist festgelegt, dass (u.a.) Psychologen ein Recht auf Aussageverweigerung, über all jenes, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Psychologe bekannt geworden ist, zukommt. Diese Bestimmung ist unproblematisch, da die Regelung in der StPO in keinem ersichtlichen Widerspruch zur berufsrechtlichen Regelung steht.

Müssen Psychologen vor den Zivilgerichten aussagen?

In § 321 Abs. 1 Z 3 ZPO (Zivilprozessordnung) kommt (bspw.) einem Psychologen ein Aussageverweigerungsrecht zu, wenn eine staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht besteht, von welcher der Psychologe nicht rechtsgültig entbunden wurde.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass das Psychologengesetz eigentlich keine Möglichkeit auf Entbindung durch den Patienten vorsieht. In einer Entscheidung des OLG Wien (15 R 135/01k) hielt das Gericht iZm dem PsychotherapieG (auch dieses sieht eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Psychotherapeuten ebenfalls ohne Ausnahme vor), dass die allgemeine Regelung des § 321 Abs. 1 Z 3 ZPO eine Entbindung vorsehe, und somit auch ein Psychotherapeut entbunden werde könne. Das wird wohl auch für den Psychologen zu gelten haben. Das bedeutet aber wiederum, dass ein von der Verschwiegenheit entbundener Psychologe vor Gericht aussagen muss.

Besteht ein Aussageveweigerungsrecht nach dem AVG?

Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) besteht eine quasi gleichlautende Bestimmung wie in der ZPO - welche widerum die gleichen Bedenken aufwirft.


Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2023 Information gemäß DSGVOwebmaster