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Mag.jur. Jacqueline Kachlyr Fällt der Psychologe unter das Ärztegesetz? - Wo ist die Verschwiegenheit für Psychologen statuiert? - Ist eine Entbindung durch den Patienten möglich? - Müssen Psychologen vor Gericht aussagen? Der Psychologe - eine Besonderheit?! Wirft man überdies einen Blick auf die Verschwiegenheitsverpflichtungsbestimmungen so wird man eines sofort feststellen: Im ÄrzteG selbst sind zahlreiche Ausnahmen, welche eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung ermöglichen, statuiert. Im Psychologengesetz hingegen, wurden direkt im Gesetz, keine solchen Ausnahmen statuiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass das Psychologengesetz eigentlich keine Möglichkeit auf Entbindung durch den Patienten vorsieht. In einer Entscheidung des OLG Wien (15 R 135/01k) hielt das Gericht iZm dem PsychotherapieG (auch dieses sieht eine Verschwiegenheitsverpflichtung des Psychotherapeuten ebenfalls ohne Ausnahme vor), dass die allgemeine Regelung des § 321 Abs. 1 Z 3 ZPO eine Entbindung vorsehe, und somit auch ein Psychotherapeut entbunden werde könne. Das wird wohl auch für den Psychologen zu gelten haben. Das bedeutet aber wiederum, dass ein von der Verschwiegenheit entbundener Psychologe vor Gericht aussagen muss. |
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