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2010/06/17 Scoring als Mittel der Bonitätsbeurteilung?
Hans G. Zeger
Scoring war auch zentrales Thema der Wilhelminenbergtagung des BMASK am 16.6.2010 - Im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) hat es der Gesetzgeber wieder verabsäumt Wirtschaftsauskunftsdienste und Scoring grundrechtskonform und rechtsstaatlich einwandfrei zu regeln - Tagung zeigt brisantes: laut KSV 1870 gab es in letzter Zeit allein dort 72.000 (!!!) Auskunfts- und Beschwerdeverfahren betroffener Personen - gesetzliche Regelung überfällig, hundertausende fehlerhafte Daten in Umlauf

Scoring stellt eine Reduktion einer komplexen Lebensgeschichte auf einen einzigen Zahlenwert dar. Damit ist ein enormes Diskriminierungspotential gegeben. Scoring darf daher nur hochtransparent, mit gesetzlicher Regelung und unter unabhängiger Aufsicht zur Kreditvergabe herangezogen werden.

Scoring bedeutet die Reduktion komplexer persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge auf einen einzigen (nummerischen) Wert. Damit besteht die Gefahr individuelle Besonderheiten unberücksichtigt zu lassen. Undifferenziert eingesetztes Scoring enthält somit ein enormes Diskriminierungspotential von Personen mit heterogenen Lebensgeschichten, mit Lebensgeschichten, die nicht einem Durchschnittsverhalten entsprechen. Erforderlich ist daher, dass sich Scoring nur auf tatsächlich unmittelbar kreditrelevante Daten konzentriert, im wesentlichen auf eine Darstellung und Bewertung der individuellen Einkommens- und Verpflichtungssituation beschränkt.

Alle zum Scoring herangezogenen Daten sind VOR ihrem Einsatz zur Berechnung des Scoringwertes dem Betroffenen offen zu legen, sodass dieser die Möglichkeit hat Daten zu ergänzen, zu korrigieren oder deren Erforderlichkeit zu bestreiten.

Für das Korrektur- und Bestreitungsverfahren sind effiziente und unabhängige Aufsichts- und Schiedsstellen einzurichten, die möglichst zeitnah und ohne Verzögerung einer Kreditvergabe über entsprechende Bestreitungs- und Korrekturanträge entscheiden. Diese unabhängigen Kontrollstellen sollen möglichst finanzmarktnahe eingerichtet werden.

Weiters sind die Bewertungs- und Berechnungsmethoden offen zu legen und durch unabhängige Aufsichtsstellen auf ihre Relevanz hin zu überprüfen. Um Diskriminierungen zu vermeiden sollte angestrebt werden, dass die gesamte kreditgebende Wirtschaft Scoring nur als zusätzliches Hilfsmittel bei der Beurteilung der Bonität heranziehen darf. Es ist nachrangig zur individuellen Beurteilung, höchstens im Sinne einer Kontrollberechnung, heranzuziehen.

Offen zu legen ist auch, um welchen Prozentwert sich ein Ausfallsrisiko erhöht, wenn eine Person einen "kritischen" Scoringwert erreicht, wie trennscharf ein Scoringwert ist. Derzeit wird von den Wirtschaftsauskunftsdiensten und der kreditgebenden Wirtschaft nur offengelegt, wie hoch der Prozentsatz der Kreditausfälle in der kritischen Scoringgruppe ist. Dieser Wert ist aber für die individuelle Risikobeurteilung nicht aussagekräftig und sagt nichts über die Trennschärfe des Scorings aus.

Wäre das Gesamtausfallsrisiko aller Kredite bei einem Promille (einer von eintausend vergebenen Krediten wird nicht zurückgezahlt), dann wäre die individuelle Rückzahlungswahrscheinlichkeit bei 0,999. Steigt bei der kritischen Scoringgruppe das Ausfallsrisiko um 100%, dann wäre die Rückzahlungswahrscheinlichkeit immer noch 0,998, also immer noch praktisch ident zur Gesamtgruppe. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass diese Personengruppe mit drastisch schlechteren Kreditkonditionen bestraft würde. Die Trennschärfe zwischen "positiver" und "negativer" Bewertung die wesentliche Verschlechterungen der Kreditkonditionen oder eine Ablehnung rechtfertigen, müsste zumindest so hoch sein, dass in der Gruppe der "negativen" Bewertungen zumindest eine Ausfallswahrscheinlichkeit von mehr als 50% besteht, also der Ausfall wahrscheinlicher ist, als die Rückzahlung.

Die Trennschärfe der Scoringbewertung sollte in regelmäßigen Abständen, jedenfalls jährlich durch die unabhängige Kontrollstelle evaluiert werden und ist jedenfalls vom Unternehmen, dass die Scoringwerte bereitstellt zu belegen.

Die von einigen Wirtschaftsauskunftsdiensten derzeit geübte Praxis beliebige Informationen, beginnend bei der Wohnadresse über bloße Inkassomahnungen, unberechtigte Forderungen, eingestellte Exekutionen bis zu tatsächlichen Zahlungsausfällen und Insolvenzen heranzuziehen, keine Informationen zu Herkunft und Datenqualität zu haben und auch keine Qualitätssicherungsstandards einzuhalten, ist abzulehnen.

Zum Teil werden Informationen und Tatsachen zur Scoringberechnung herangezogen, die offenbar den Gleichheitsbestimmungen widersprechen und zum Teil in Richtung Sippenhaftung zu interpretieren sind. Unter anderem sind österreichische Unternehmen bekannt, die die Daten der sonstigen Hausbewohner eines Mehrfamilienmietshauses zur Bewertung der "Bonität" einer bestimmten Person heranzuziehen.

Diese an sich schon problematische Praxis wird noch verschärft, indem den Kunden dieser Wirtschaftsauskunftsdienste erlaubt wid, diese an sich dubiosen Informationen nach Belieben zu bewerten und zu Scoringwerten zu aggregieren. Diese Praxis ist für die Betroffenen intransparent und widerspricht auch den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG der Europäischen Union. Zur Absicherung einer fairen und rechtmäßigen Kreditvergabe im Sinne des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG Bgbl I 28/2010, 20.5.2010) und zur Umsetzung der in § 7 VKrG geforderten "Prüfung der Kreditwürdigkeit" ist eine gesetzliche Regelung des Scorings erforderlich.

Diese Regelung hat jedenfalls Auflagen zur Datenqualität, zum Datenumfang, zur Kontrollstelle und zur Transparenz gegenüber den Betroffenen zu umfassen. Der Wettbewerb zwischen Wirtschaftsauskunfteien darf nicht zu Lasten der wirtschaftlichen Freiheit der Betroffenen erfolgen, sondern nur auf Basis identer Qualitätsstandards.

Eine derartige Regelung wäre sowohl für seriöse Anbieter von Kreditinformationsdiensten von Vorteil, als auch für die Nutzer dieser Informationen, der kreditgebenden Wirtschaft. Die kreditgebende Wirtschaft hätte bei strengen Qualitätskriterien die Sicherheit nachvollziehbare negative Bonitäts- und Scoringdaten tatsächlich nur bei hohem Risiko zu erhalten und nicht - wie derzeit - zum Teil der Fall, auch bei völlig kreditwürdigen Kunden. Ein unberechtigt abgelehnter Kunde ist letztlich ebenso ein wirtschaftlicher Schaden für das kreditgebende Unternehmen, wie ein akzeptierter Kunde mit Zahlungsausfällen.

Letztlich wäre die Regelung auch für die Betroffenen von Vorteil, da sie Kredite unter gleichartigen Voraussetzungen beziehen könnten und damit leichter Konditionenvergleiche anstellen könnten. Eine klassische Win-Win-Win-Situation.

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mehr --> Verbraucherkreditgesetz
Archiv --> Artikel zum Thema Bonität
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