Können Mails an Behördenvertreter, Funktionäre und Politiker als 'SPAM' gelten? TKG 2003 §107
Immer häufiger versuchen Politiker und Funktionäre Beschwerdemails von Bürgern und Konsumenten als SPAM zu diffamieren und zu kriminalisieren und dadurch das Recht auf freie Meinungsäusserung zu unterbinden.
Durch den Einsatz von mail ist der Kontakt schneller und meist auch billiger geworden. Nicht immer zur Freude von Politikern und Funktionären, wenn sie Positionen vertreten, die grosse Teile der Bevölkerung verärgern.
Da kann es dann schon vorkommen, dass eine zuvor häufig bekanntgegebene und auf einer Website abrufbare Mailadresse rasch wieder verschwindet, als 'privat' deklariert wird und man am liebsten zu den eigenen vertretenen Positionen keine Meinungen mehr hören möchte.
Manche Politiker und Funktionäre rufen 'SPAM', drohen mit Klage und schalten ihren Anwalt ein. Zuletzt geschehen durch Herrn Walter Ruttinger(*), Fachverbandsobmann der WIrtschaftskammer und zuständig für die Organisation der sogenannten 'Robinsonliste' (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGED...). Unter seiner selbst verbreiteten Mailadresse walter@ruttinger.at landeten laut seiner Rechtsvertretung zur 'datenschutzrechtlich besorgniserregenden HEROLD-CD' 'unzählige Mails' (Zitat RA Hoffmann-Ostenhof) von Menschen ein, die keinen Datenhandel mehr akzeptieren wollten.
Kann es sein, dass ich wegen meiner Meinungsäußerung eine Straftat begangen habe, fragten verunsicherte Betroffene? Freie Meinungsäußerung hat als Verfassungsrecht Vorrang vor dem Ruhebedürfniss von Funktionären vor unbequemen Bürgerfragen.
Der SPAM-Paragraph des TKG § 107 bezieht sich erstens auf Werbemails. Ein eMail, dass eine Meinung, einen Wunsch oder eine Bitte zum Ausdruck bringt, kann keinesfalls ein SPAM-Mail sein. Weder wenn es an eine andere Privatperson gerichtet ist und schon gar nicht, wenn es an Politiker, Funktionäre oder auch Unternehmen gerichtet ist.
Selbstverständlich unzulässig wären Mails oder Schreiben, die die angesprochene Person beschimpfen, beleidigen, bedrohen oder einen vergleichbaren strafrechtlichen Tatbestand betreffen. Auch die Verbreitung von unwahren Behauptungen oder Tatsachen wären unzulässig.
Funktionäre und Organe zu falschen bzw. sachlich nicht zuständigen Themen anzuschreiben ist zwar ebenfalls nicht strafbar, aber in der Regel wirkungslos. Es ist jedoch zu beachten, dass neben der formellen Zuständigkeit eines Ministers oder eines Funktionärs der Wirtscahftskammer, dieser auch für Grundsatzpositionen steht und es daher auch sinnvoll ist, diesen mit allgemeinen politischen Positionen zu konfrontieren.
(*) zur aktuellen Verantwortung siehe WKO-Fachverband Werbung Homepage
http://www.fachverbandwerbung.at/de-interessensvertretung-fac...
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