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2003/10/17 Mitarbeiterüberwachung in Deutschland im Vormarsch
Laut Studie Mummert Consulting werden bis zu 30% der deutschen PC-Arbeitsplätze überwacht - Ergebnisse auf Österreich nicht unmittelbar übertragbar - Überwachung im Betrieb an strenge Voraussetzungen gebunden - Privates Surfen im Internet kein Kündigungsgrund

30% der deutschen Mitarbeiter werden überwacht

Laut Mummet-Studie wird jeder dritte Arbeitsplatz-PC elektronisch überwacht. Angeblich haben fast die Hälfte der potentiell betroffenen Mitarbeiter Verständnis für diesen Eingriff in ihre Arbeitsautonomie. 

Als Grund für die Überwachung, die besonders die Internet-Verbindungen betrifft, werden die Gefahren der virtuellen Welt angegeben: 2002 wurden 47 Prozent aller Sicherheitsverletzungen in Unternehmen durch Viren verursacht. Die Hälfte der Firmen machen Hacker dafür verantwortlich, 41 Prozent haben eigene Mitarbeiter in Verdacht.

44% der befragten Mitarbeiter hätten Verständnis dafür, dass Überwachungstools zum Einsatz kommen. Probleme bereitet jedoch die Abgrenzung zwischen erlaubter (bzw. geduldeter) privater Internetnutzung, unzulässiger Nutzung und betrieblicher Gefährdung.


Ergebnisse auf Österreich nicht unmittelbar übertragbar

Die deutschen Zahlen sind nicht unmittelbar auf Österreich anwendbar. Erstens ist die Zahl der Unternehmen, die besonders anfällig für derartige Überwachungen sind, in Östereich unterrepräsentiert. Es sind dies Mittelbetriebe zwischen 50 und 500 Mitarbeitern. Betriebe die groß genug sind, um eigene IT-Abteilungen zu haben, bei denen der Bedarf an administrativer Kontrolle besteht, die jedoch (noch) keine starke innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung haben, wie dies bei den meisten Großbetrieben der Fall ist.

Hans G. Zeger: 'Bei den kleingewerblichen Betrieben erfolgt Überwachung meist noch persönlich bzw. im Rahmen der sozialen Kontrolle, bei den Großbetrieben besteht in Österreich - noch - ein hoher innerbetrieblicher Organisationsgrad der Mitarbeiter. Hier sind Überwachungseinführungen 'unter der Hand' schwierig durchzusetzen.'


Unsicherheit bei der Zulässigkeit der Überwachung

Die ARGE DATEN erhält laufend Anfragen wann überwacht werden darf, wann protokolliert werden darf und welche Auswertungen gemacht werden dürfen. Grundsätzlich sind sowohl die Bestimmungen des DSG 2000, des TKG und des ArbVG zu beachten.

Hans G. Zeger: 'Wesentliche Voraussetzungen sind klare Arbeitgeberweisungen. In Unternehmen mit Betriebsräten wird die Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung dringend empfohlen.'

Vielfach scheuen sich Arbeitgeber klare Aussagen zu machen. Oft haben sie die Einführung von e-mail und Internet auch mit privaten Nutzungsmöglichkeiten argumentiert. In diesen Fällen kann nicht nachträglich, ohne Ankündigung eine Überwachung dieser privaten Nutzung installiert werden.

Bei allen Überwachungsmaßnahmen muss auch auf den 'subjektiven Eindruck', welche Art von Überwachung geplant bzw. tatsächlich möglich ist, Rücksicht genommen werden.


Bisher wenige OGH-Entscheidungen zum Thema

Zum Thema private Nutzung des Internets existieren zwar nur wenige OGH-Entscheidungen, doch lassen sich auch aus diesen grundsätzliche Aussagen ableiten.

Nach Ansicht des OGH (9ObA151/02z) ist ein privates 'Surfen des Klägers im Internet während der Dienstzeit, das er nach Ermahnung sogleich einstellte' kein ausreichender Grund, die Vertrauenswürdigkeit dieses Mitarbeiters in Frage zu stellen. Eine Entlassung kann damit nicht gerechtfertigt werden.

In der Entscheidung 8ObA288/01p setzte sich der OGH ausführlich mit der Dauerüberwachung auseinander und kam zu folgenden, auch für e-mail- und Internet-Überwachung anwendbaren Erkenntnissen: 'Eine systematische Erfassung aller Gesprächszeitpunkte und Zeiten sowie die systematische Auflistung, wann ein Arbeitnehmer jeweils wie lange private Telefonate geführt habe, gehe jedoch weit über die reine Beobebachtung der Arbeitsleistung hinaus. Häufigkeit und Dauer privater Telefonate - insbesondere im längeren Vergleich - könnten Rückschlüsse oder nicht weniger problematische Spekulationen über persönliche oder familiäre Schwierigkeiten des Arbeitnehmers ermöglichen. Technische Dauerüberwachung sei grundsätzlich unzulässig, solange der Arbeitgeber nicht ein stärkeres rechtlich geschütztes Interesse beweise. .... Eine Beurteilung der Menschenwürde und ihrer Integrität könne begrifflicherweise an der Sicht des betroffenen Menschen nicht vorbeigehen. Der subjektive Eindruck der Betroffenen von einem Kontrollsystem sei daher sehr wohl eines der Kriterien zur Beurteilung der Zustimmungspflichtigkeit.'


Deutsche Entscheidung auch auf Österreich anwendbar

In einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung (5 Ca 4021/00, Wesel) hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass 100 Stunden privates Surfen während eines Jahres an sich noch keinen Entlassungsgrund darstellen. Es wäre eine entsprechende Weisung notwendig und auch einen Verstoß gegen diese Weisung müsse der Arbeitgeber mit einer Abmahnung rügen. Erst bei einem wiederholten Verstoß wäre eine Entlassung möglich.


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