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2004/05/21 Warnung vor Hausverwaltung(en)
OLG-Entscheidung Innsbruck - Mieterdaten dürfen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden - Zusätzliche Datenschutzverletzung bei Veröffentlichung auf ausländischen Webservern

OLG-Entscheidung Innsbruck

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck (1 R 30/00x) wurde schon vor einiger Zeit eindeutig festgestellt, dass es unzulässig ist, die persönlichen Daten eines Hausbesorgers auf einer Internetseite ohne Zustimmung des Betroffenen zu veröffentlichen.

Was für Hausbesorger gilt, sollte bei Mietern selbstverständlich sein. Sollte man meinen.


Hausverwaltung veröffentlicht Mieterdaten

Ein besonderes Glanzstück in der Missachtung des Datenschutzes liefert die unter 'Tomson-Construct LiegenschaftsverwertungsGesellschaft m.b.H.' betriebene Website. Hier werden die Hausverwaltungsdaten zum Wohnhaus 1100 Wien, Buchengasse 84 publiziert.

Auf der Website www.tomson.dir.bg finden/fanden sich nicht bloß die detaillierten Betriebskosten der Jahre 2001-2003, sondern auch die Namen der Mieter inkl. Türnummer, Wohnungsgröße und detaillierter Aufschlüsselung der Betriebskostenanteile und BK-Zahlungen. Die Veröffentlichung von Mieterdaten ohne deren ausdrückliche Zustimmung ist eine Datenschutzverletzung und gem. §52 mit bis zu 18 890 Euro zu ahnden.


Weiterer Bruch des DSG 2000

Weiters wurde auf den Webseiten keine DVR-Nummer bekannt gegeben, was jedenfalls eine Verwaltungsübertretung nach §52 DSG 2000 darstellt und mit bis zu 9 445 Euro zu ahnden ist. Die Hausverwaltung selbst hat überhaupt keine DVR-Nummer, dies wäre eine weitere Verwaltungsübertretung.

Wie leicht festgestellt werden kann (Domainnamen und traceroute) befindet sich der Server mit den heiklen Mieterdaten im Ausland (außerhalb der EU in Bulgarien). Da keine Genehmigung zum internationalen Datenverkehr existiert, die auch bei bloßer Verwendung eines ausländischen Servers benötigt wird, ist eine weitere Datenschutzverletzung gegeben, diese wäre gem. §52 mit bis zu 9 445 Euro Verwaltungsstrafe zu ahnden.

Es muss nicht gesondert betont werden, dass Verwaltungsstrafen addiert werden können, was im gegenständlichen Fall eine ziemliche Summe ausmachen würde.


In Wirtschaftskammer unbekannt

Quasi zur Abrundung konnte die Firma auch nicht im Datenbanksystem der Wirtschaftskammer gefunden werden. Dies läßt zwei Schlüsse zu, entweder die WKO-Datenbank ist unvollständig oder bei der sonderbaren Firma fehlen auch noch entsprechende Gewerbeberechtigungen.


Datenschutzkommission zum Einschreiten aufgefordert

Die vorliegenden Tatsachen machen ein sofortiges Einschreiten der Datenschutzkommission notwendig. Gemäß §30 DSG 2000 (2) gilt: 'Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.'


Bloß ein Einzelfall?

Wenngleich diese Vorgangsweise ein Extrem darstellt, dürfte es durchaus üblich sein, Mieterlisten mit den Betriebskostendaten öffentlich auszuhängen oder bei BK-Rückständen diese an der Wohnungstür quasi an den Pranger zu stellen. Wir werden in Zukunft über entsprechende Mitteilungen berichten.

Archiv --> http://www.argedaten.at/recht/dsg230__.htm
andere --> http://www.eurolawyer.at/pdf/OLG_Innsbruck_1_R_30-00x.pdf

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