2008/08/19 eBay verhedert sich im selbst geschaffenen Datenschutzdschungel
eBay verwendet undurchsichtige selbst gestrickte Datenschutzkonstruktion - nach allgemeinen EU-Bestimmungen wäre Luxemburger Recht anzuwenden - auf Grund der AGB-Vereinbarung von eBay gilt jedoch österreichisches Datenschutzrecht - für verfahrensrechtliche Datenschutzfragen gilt wiederum luxemburgisches Recht - auf der Strecke bleiben verunsicherte Konsumenten und der Datenschutz
Jedem Internetnutzer ist die Handels-Plattform "eBay" ein Begriff. Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist, ist die gewagte Datenschutzkonstruktion. Vertragspartner des Nutzers ist nicht - wie allgemein angenommen - das nationale Konzernunternehmen mit Sitz in Wien, sondern die Konzerntochter in Luxemburg.
Handelsplattform eBay
Unter der Adresse http://www.ebay.at/ erreicht der Internetuser die Seite "eBay-Österreich - Ihr weltweiter Online-Marktplatz" und kann in allen Sparten - angefangen von Antiquitäten über Autos bis zum einfachen Gebrauchsgegenstand - Handel betreiben. Nach Eigendefinition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die eBay-Website ein Marktplatz, auf dem Waren und Leistungen aller Art angeboten, vertrieben und erworben werden können, eBay bietet selbst keine Artikel an. eBay wird daher nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen den Nutzern des Marktplatzes geschlossenen Verträge. Auch die Erfüllung dieser über die eBay-Website geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwischen den Nutzern.
Als Vermittlungsplattform wird aber eBay sehr wohl Vertragspartner des jeweiligen Nutzers, doch wer ist eBay? Wer - aufgrund der Bezeichnung der Seite als "eBay Österreich" - das in Österreich ansässige Unternehmen "ebay Austria GmbH" vermutet, liegt falsch. Diese Firma existiert zwar und hat den Firmensitz in 1010 Wien, fühlt sich aber für die Website nicht zuständig.
Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht das jeweilige nationale eBay-Unternehmen Vertragspartner, sondern für sämtliche EU-Nutzer ist es eBay Europe S.à r.l., 22-24 Boulevard Royal, 2449 Luxembourg. Für Benutzer außerhalb der EU - mit Ausnahme USA - ist es die eBay International AG, Helvetiastraße 15-17, 3005 Bern, Schweiz und für die US-Nutzer eBay Inc., 2145 Hamilton Ave., San Jose, CA 95125, USA.
Vertragspartner für die österreichische Nutzer ist somit ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg.
Datenschutz bei eBay
Was auf den ersten Blick ohne Belang erscheinen mag, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als durchaus problematisch. Wer mit eBay arbeitet, muss sich auch mit seinen Datenschutzbedingungen einverstanden erklären. Diese enthalten einige eigenwillige Klauseln. Etwa willigt der Betroffene ein, dass eBay Nutzungsdaten mit Hilfe von Cookies erhebt, verarbeitet und nutzt, um Nutzern auf der Seite "Mein eBay" die Steuerung von Kauf- und Verkaufsaktivitäten zu ermöglichen.
"Bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte", wie es schwammig formuliert wird, darf eBay die Bestands- und Nutzungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von in betrügerischer Absicht eingestellten Angeboten und sonstiger rechtswidriger oder vertragswidriger Inanspruchnahme der Leistungen von eBay erforderlich sind. Zu diesem Zweck darf eBay Nutzungsdaten unter anderem mit Hilfe von Cookies, erheben und in der Weise verarbeiten und nutzen, um aus dem Gesamtbestand aller Angebote diejenigen zu ermitteln, denen Missbrauchsabsicht unterstellt werden kann.
Namen und Anschrift und - soweit erforderlich - weitere personenbezogene Daten darf eBay Teilnehmern des Verifizierte Rechteinhaber Programms (VeRI) übermitteln, wenn diese eBay mitteilen, dass ein Angebote Schutzrechte verletze.
Auf Problematik und Zulässigkeit der einzelnen Punkte soll gar nicht im Detail eingegangen werden, mit den Bestimmungen hat sich eBay jedoch äußerst umfangreiche datenschutzrechtliche Befugnisse hinsichtlich der Nutzerdaten verschafft.
Wie kann ein Benutzer seine Datenschutzrechte durchsetzen?
Sowohl die EU-Datenschutz-Richtlinie als auch das DSG kennen Regelungen zur Frage der internationalen Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze der EU-Mitgliedsstaaten. §3 DSG bestimmt, dass das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung in Österreich dann anzuwenden ist, wenn der Auftraggeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Daten in Österreich verwendet und dieser Auftraggeber in Österreich keine Niederlassung hat. Dies würde auf eBay Luxemburg zutreffen, da eBay Luxemburg und eBay Austria formal getrennte und voneinander unabhängige Unternehmen sind.
Art. 4 der EG-DatenschutzR 95/46/EG bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat die Vorschriften auf Verarbeitungen anwendet, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats besitzt.
Sitz des datenschutzrechtlich Verantwortlichen ist im Fall eBay Luxemburg, anzuwenden wäre laut EG-DatenschutzR in allen Datenschutzfragen luxemburgisches Datenschutzrecht.
Dem stehen allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay entgegen. Dort heißt es unter Artikel 20: Hat das Mitglied seinen Wohnsitz oder Sitz in Österreich, unterliegt der Nutzungsvertrag einschließlich der AGBs dem materiellen Recht Österreichs, es gilt also österreichisches Recht.
Welches Datenschutzrecht gilt nun?
Konfrontiert ist der Benutzer mit einer widersprüchlichen Rechtssituation: Während für Datenschutzangelegenheiten eigentlich luxemburgisches Recht anzuwenden sei, gilt für sämtliche vertraglichen, materiellen Ansprüche österreichisches Recht. Bleibt weiter die Frage: Welches Datenschutzrecht ist anzuwenden?
Die Lösung wird folgendermaßen aussehen: Da für sämtliche vertraglichen Regelungen österreichisches Recht vereinbart wird, gilt dies auch für die datenschutzrechtlich relevanten Klauseln. eBay wird es sich gefallen lassen müssen, dass die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der verwendeten Bestimmungen anhand des österreichischen Datenschutzrechts behandelt werden. Alle persönlichen Datenschutzrechte, die sogenannten subjektiven Rechte, wie Auskunft, Löschung, Richtigstellung oder Widerspruch, die sich auf Grund der eBay-Vereinbarung ergeben, sind nach Österreichischem Recht abzuhandeln.
Anders ist die Situation bei den allgemeinen verfahrensrechtlichen Datenschutzfragen. Da die Geltung österreichischen Rechts nur für vertragliche, materielle Regelungen vereinbart wurde, ist für datenschutzrechtliche Verfahrensfragen (Registrierung der Verarbeitung, Sicherheitsbestimmungen, Dienstleistervereinbarungen) luxemburgisches Recht anzuwenden.
Datenschutz nach ebay - Halb österreichisch, halb luxemburgisch
Zurück bleibt aus Sicht des Konsumenten heillose Verwirrung. Fest steht, dass die eBay-Nutzung von österreichischen Nutzern in Österreich abgeschlossen wird. Eine Anwendung ausländischen Datenschutzrechts bei Vertragsabschlüssen in Österreich kann aus Sicht des Konsumenten ebenso wenig erwünscht sein, wie die "Vermischung" zweier nationaler Rechtsordnungen.
Zwar ist einzuräumen, dass sämtliche EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Grundsätze der EU-Datenschutzrichtlinie umzusetzen. Allerdings gewährt die Richtlinie den Staaten einen beträchtlichen Spielraum, weshalb im Endeffekt die einzelstaatlichen Regelungen beträchtlich voneinander abweichen.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass nicht alle Mitgliedsstaaten ihren Datenschutzverpflichtungen gewissenhaft nachkommen. Dazu kommt die prinzipielle Problematik, dass der Betroffene mit einer ihm unbekannten ausländischen Rechtsordnung konfrontiert ist und Rechte - obwohl er einen Vertrag in seinen Heimatstaat abgeschlossen hat - in einem anderen Staat geltend machen muss.
Vor allem bleibt im Fall eBay festzuhalten: Den meisten Konsumenten wird bei Anmeldung über die Seite eBay.at nicht bewusst sein, dass sie mit einem Vertragspartner zusammen arbeiten, der seinen Sitz nicht in Österreich hat. Eine Problematik, welche auch zivilrechtliche Fragen, insbesondere ein herbeigeführter Irrtum über die Identität des Vertragspartners, aufwerfen kann.
Die Situation ist - aufgrund eines datenschutzrechtlichen "Fleckerlteppichs" - bei eBay.at überaus unbefriedigend gelöst. Dadurch, dass der Nutzer bei Einzelfragen dazu gezwungen ist, herauszuarbeiten, welches Datenschutzrecht gilt, kann nicht von einer kosumentenfreundlichen Lösung gesprochen werden. Es ist grundsätzlich das gute Recht jedes Unternehmens, seine Strategie so zu führen, dass nicht die jeweiligen nationalen Niederlassungen, sondern andere Konzernunternehmen Vertragspartnerin wird. Dies sollte aber auch jedermann klar sein und nicht hinter dem Eindruck versteckt werden, dass ein Unternehmen mit Sitz in Österreich Vertragspartner wird.
Vorgangsweise für eBay-Benutzer
eBay-Benutzer, die sich in den Datenschutzrechten verletzt sehen, empfiehlt die ARGE DATEN folgendes:
Für alle Auskunfts-, Löschungs-, Richtigstellungs- und Widerspruchsbegehren können die ARGE DATEN - Muster verwendet werden. Sie sollten unter Berufung auf Art. 20 der eBay-ABGs an eBay-Luxemburg geschickt werden. Sicherheitshalber sollte eine Kopie auch an eBay Austria geschickt werden. ebay-Luxemburg muss den Ansprüchen nach österreichischem Recht nachkommen.
Wird dem Auskunftsbegehren nicht vollständig nachgekommen, kann eine Beschwerde bei der luxemburgischen Datenschutzkommission (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=ORG&s=LMINI1917RUE) erhoben werden. Alternativ und das wird von der ARGE DATEN empfohlen, kann Beschwerde bei der DSK erhoben werden. Auch hier ist es wichtig auf Art. 20 der eBay-AGBs hinzuweisen. Die EG-DatenschutzR 95/46/EG Art. 28 sieht vor, dass sich die nationalen Datenschutzbehörden gegenseitig in der Durchsetzung der Datenschutzrechte unterstützen müssen. Die österreichische Datenschutzkommission kann daher selbst über die Beschwerde entscheiden oder muss die luxemburgischen Datenschutzkommission in der Entscheidungsfindung unterstützen.
Die Durchsetzung von Löschungs-, Richtigstellungs- und Widerspruchsbegehren können bei jenem österreichischen Zivilgericht gegen eBay Luxemburg eingebracht werden, das für den eBay-Benutzer örtlich zuständig ist.
Sollte es Probleme in der Durchsetzung der Datenschutzrechte geben, unterstützt die ARGE DATEN gern entsprechende Musterverfahren.
Editorische Anmerkung
Nach den letzten Pressemitteilungen (Stand Anfang Oktober 2008) soll die Österreich-Niederlassung von eBay geschlossen werden. An den im Artikel angezeigten grundsätzlichen Problemstellungen ändert sich zwar nichts, die Kontaktaufnahme mit eBay Österreich kann jedoch entfallen.
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