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2008/07/10 Neues "Epidemieregister" ebnet Weg zur Prangermedizin und bietet Vorgeschmack auf ELGA
Epidemieregister Teil des Masterplans zur Kontrollmedizin - umfassende Überwachung des privaten Lebensbereichs - Krankheiten werden zentral gespeichert und können von Behörden und Landeshauptmann abgerufen werden - Epidemien müssen durch Vorsorge und Behandlung und nicht durch Listen bekämpft werden - Epidemieregister nur erster Schritt zum kontrollierten Patienten - Register ist medizinisch gesehen "Unfug" und Kontraproduktiv

Weitgehend unbemerkt wurde im Parlament die Novelle zum Edipidemiegesetz "abgenickt". Kernpunkt der neuen Regelungen ist der neuen §4a des Gesetzes, der ein Register der anzeigepflichtigen Krankheiten schafft. Die Krankheiten werden personenbezogen gespeichert. Dieser Register, der sämtlichen Bezirksverwaltungsbehörden einen Zugang zum höchstpersönlichen Lebensbereich Betroffener bieten wird, zeigt wieder einmal den mehr als problematischen Umgang mit sensiblen Daten gerade im Gesundheitsbereich.


"Hehre" Ziele des Epidemieregisters

Als Vorteile des Zentralregisters preist der Gesetzgeber die daraus resultierende Beschleunigung von Bekämpfungsmaßnahmen durch Reduktion der Informationswege infolge elektronischer Verarbeitung, die Standardisierung von Meldedaten und damit deren Vergleichbarkeit sowie den Wegfall des Aufwands für die Aufbereitung der Daten für Monatsausweise, Jahresberichte und internationale Berichte.

Als weitere Segnungen der neuen Regelung preisen die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz, dass Krankheitsausbrüche durch eine Bezeichnung und eine eindeutige Identifikationsnummer gekennzeichnet und separat bearbeitet werden könnten, die geographische Darstellung der epidemiologischen Situation mittels eigenem Informationssystem bis auf Gemeindebene ermöglicht werde sowie die Möglichkeit einer permanenten Überwachung der epidemiologischen Situation sowie der raschen Intervention.


Inhalt der neuen Regelung

Meldepflichtig sind grundsätzlich Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an anzeigepflichtigen Krankheiten. Die anzeigepflichtigen Krankheiten sind im Epidemiegesetz selbst geregelt: Neben Cholera, Gelbfieber, Typhus oder Pest gehören auch die "Kinderkrankheiten" Masern, Röteln, Scharlach sowie bakterielle und virale Lebensmittelvergiftungen.

Betreiber des neuen Anzeigenregisters ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Auftraggeber sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden, die auch die betreffenden Daten verpflichtend an das Register zu übermitteln haben. Die Meldung an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt wiederum verpflichtend durch den behandelnden Arzt.

Im Register werden folgende Daten verarbeitet: Identifikationsdaten des Betroffenen (Name, Geschlecht, Geburtsjahr, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen), relevante klinische Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten, Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen sowie Daten zum Umfeld des Betroffenen.


Personenbezogene Patientendatenbank

Grundsätzlich werden die entsprechenden Daten personenbezogen geführt, die Schaffung eines lediglich "indirekten Personenbezuges" durch Löschung von Namen und Personenkennzeichen hat laut Gesetzesbestimmung zu erfolgen, "sobald sie für die Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und die Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nicht mehr erforderlich sind."

Dabei handelt es sich - ähnlich zum Bereich der Bildungsdokumentation - nur um eine "datenschutzrechtliche Beruhigungspille", sowohl die Sozialversicherungsnummer erhalten bleibt, der Personenbezug daher für Behörden jederzeit hergestellt werden kann.


Zugriffsrechte

Die Bezirksverwaltungsbehörde darf für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und die Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz auf alle Daten im Register in personenbezogener Form zugreifen.

Auch der Landeshauptmann darf auf alle Daten einer Person im Register, die im  Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts -, Erkrankungs - oder Todesfall stehen, in personenbezogener Form zugreifen.


Sinnhaftigkeit eines solchen Registers ist zu bezweifeln

Vor der datenschutzrechtlichen Kritik am Anzeigenregister steht die prinzipielle Frage nach der Sinnhaftigkeit eines derartigen Registers. Festzuhalten ist, dass Österreich in den vergangenen Jahrzehnten von den - offenkundig durch den Gesetzgeber befürchteten - Pandemien auch ohne Register verschont geblieben ist. Die Zurückdrängung von Infektionskrankheiten ist in Österreich - wie auch in anderen westlichen Ländern - auf konsequente Vorsorgepolitik (Impfungen), Hygiene und solide medizinische Versorgung zurückzuführen und nicht - wie der Gesetzgeber weiß machen will - durch lückenlose Überwachung der Bevölkerung als gefährlicher Infektionsträger.

Anlass für diese Kntrollgesetzgebung war die in Salzburg aufgetretene "Masernepidemie". Diese entstand jedoch nicht aus einem Mangel an Überwachung, sondern durch die bewusste Entscheidung, gegen bestimmte Krankheiten keine Vorsorge betreiben zu wollen. Mangels Impfpflicht eine Entscheidung die auch weiterhin besteht.

Die Gefahr von Infektionskrankheiten soll nicht heruntergespielt werden, allerdings ist berechtigter Zweifel angebracht, ob das für die Schaffung eines derartigen Registers notwendige Geld im Gesundheitssystem nicht an anderen Orten wesentlich besser aufgehoben ist. Jeder, der in Krankenhausambulanzen mangels "Akutfall" abgewiesen wird oder monatelang auf eine Operation warten muss, kann diese Frage wohl selbst beantworten.

Auch die Argumente des Gesetzgebers, Infektionsverläufe bis in die kleinste Gemeinde interaktiv darstellen zu können, sind nicht nachvollziehbar, für derartige Analysen würde eine nicht personenbezogene Arztmeldung reichen mit Angabe von Krankheit und Ort reichen. Ob diese nur mit Kontrollwahn beschreibbaren Aufzeichnungen für den individuellen Patienten irgend einen Vorteil bringen darf bezweifelt werden.


Datenschutzrechtliche Kritik

Die Kritik setzt schon am Umfang der durch das Epidemiegesetz erfassten Krankheiten an. Zwar soll nicht bestritten werden, dass auch die eingangs zitierten "Kinderkrankheiten" Gefahrenpotentiale in sich bergen. Unstrittig ist, dass sich diese nicht mit jenen von Pest und Gelbfieber auf eine Stufe stellen lassen.

Nicht einsichtig ist weiters, warum es notwendig sein soll, zu den durch den Gesetzgeber vorrangig genannten Zwecken des Registers (Darstellung des Epidemieverlaufes, etc.) sämtliche Daten in personenbezogener Form in das Register aufzunehmen. Die schematische Darstellung des Verlaufes nach geographischen, zeitlichen und quantitativen Kriterien mag im Falle einer tatsächlichen Epidemie ihre Berechtigung haben, die persönlichen Daten von Betroffenen haben dabei aber nichts verloren.

Für die notwendigen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde, welche Daten in personenbezogener Form bedingen, ist die Verarbeitung in einem Zentralregister nicht nötig. Es spricht nicht das geringste dagegen, für Studienzwecke das Register ohne Personenbezug zu führen. Die durch die Erläuternden Bemerkungen forcierte Behauptung, der Personenbezug sei für die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Verhütung der Weiterverbreitung und der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten naturgemäß erforderlich, ist sachlich unrichtig.

Besonders fragwürdig ist, "Daten zum Umfeld des Betroffenen" aufzunehmen. Laut Erläuternden Bemerkungen soll die Möglichkeit gegeben sein, neben den Angaben bezüglich Beschäftigung, Schule oder Kindergarten, Ort der Erkrankung, Angaben zu Mahlzeiten, Art der Wasserversorgung und Abfallentsorgung, sanitäre Umstände im Haus und eventuell auch Angaben zu Tieren zu erfassen. Weiters sollen personenbezogene Daten möglicher Kontaktpersonen erfasst werden.

Das ganze Projekt läuft letztendlich auf eine umfassende Durchleuchtung und Darstellung des privaten Lebensbereichs des Betroffenen hinaus, verknüpft mit sensiblen Daten aus dem Gesundheitsbereich und personenbezogenen Daten von Personen, die mit der erfassten "Seuche" gar nichts zu tun haben.

Schon aus praktischen Gründen ist das Zentralregister Unfug. Im Fall einer tatsächlichen Epidemie wird es notwendig sein, rasch zu reagieren und nicht in Kleinstrecherchearbeit Detaildaten in Listen zusammen zu tragen.

Falls im Falle einer Epedemie wirklich nicht klar ist, woher ein Virus rührt oder aus welchen Gründen es sich ausbreitet, ist es sinnvoll, die genannten Umstände zu erheben. Das wird man aber vor Ort machen müssen, rasch und nicht durch eine schwerfällige bürokratische Liste.


Vorgeschmack auf ELGA und Prangermedizin

Ohne erkennbaren Nutzen wird um viel Geld ein zentrales Register geschaffen, das systematisch personenbezogene Daten besonderer Art - nämlich über ansteckende Krankheiten - mit Daten aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich von Betroffen verknüpft und an sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden in ganz Österreich übermittelt.

Die Sachlage im Gesundheitswesen ähnelt der im Sicherheitsbereich: Während es Probleme an allen Ecken und Enden gibt und das System finanziell "kracht" verwendet man Zeit und Geld, anstatt in Lösungen zu investieren, darin, teure Dateien und Überwachungsmaßnahmen zu forcieren, die letztendlich für Betroffene ohne Nutzen, sogar schädlich sind.

Ein schwerfälliger Bürokratismus, der für eine rasche Empedemiebekämpfung ungeeignet ist, aber Kontrollbedürfnisse mancher Bürokraten befriedigt. Ganz nebenbei entfaltet die Evidenz auch eine Prangerwirkung. Wer in dieser Liste enthalten ist, muss befürchten, dass früehr oder später sein Arbeitgeber, seine Umgebung, Behörden und Unternehmen davon erfahren. Diese durchaus berechtigte Angst in irgendwelchen Listen zulanden, so haben uns Mediziner erklärt, führt dazu, dass Menschen bei Anzeichen einer ansteckenden Krankheit, insbesondere Hepatitis-C einen Arztbesuch hinauszögern, durch "Selbsttherapie" die Krankheit bekämpfen wollen und dadurch das Leiden verschlimmern.

Das Epidemieregister ist offenbar Teil des "Masterplans" zur Kontrollmedizin, die durch möglchst viele Listen eine behördliche Kontrolle der Patienten garantieren soll und Menschen, denen ihre Privatsphäre wichtig ist, abhalten soll medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Der Beschluss liefert einen Vorgeschmack auf den elektronischen Gesundheitsakt "ELGA", der mit seinem krebsartig wuchernden Listenwesen das Ende des Schutzes der Privatsphäre im Gesundheitswesen bedeuten wird.

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