rating service  security service privacy service
 
2009/05/12 Bei Klagen kein Anspruch auf ASFINAG Road-Pricing - Daten
ASFINAG muss Road-Pricing - Daten nicht zur Ausforschung von Schädigern zwecks Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche übermitteln - OGH-Enscheidung verhindet Beauskunftung möglicher Schädiger - Zweifel an europarechtlicher Konformität - OGH-Entscheidung könnte dem bürokratischen Monster eines Transportgutregisters vorschub leisten

Immer wieder auffallend sind die Begehrlichkeiten hinsichtlich eines Zugriffs auf Daten, welche von verschiedenen Auftraggebern zu Verrechnungszwecken verarbeitet werden. Der OGH hat einem solchen Begehren in einem interessanten Fall, in welchem eine Unfallgeschädigte auf "Road-Pricing - Daten" der ASFINAG zwecks Ermittlung möglicher Schädiger zugreifen wollte, eine Absage erteilt (OGH 2Ob178/07a).


Geschichte eines Unfallhergangs

Vor einer Autobahnausfahrt lagen über die beiden Fahrstreifen, den Pannenstreifen und den Mittelstreifen verteilt mehr als 10 Stück 2,5 bis 3 m lange und 50 bis 60 cm breite eiserne Gerüstteile  auf der Fahrbahn. Diese Eisenteile waren für eine Lenkerin erst so spät erkennbar, dass Sie trotz Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung einen Unfall nicht mehr verhindern konnte. Sie überfuhr  einen der Gerüstteile. Durch das anschließende Öffnen des Seitenairbags erlitt die Lenkerin körperliche Verletzungen und auch an ihrem Fahrzeug  entstand ein erheblicher Schaden. Weitere Autofahrer konnten den Gerüstteilen ebenfalls nicht ausweichen obwohl die Straßenmeisterei erst zwei Stunden vor diesem Vorfall die letzte Kontrollfahrt durchgeführt hatte. Die Gerüstteile waren also unmittelbar vor dem Unfall von einem unbekannten Kraftfahrzeug verloren worden. Da dessen Lenker  nicht ausgeforscht werden konnte, wurde das gegen unbekannte Täter eingeleitete Strafverfahren abgebrochen.


Klage gegen ASFINAG

Aus diesem Grund richtete die betroffene Lenkerin an die ASFINAG die Aufforderung um Erteilung von Auskunft darüber, welche Fahrzeuge vor dem Unfall die letzte Mautstation für die "GO-Box" (siehe unten) im Rahmen des "Road-Pricing" passiert hatten, um zivilrechtliche Ansprüche verfolgen zu können. Diese Anfrage wurde mit Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken abgelehnt. Infolge begehrte die betroffene Lenkerin Schadenersatz von der ASFINAG und brachte im wesentlichen vor, diese habe ihre vertragliche Verpflichtung, die Autobahn in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, verletzt. Durch ihre Auskunftsverweigerung habe sie überdies gegen nebenvertragliche Pflichten verstoßen und der Klägerin die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger unmöglich gemacht.

Die ASFINAG wandte ein, dass sie am Eintritt des Schadens kein Verschulden treffe. Ein im Sinne des Datenschutzgesetzes überwiegendes berechtigtes Interesse der Klägerin an der Freigabe der Daten des Mautsystems für Schwerfahrzeuge liege nicht vor, zumal auch die Interessen unbeteiligter Dritter zu berücksichtigen seien. Selbst bei Offenlegung der gewünschten Daten (was einem Erkundungsbeweis gleichkomme) wären diese einem potentiellen Schädiger nicht zuordenbar. Schließlich könnten die Eisenteile auch von einem nicht dem "Road-Pricing" unterliegenden Fahrzeug transportiert worden sein.


Kein Ersatzanspruch ohne Nachweis der Verursachung durch ASFINAG

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH befasste sich in seiner infolge der durchgeführten Revision ergangenen Erkenntnis zunächst mit den Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters.

Diesen treffe keinesfalls eine Erfolgshaftung, die Pflichten dürften nicht überspannt werden. Der gegen die ASFINAG gerichtete Vorwurf bestehe im Ergebnis darin, dass diese infolge einer Vertragsverletzung den Verlust des Schadenersatzanspruchs der Klägerin gegen den eigentlichen Schädiger zu verantworten habe. Voraussetzung einer Schadenszurechnung sei die Verursachung des Schadens durch den Schädiger, wobei im Falle einer Unterlassung der Auskunftserteilung zu prüfen sei, ob derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Diese Beweislast treffe den Geschädigten.

Im vorliegenden Fall könne der Klägerin der Beweis der Kausalität der Unterlassung der gewünschten Auskunftserteilung durch die ASFINAG für den Verlust ihres Schadenersatzanspruchs gegen den wahren Schädiger nicht gelingen. Die Möglichkeit, den - im Strafverfahren nicht ausforschbaren - Schädiger mit Hilfe der im Mautsystem gespeicherten Daten ausforschen zu können, bleibe Spekulation,  da nicht einmal bekannt sei, ob der Schädiger tatsächlich ein mit einer "GO-Box" ausgestattetes Kraftfahrzeug fuhr. In diesem Sinne habe schon das Erstgericht festgestellt, dass man selbst bei Freigabe sämtlicher Daten "noch lange nicht den tatsächlichen Schädiger gefunden" hätte.

Mangels geglücktem Nachweis der Kausalität der fehlenden Auskunftserteilung für den entstandenen Schaden wurde die Klage abgewiesen.


Absage an Datenübermittlung oder nur Folge eines Vertretungsfehlers?

Die höchstgerichtliche Entscheidung scheint auf ihre Art durchaus logisch. Festzuhalten ist aber, dass diese keine eindeutige Absage an eine entsprechende Datenübermittlung enthält, da  nur festgehalten wurde, dass der entstandene Schaden nicht der ASFINAG zugerechnet werden könne. Hätte die Lenkerin stattdessen eine Klage auf Auskunftserteilung eingebracht, hätte sie sich die diesbezügliche Beweislast erspart.

Dies führt letztendlich zur nicht uninteressanten Frage, wie das Verfahren wohl ausgegangen wäre, hätte man auf Auskunftserteilung geklagt. 

Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit "mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt" (kurz LKWs) der fahrleistungsabhängigen Maut. Die Entrichtung der Maut erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Zu diesem Zweck wird den mautpflichtigen Straßenbenützern im Zuge der Anmeldung zum Mautsystem leihweise ein Gerät ("GO-Box") zur Verfügung gestellt, das im mautpflichtigen Kraftfahrzeug anzubringen und auf dem die Achsenzahl einzustellen ist. 


Nein zur privaten "Rasterfahndung"

Die Antwort auf die Frage, ob ein Begehren auf Auskunftserteilung Erfolg gehabt hätte, ist mit einem klaren "nein" zu beantworten.

Zu verweisen ist zunächst auf die Zweckgebundenheit der entsprechenden Datenverarbeitung. Diese dient eben nicht dazu, Ausforschungen vorzunehmen, welcher Lenker wann welchen Ort passiert hat, sondern grundsätzlich nur zur Durchführung der entsprechenden Mautverrechnung. Nur für diesen Zweck ist zunächst eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Lenkers gegeben.

Die Verwendung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – mangels Einwilligung des Betroffenen oder besonderer Ermächtigung-  gemäß § 8 Abs 4 DSG 2000 nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn sich die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt. Die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, muss die Wahrung der Interessen der Betroffenen gewährleisten.

Die "Wahrung der Interessen der Betroffenen" wäre im konkreten Falle nicht gewährleistet gewesen, da - wie der OGH ausgeführt hat - es keineswegs sicher gewesen wäre, ob man den Übeltäter über die Datenauswertung gefunden hätte. Vielmehr hätten wohl zahlreiche Unbeteiligte, sofern die Rechtsvertretung der Unfallgeschädigten die Daten erhalten hätte, mit zahlreichen Unannehmlichkeiten- Anfragen, Verdächtigungen, etc. - zu rechnen gehabt. Eine derartige Form privater "Rasterfahndung" zur Geltendmachung ziviler Ansprüche ist daher jedenfalls abzulehnen.


Unbefriedigende Lösung

Formal entspricht die OGH-Entscheidung den österreichischen Datenschutzbestimmungen. Diese stellen die Datenschutzinteressen von Unternehmen höher als Schadenersatzansprüche von natürlichen Personen. Trotzdem sind Zweifel an der europarechtlichen Konformität angebracht. Die EG-Richtlinie Datenschutz sieht nämlich nur den Schutz der Daten natürlicher Personen vor, nicht aber von juristischen Persoenn oder sonstigen Personengemeinschaften. Hintergrund der Überlegung ist, dass nur Menschen Träger von Grund- und Menschenrechten sein können, nicht jedoch Unternehmen. Damit werden vorhersehbare Grundrechtskonflikte, wie sie diese OGH-Entscheidung offenbart vermieden. Im europarechtlichen Lichte wäre wohl eine Auskunft zu erteilen gewesen.

Gerade im Zusammenhang mit erheblichen Gefährdungen im Straßenverkehr ist es zumutbar  bei einem konkreten Verdachtsfall die - letztlich kleine - Gruppe der möglichen Täter zu befragen. Eine grundrechtlich konforme Lösung wäre im gegenständlichen Fall wohl gewesen, dass nicht das Opfer die Daten der LKW-Besitzer erhält, die ja wohl durchwegs gewerblich unterwegs wären, sondern die Polizei. Diese hätte durch relativ einfache Erhebungen feststellen können, ob einer der fraglichen LKWs die Gerüstteile transportiert hatte. Erhebungen zur Aufklärung einer Tat werden wohl bei jedem Bürger auf Verständnis stoßen.

Die jetztige Rechtssprechung lässt hingegen befürchten, dass über kurz oder lang in präventivstaatlicher Manier ein neues Transport- und Ladegutregister eingeführt wird, in dem alle Transporte aufgezeichnet werden und dass dann für derartige Schadenersatzfragen herangezogen wird. Damit würde zusätzliche Bürokratie für die überwiegende Zahl der völlig ordnungsgemäß durchgeführten Transporte geschaffen werden und letztlich eine weitere Bevölkerungsgruppe unter Generalverdacht geraten.

mehr --> OGH Entscheidung 2Ob178/07a

Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVOwebmaster