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DSGVO Art 82; DSG §§ 1, 27, 29; Informationen in welchen Fällen das Gericht und nicht die Datenschutzbehörde für eine Klage zuständig ist - Liste der zuständigen Gerichte Das Datenschutzgesetz gewährleistet, gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und für den Fall, dass diese ihren Ermittlungspflichten nicht zeitgerecht nachkommt, gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Über Beschwerden entscheidet ein Richtersenat. Die Senatsbesetzung besteht aus fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. mehr --> Zulässigkeit einer Datenverarbeitung - Beispiel Studentenkartei mehr --> Besteht Löschungspflicht bei erfolglosen Bewerbungen? mehr --> Wann müssen Daten berichtigt oder gelöscht werden, Empfänger v... mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung? mehr --> Lehrgang ISO-zertifizierter Datenschutzbeauftragter mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/dsg2018-aktuell.pdf mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf |
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