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Betriebsvereinbarungen und Datenschutz
ArbVG § 96, ArbVG § 96a, Standard- und Muster-Verordnung
Gewisse Kontrollmaßnahmen in Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Diese Voraussetzung ist unabhängig von datenschutzrechtlichen Aspekten.

Innerhalb von Unternehmen ergeben sich immer wieder datenschutzrechtliche Fragestellungen. Oft wird versucht, diese Fragen in Betriebsvereinbarungen zu klären. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gibt dabei allerdings einen gewissen Rahmen vor.

So bedarf nach §96 ArbVG die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Kontrollsystemen der Zustimmung des Betriebsrats. Auch Systeme zur automatischen Ermittlung, Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten sind nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich (§96a ArbVG).
In Unternehmen ohne Betriebsrat wäre eine Vereinbarung mit den Mitarbeitern notwendig.

Ein typisches Beispiel für ein System zur automatischen Ermittlung von personenbezogenen Daten sind elektronische Zutrittskontrollsysteme. Für solche Systeme gibt es zwar eine vereinfachte Registrierung (Musteranwendung), diese kann aber selbstverständlich nicht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen. Weiters ist auch zu beachten, dass Daten, die im Rahmen einer Datenanwendung anfallen nicht für einen anderen als den ursprünglich bestimmten Zweck verwendet weren dürfen. So wäre z.B. eine nachträgliche Verwendung der Daten aus einem Zugangskontrollsystem zur Kontrolle der Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter nicht zulässig.





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