Gezieltes Mailfiltern kann strafbar sein
Deutsches Gericht entscheidet, dass die Filterung von Mails bestimmter Absender und Empfänger verboten ist - ist als Verletzung des Telekommunikations-Geheimnisses anzusehen - Rechtslage in Österreich ähnlich - Haftung der Geschäftsführungen
Die Entscheidung des deutschen Gerichts
Mit der Entscheidung 1 Ws 152/04 zu Beginn dieses Jahres hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt, dass das Unterdrücken (Herausfiltern) von Mails eines bestimmten Absenders unzulässig ist und eine Reihe von Geheimhaltungsrechten verletzt.
Die Mailunterdrückung wurde vom Leiter einer deutschen Hochschule bezüglich des Mailverkehrs eines wissenschaftlichen Mitarbeiters angeordnet, der in Unfrieden aus der Univiersität ausschied, jedoch weiterhin Kontakt zu Freunden und Mitarbeitern der Universität hielt. Die Mails wurden ohne Verständigung von Empfänger oder Absender unterdrückt.
Rechtslage in Österreich ähnlich
In Österreich fehlen noch diesbezügliche Entscheidungen, doch ist die Rechtslage ähnlich.
Hans G. Zeger: "Übereifrigen Geschäftsführungen oder auch Systemadministratoren, die die Mails bestimmter Absender, manchmal sogar ganzer 'unerwünschter' Mailserver unterdrücken, sollte bewusst sein, dass sie mit derartigen Aktionen hart am Rande des Strafrechts agieren oder unter Umständen sich selbst strafbar machen.
Insbesondere die Verwendung von Black-Lists, wie sie im Internet zu hunderten angeboten werden, zur Blockade von ganzen Mailservern, ist äußerst kritisch zu sehen. Aus dem berechtigten Wunsch die Spam-Flut einzudämmen kann rasch das unzulässige Unterdrücken von Mails werden.
Welche Geheimhaltungsinteressen sind zu beachten?
Der Mailverkehr ist in Österreich nicht spezifisch geschützt sondern als Teil verschiedener Geheimhaltungsbestimmungen geregelt.
Grundsätzlich ist Art. 10a des Staatsgrundgesetzes (StGG), das Fernmeldegeheimnis anzuwenden. Weiters gelten das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003 §93) und das Datenschutzgesetz (DSG 2000 §1). Originalzitate sind unter http://ftp.freenet.at/int/geheimhaltung-telekom.pdf zu finden.
Immer wieder wird fälschlicherweise das Briefgeheimnis (Art. 10 StGG) herangezogen, diese Bestimmung ist jedoch bei e-Mails mangels eines materiellen Trägers (verschlossener Brief) nicht direkt anwendbar.
Haftung der Geschäftsführungen
Nicht nur durch das massive Ansteigen von Spam, Phishing, Würmern und Viren werden immer öfter Mailfilter so "streng" definiert, dass auch normale Mail-Post nicht mehr zugestellt wird. Auch die Reduktion privaten Mailverkehrs, etwa die Korrespondenz mit Online-Shop-Anbietern oder zu Telebanking-Unternehmen sind Motivation zu immer strengeren Filtereinstellungen. Der Anteil der fehlerhaft gefilterten oder zurückgewiesenen Mails, die sogenannten "false-positive" liegt mittlerweile schon bei 1-5% der gefilterten Mails.
Werden jedoch erwünschte Mails unterdrückt oder weggefiltert und weder der Empfänger, noch der Absender ausreichend verständigt und informiert, dann haftet für allfällige Folgen die Betriebsführung. Dies kann sowohl zivilrechtlicher Natur sein (Schadenersatz), aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wer Mailfilter einsetzt, sollte daher bei seinem Filteranbieter sicherstellen, dass alle gefilterten Mails protokolliert werden. Entweder kann man sie nur entsprechend markieren oder Absender und Empfänger über die Tatsache der Filterung informiern und eine Möglichkeit bieten, erwünschte Mails trotzdem zuzustellen.
Eine ausführliche Behandlung aller e-Mail-Fragen bietet die ARGE DATEN im Datenschutz Workshop: Internet, Intranet, Telekommunikation am 9. Juni 2005.
mehr --> http://ftp.freenet.at/int/geheimhaltung-telekom.pdf Archiv --> Darf jemand unter einer fremden Mailadresse Nachrichten versch... andere --> Verzeichnis der Mailserver-Black-Lists
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