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2006/12/05 Rückschlag im Kampf für Homosexuellenrechte
VfGH sieht bei Tilgung von § 209-Verurteilungen nur Gnade statt Recht - kein Recht auf Löschung von Verurteilungen gemäß veralteter (aufgehobener) Paragraphen - Strafregister hat offenbar Prangercharakter - EKIS-Einträge sind zu löschen, Strafregistereinträge nicht

Der Kampf für die Rechte jener Homosexueller, die aufgrund des mittlerweile aufgehobenen § 209 StGB, der für "gleichgeschlechtliche Unzucht" männlicher Personen nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, die Verfolgung mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsah", verurteilt wurden, hat durch das Erkenntnis B 742/06 des VfGH vom 4.10.2006 einen schweren Rückschlag erlitten. Während mit B 1590/03-10 aus 12/2005 noch entschieden wurde, dass Eintragungen im polizeilichen Kriminalinformationssystem EKIS betreffend durchgeführter Vorerhebungen zur genannten Strafbestimmung zu löschen seien - die ARGE DATEN hat berichtet - sieht der VfGH die Rechtslage in Hinblick auf die Tilgung bereits stattgefundener Verurteilungen aus dem Strafregister des Betroffenen grundlegend anders.


Strafregister hat Prangercharakter

Jeder weiß vermutlich, dass Auszüge aus dem Strafregister - oft auch "Leumundszeugnis" genannt - im Alltag für viele Menschen von wesentlicher Bedeutung sind. Ob bei der Jobsuche oder in behördlichen Verfahren, vermutlich jeder war schon einmal in der Situation, einen Strafregisterauszug vorweisen zu "müssen". Der datenschutzrechtliche Aspekt und die Tatsache, faktisch dazu gezwungen zu sein, stattgefundene Verurteilungen offenlegen zu müssen, sind eine Sache. Dass auf dem Strafregisterauszug dann offensichtlich auch noch Verurteilungen aufgrund einer Bestimmung, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgehoben werden musste, aufscheinen, gibt dem ganzen eine besondere Note.


Laut VfGH keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Die Tatsache, dass Verurteilungen aufgrund des ehemaligen "Homosexuellenparagraphen" nach wie vor in Strafregisterauszügen aufscheinen und sich nicht mit einem entsprechenden Antrag tilgen lassen, stellt für den VfGH keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar.

Begründet wird dies durch das Höchstgericht vor allem damit, dass die Führung des Strafregisters eine verwaltungsbehördliche Kompetenz darstellt und die materielle Richtigkeit von Verurteilungen nur im gerichtlichen Wege und nicht durch eine Verwaltungsbehörde geprüft werden könne. Eine entsprechende Bestimmung im Tilgungsgesetz sei nur dahingehend gerichtet, Fehler der Verwaltungsbehörde beim Eintrag einer Verurteilung in das Strafregister zu korrigieren, nicht jedoch dazu da, bereits erfolgte Verurteilungen inhaltlich zu prüfen.

Bezüglich einer "weißen Weste" auf dem Strafregisterauszug werden die Verurteilten somit auf den Ablauf der Tilgungsfristen oder einen entsprechenden Gnadenakt des Bundespräsidenten verwiesen.


Gewaltentrennung auf Kosten der Menschenrechte?

Trotz seiner etwas formalistischen Betrachtungsweise kann man nicht umhin, dem Höchstgericht in Hinblick auf seine Ausführungen zur Gewaltentrennung grundsätzlich zumindest teilweise Recht zu geben. Die entsprechende Strafbestimmung wurde zwar aufgehoben, die bereits erfolgten Verurteilungen aufgrund der als menschenrechtswidrig eingestuften Bestimmung sind aber dennoch in Rechtskraft und daher am Strafregister zu ersehen. Dass eine Verwaltungsbehörde nun nachträglich über eine erfolgte Verurteilung entscheiden soll, gibt dem Höchstgericht offenbar juristisch zu denken.

Tatsache ist allerdings auch, dass es in der Beschwerde an den VfGH ja eigentlich gar nicht darum gegangen ist, ein erfolgtes Urteil nachträglich abändern zu wollen. Dass dieses rechtskräftig ist, wurde gar nicht bestritten, ob es nach der damals gültigen Rechtslage ergangen ist, nicht thematisiert. Letztendlich ging es alleine um die Problematik, dass das Tilgungsgesetz kein Instrument kennt, welches es erlaubt, Eintragungen aufgrund von Verurteilungen nach Bestimmungen, die inzwischen aufgehoben wurden, zumindest dann zu entfernen, wenn diese als verfassungswidrig gelten.


Weitreichende Folgen

Dass die Tilgung solcher Verurteilungen nur im Rahmen eines "Gnadengesuchs" möglich sein soll und das Tilgungsgesetz- nunmehr mit sanctus des VfGH- weiterhin keine Möglichkeit zu einem rechtlichen Anspruch auf Löschung solcher Eintragungen bietet, ist für die Betroffenen bedauerlich. Jedenfalls kein guter Tag für die Menschenrechte, auch nicht für das Grundrecht auf Datenschutz.


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