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2003/10/13 Darf die ORF-GIS Meldedaten erhalten?
Häufige Anfragen von Bürgern zum 'Gebühren Info Service' (GIS) des ORF - Nunmehr werden flächendeckend alle Gemeinden zur automatisierten Weitergabe der Meldedaten angeschrieben - [GIS betreibt Inkasso der Rundfunkgebühren]

Woher bezieht das Gebühren Info Service (GIS) die Daten?

Grundsätzlich ist die Übermittlung der Meldedaten von den Gemeinden an das GIS im Rundfunkgebührengesetz geregelt. Der §4 Abs. 3 enthält eine äußerst weitreichende Übermittlungsermächtigung. Auf Verlangen müssen die Gemeinden die Daten aller gemeldeter Personen an die GIS übermitteln. Als Daten sind dabei 'Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte' umschrieben. Es reicht somit nicht, dass in einem Haushalt die Rundfunkgebühr bezahlt wird, sondern das GIS kann bei jeder einzelnen Person prüfen, ob vielleicht nicht doch noch eine zusätzliche Gebührenpflicht vorliegt.

Im Ergebnis hätte das GIS Anspruch auf den kompletten ZMR-Datenbestand, Voraussetzung ist freilich, dass das GIS bei allen 2346 Gemeinden die Datenübermittlung verlangt.

Um ein Parallel-ZMR zu verhindern hat jedoch der Gesetzgeber die zulässige Aufbewahrungsdauer der Daten beschränkt: die 'übermittelte(n) Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen' (§4 Abs. 3). Dies bedeutet, dass - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - spätestens zu diesem Zeitpunkt die Meldedaten nicht mehr vom GIS gespeichert werden dürfen. Zulässig ist nur die Speicherung der Daten der gebührenpflichtigen Personen. Übersiedelt jemand, besteht keine aktive Meldepflicht der Gemeinden, auf Verlangen wären jedoch Neumeldungen bekannt zu geben.

Hans G. Zeger: 'Eine regelmäßige Übermittlung des kompletten Meldebestandes einer Gemeinde ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen, würde jedoch die gesetzliche Löschungsbestimmung konterkarieren. Würde das GIS im Jahresabstand alle Daten erhalten, dann käme es nie zu einer Löschung der Meldedaten und das GIS wäre tatsächlich ein paralleles Meldeamt.'


Gemeinden erhielten Schreiben zur automatisierten Datenweitergabe

Im Rahmen eines Rundschreibens, das offenbar an alle Gemeinde (zumindest eines Bundeslandes) gegangen ist, werden diese aufgefordert eine 'Ermächtigung' zur Datenübermittlung zwischen ihrem Gemeinde-Daten-Dienstleister und der GIS zu unterfertigen.

'Wir beauftragen hiermit die xxxxxxxx, in unserem Namen die Einwohnerdaten an die ORF-GIS Gebühren Info Service GmbH zu übermitteln. Folgende Daten werden übermittelt:
Lfd.Personen-Nr (nicht ZMR-Zahl! - wird autom.generiert), Titel, Familien- und Vornamen, Straßenbezeichnung, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Haushaltsnummer,
GemeindeKennziffer, Straßen-/Adresskennziffer(lt.StatA), Geburtsdatum, Sterbedatum,
Geschlecht.'

Im Begleitschreiben wird ausgeführt, dass mit Anfang November 2003 ein 'Erstbefüllungsdatenbestand' übermittelt wird und anschließend monatlich alle 'relevanten Daten automatisch'.

Hans G. Zeger: 'Die ARGE DATEN wurde kontaktiert, ob diese Vorgangsweise (a) gesetzlich zulässig sei und (b) als datenschutzfreundlich anzusehen ist.'


Darf die GIS automatisch alle Meldedaten erhalten?

Unbestritten ist, dass die GIS 'auf Verlangen' Meldedaten erhalten kann. Ob darunter auch die 'Haushaltsnummer' fällt ist zumindest strittig, da der Gesetzgeber nur von der 'Unterkunft' spricht, diese jedoch üblicherweise mit 'Straßenbezeichnung, Hausnummer, Postleitzahl, Ort' umschrieben wird.

Unbestritten ist jedoch auch, dass sowohl die Formulierung 'auf Verlangen', als auch die Begrenzung der Aufbewahrungsfrist, gegen eine laufende, automatische Datenübermittlung spricht.

Im übrigen enthält die 'Ermächtigung' eine Reihe unbestimmter Formulierungen. So sind weder der Übermittlungsrhythmus, noch die Zahl der Datensätze umschrieben.

Hans G. Zeger: 'Die Ermächtigung würde es theoretisch erlauben, jeden Tag alle Meldedaten der Gemeinde vom GIS abzufragen.'


Empfehlungen der ARGE DATEN

Im Sinne einer bürgernahen Interpretation des Rundfunkgebührengesetzes (GIS-Bestimmungen) sollten die Gemeinden auf eine automatisierte Datenübermittlung an das GIS verzichten und die jeweiligen Anforderungen der GIS abwarten.

Auch ein bestimmtes, standardisiertes Datenformat ist nicht vorgeschrieben. Hier wird sich die GIS an den wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Gemeinden orientieren müssen. Vorgesehen ist lediglich eine technisch angemessene Übermittlung, dass kann auch eine verschlüsseltes Dokument per Mail sein. Die Übermittlung der 'Haushaltsnummer' sollte abgelehnt werden.

Entscheidet sich eine Gemeinde trotzdem für die Abgabe einer Übermittlungsermächtigung, dann sollte die Gemeinde zumindest darauf bestehen, dass
(a) alle Übermittlungen protokolliert werden und diese Protokolle der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden (dies hat auch Auswirkungen auf Datenschutzauskunftsverfahren),
(b) laufende Übermittlungen nur auf Neumeldungen beschränkt sind und
(c) die Zahl der 'automatisierten' Übermittlungen pro Jahr ausdrücklich festgelegt sind (zum Beispiel 1-2 mal jährlich).


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