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2010/10/20 Bankenlobby reklamiert Ausnahmebestimmung für Warnliste und Kleinkrediteevidenz in neues Verbraucherkreditgesetz
MMag. Michael Krenn
Seit 11.6.2010 ist das neue Verbraucherkreditgesetz in Kraft. Neben Schutzbestimmungen und mehr Rechten für Kreditnehmer bringt das neue Gesetz massive Nachteile für Betroffene

Verbraucherkreditgesetz

Mit dem neue Verbraucherkreditgesetz hat der österreichische Gesetzgeber die EG- Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge umgesetzt. Ziel des Gesetzes sind etwa die Verbesserung des Rücktrittsrechts von Verbrauchern, der Rückzahlungsmodalitäten sowie die Einführung neuer Informationspflichten, die eine europaweite Vergleichbarkeit von Verbraucherkrediten ermöglichen sollen. Neben tatsächlichen Verbesserungen für Verbraucher enthält das neue Gesetz eine Bestimmung, welche im Begutachtungsentwurf noch nicht enthalten war und die datenschutzrechtliche Position von Verbrauchern massiv verschlechtert.

Ende für Datenlöschungen aus Warnliste der Banken und Kleinkreditevidenz?

§ 7 des neuen Gesetzes beschäftigt sich mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und bestimmt, dass vor Abschluss des Kreditvertrags der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen hat.  Erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. Gemäß § 7 Abs 4 ist § 28 Abs 2 DSG 2000, welcher die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Verwendung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Dateien ohne gesetzliche Anordnung einräumt, auf bei der DSK registrierte Informationsverbundsysteme  kreditgebender Institutionen  zur Bonitätsbeurteilung nicht mehr anzuwenden. Vorrangig gilt dies für die Kleinkreditevidenz KKE und die Warnliste der Banken, welche durch den KSV 1870 bzw. die KSV 1870 Information Service Gmbh für die als Auftraggeber teilnehmenden Kreditinstitute betrieben werden.

Ebenfalls als eigenes Informationsverbundsystem registriert ist die Datei „Hypo Risikobewertung“. Nicht registriert wurde zumindest bislang hingegen die Warenkreditevidenz der KSV 1870 Information Service Gmbh.

Im Gegenzug sieht die Bestimmung vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich zu informieren hat, soferne ein Kreditantrag auf Grund einer Datenbankabfrage abgelehnt wird. Das Ergebnis dieser Abfrage und die Angaben der betreffenden Datenbank, müssen beauskunftet werden es sei denn, dies liefe Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider. Zumindest dem Gesetzeswortlaut nach sollten daher künftig Ablehnungen, bei denen der Verbraucher gar nicht erfährt, dass er einen „Negativeintrag“ hat, der Vergangenheit angehören. Ob dies in der Praxis tatsächlich auch so vollzogen wird, bleibt abzuwarten.

Reichweite der Bestimmung - Löschung nur noch in Ausnahmefällen möglich

Damit die entsprechende Datei in den Genuss der Ausnahme vom Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG 2000 kommen kann, muss es sich um ein Informationsverbundsystem (gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung dieser Daten im System) handeln. Dies ist zwar etwa bei Warnliste und KKE erfüllt, nicht allerdings bei den üblichen „Bonitätsdatenbanken“ verschiedener Wirtschaftsauskunftsdienste (zB KSV- Wirtschaftsdatenbank), da dort als Auftraggeber ausschließlich der jeweilige Auskunftsdienst auftritt.

Die Verwendung der Daten muss entweder auf einer Zustimmung des Verbrauchers beruhen oder durch überwiegende Interessen des Auftraggebers oder Dritter gerechtfertigt sein. Die DSK hat bei der Registrierung grundsätzlich zu prüfen, ob ein überwiegendes Interesse für ein bestimmtes Informationsverbundsystem vorliegt. Sie muss die grundsätzlichen Parameter für die Zulässigkeit der Datenverwendung festlegen (Löschungsfristen, etc..). Dies heißt allerdings nicht automatisch, dass eine Datenverarbeitung im Rahmen dieser generellen Anordnungen auch in jedem Einzelfall durch ein überwiegendes Interesse gedeckt sein mag.

Eine Löschung aus Warnliste und KKE unter Berufung auf § 28 Abs 2 DSG ist daher nicht ausgeschlossen, muss aber wohlbegründet werden - in Einzelfällen durch Widerspruch und gerichtliches Vorgehen. Unbenommen bleibt eine Löschung unter Berufung auf § 27 DSG 2000, etwa bei unrichtigen, veralteten oder nicht aussagekräftigen Daten

Anlassgesetzgebung im Auftrag des Bankensektors

Hintergrund der Bestimmung von §7 könnten die in den letzten Monaten ergangenen Gerichtsentscheidungen, die Betroffenen ein unbedingtes Löschungsrecht aus Bonitätsdatenbanken einräumen, sein. Etwa hat das OLG Wien unlängst entschieden, dass eine Löschung aus der Warnliste der Banken gem. § 28 Abs 2 DSG 2000 ohne weitere Voraussetzungen jederzeit zulässig ist. Die besprochene Bestimmung wurde möglicherweise als „Zuckerl“ für den Bankensektor hineinreklamiert.

Zu kritisieren ist dabei aus unserer Sicht weniger, dass für derartige Informationsverbundsysteme kein unbedingter Löschungsanspruch gelten soll. Auch aus Sicht des Datenschützers kann man ruhig sagen: Es gibt natürlich Situationen, in welchen es sinnvoll sein kann, derartige Bonitätsinformationen den teilnehmenden Auftraggebern zur Verfügung zu stellen und die Löschung nicht ins alleinige Belieben des Verbrauchers zu stellen.

Ärgerlich ist, dass die Verarbeitung derartiger Daten nach wie vor weitgehend im gesetzfreien Raum passiert und durch Privatinstitutionen erfolgt, deren Interesse  weniger der optimalen Absicherung ihrer Kunden als den eigenen wirtschaftlichen Interessen dient. Weder Warnliste noch  KKE sind in irgendeiner Form gesetzlich verankert oder geregelt, es gibt lediglich Bescheide der Datenschutzkommission, in welchen diese bestimmte Rahmenbedingungen (Löschungsfristen, etc..) festgelegt hat, ohne dafür auch nur irgendeine Begründung zu liefern.

Weiteres könnten bestehende Bonitätsdatenbanken, die bislang keine Informationsverbundsysteme sind, durch organisatorische Umgestaltung, von der Löschungsbestimmung des § 28 Abs 2 DSG ausgenommen werden. Damit wäre weiterer „Wildwuchs“ in diesem Bereich auf Kosten Betroffener absehbar.


andere --> DSK: Bescheid zur Warnliste der Banken
andere --> DSK: Bescheid zur Kleinkreditevidenz

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