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Wem gegenüber besteht das 'Recht auf Widerspruch'?
DSG 2000 § 28
Infomation über das Recht eines Betroffenen gegen eine Aufnahme der eigenen Daten in eine Datenanwendung (z.B. Interessentendateien von Firmen oder Dateien von Inkassobüros) Widerspruch zu erheben

Die ARGE DATEN hat zum Widerspruch einen allgemeinen Musterbrief verfasst, der entsprechend der individuellen Situation zu adaptieren ist.

Ein Recht auf Widerspruch gegen eine Datenverwendung und damit der Löschung von Daten besteht jedenfalls dann, wenn eine Datenverarbeitung (Datei) nicht gesetzlich angeordnet ist und sie öffentlich zugänglich ist. Dies trifft zum Beispiel auf Wirtschaftsauskunftsdienste zu:

Aus dem Urteil 53 Cg 92/07z gegen einen Wirtschaftsauskunftsdienst: "Der Aufnahme der bonitätsrelevanten Daten des Klägers in die Datei des Beklagten bzw. der Deltavista GmbH liegt keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zugrunde. Sie ist auch als öffentlich zugängliche Datei zu qualifizieren, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende 'berechtigte Interesse' des Abfragenden abhängig ist. ... Auf Grund dieser Erwägungen kommt dem Kläger hinsichtlich der im Spruch genannten Daten das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 2 DSG zu, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Es war daher keine Interessensabwägung anzustellen; ebenso kommt es nicht auf die Richtigkeit der Daten an."

Wir empfehlen einen Widerspruch auf jeden Fall an Wirtschaftsevidenzen, Gläubigerschutzorganisationen und Inkassounternehmen zu schicken:
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=LIST-BONITAET

Wenn kein Interesse an Direkt-Mails besteht, sollte der Widerspruch auch an Adressenverlage geschickt werden.

mehr --> Auskunfts- und Inkassodienste, bei denen Auskünfte eingeholt werden sollten
mehr --> Das Urteil 53 Cg 92/07z zum Löschungsanspruch

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