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Wer darf Einsicht in das Melderegister nehmen?
MeldeG §16 Abs. 1
Worum handelt es sich beim ZMR? - Hauptzugriffsmöglichkeiten - Einsichtsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden - Sonstige Einsichtsmöglichkeiten

Was ist das Zentrale Melderegister?

Das Zentrale Melderegister (ZMR) ist ein vom Bundesministerium für Inneres (BMI) betriebenes zentrales Register, das neben Identifikationsmerkmalen, wie Name, Geburtsdatum oder Staatsbürgerschaft, den aktuellen sowie sämtliche ehemaligen Wohnsitze, aller in Österreich gemeldeten Personen enthält. Im ZMR ist somit vermerkt wer, wo wohnt. Das ZMR wird in Form eines Informationsverbundsystems betrieben, das heißt, das BMI fungiert als Betreiber sowie als Dienstleister datenschutzrechtlich verantwortlich bleiben aber die Meldebehörden (Bürgermeister). Mehr über Informationsverbundsysteme unter http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA... .


ZMR ist öffentlich!

Grundsätzlich ist das ZMR ein öffentliches Register. Allerdings kann der Hauptwohnsitz einer Person ausschließlich abgefragt werden, wenn diese durch Vor- und Nachnamen sowie darüberhinaus beispielsweise durch Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz im gesamten ZMR eindeutig identifiziert werden kann. Sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann, darf auch eine Auskunft über weitere gemeldete Wohnsitze erteilt werden (§ 16 Abs 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG). Darauf, dass ein öffentlicher Zugriff auf Meldedaten nicht unbedenklich ist, hat die ARGE DATEN in der Vergangenheit bereits hingewiesen http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA....


Meldedaten als Handelsware

Unternehmen bzw. Privatpersonen, die glaubhaft machen regelmäßig Meldedaten zu benötigen, um gewerbsmäßig Rechte bzw. Ansprüche durchzusetzen, erhalten einen eigenen Zugang zum ZMR. Details dieses Zugangs richten sich nach den Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV). Diese enthält einerseits datenschutzrechtliche Anforderungen, wie etwa, dass sämtliche Zugriffsberechtigte über das Datengeheimnis informiert werden müssen. Andererseits finden sich in der MeldeV technische Vorgaben, wie beispielsweise, dass Zugriffe auf das ZMR nur nach Identifikation mittels Softwarezertifikat erfolgen dürfen und Zugriffspasswörter in regelmäßigen Zeitabständen geändert werden müssen.

Meldedaten werden dabei nicht kostenlos zur Verfügung gestellt, je nach Art der Abfrage fallen aktuell Kosten von bis zu 3,- Euro pro Datensatz an. Die genauen Abfragekosten sind in der MeldeV geregelt. Staatliche Verwaltungsdaten sollen so den Betrieb des ZMR finanzieren bzw. idealerweise einen Gewinn erwirtschaften.


Weitere Einsichtsmöglichkeiten

Über die allgemeinen Einsichtsmöglichkeiten hinaus, kennt das MeldeG eine Reihe weiterer Fälle in denen auf Meldedaten zugegriffen werden darf.

Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären und Sozialversicherungsträgern ist ebenfalls Einsicht ins ZMR zu gewähren, sofern dies zur Besorgung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist (§ 16a Abs 4 MeldeG).


Einsichtsmöglichkeiten für Sicherheitsbehörden

Sicherheitsbehörden steht ein privilegierter Zugang zum ZMR zu, der es erlaubt, beliebige Abfragen, sogenannte Verknüpfungsabfragen, vorzunehmen, ohne dass die betreffende Person eindeutig identifiziert sein muss (§ 16a Abs 3 MeldeG). Weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen geht hervor, wie umfangreich sich Verknüpfungsanfragen gestalten können. Denkbar wären Abfragen, nach sämtlichen Personen die an einer bestimmten Adresse gemeldet sind, oder sämtlichen Personen eines bestimmten Geburtsdatums.

Für fremdenpolizeiliche Zwecke ist es weiters möglich, alle Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. einer Landespolizeidirektion aus dem ZMR auszuwählen (§ 20 Abs 4 MeldeG). Militärkommanden steht die Möglichkeit zu, alle Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auszuwählen (§ 20 Abs 5 MeldeG). Und der Innenminister ist berechtigt das ZMR mit Fahndungsevidenzen abzugleichen (§ 16a Z 11 MeldeG).


Sonstige Einsichtsmöglichkeiten

Neben Sicherheitsbehörden haben auch Religionsgemeinschaften einen Anspruch auf die Meldedaten all jener Personen, die sich zur jeweiligen Religionsgemeinschaft bekannt haben.

Hauseigentümer erhalten, die Namen und die Adresse sämtlicher im Haus, einer Stiege oder einer Wohnung gemeldeten Personen.


Fazit

Das ZMR, als Gesamtübersicht über sämtliche gemeldete Personen in Österreich, stellt einen wesentlichen Bestandteil der österreichischen Verwaltung dar. Aufgrund des großen Ineresses Dritter an verlässlichen Anschriftendaten wurden mannigfaltige Zugriffsmöglichkeiten eingerichtet. In der Vergangenheit waren die Abfragemöglichkeiten noch umfangreicher und wurden entsprechend exzessiv genutzt, sodass der Gesetzgeber gefordert war strengere datenschutzrechtliche Bestimmungen im MeldeG vorzusehen - die ARGE DATEN berichtete http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA....

Für Personen mit einem schutzwürdigen Interesse besteht die Möglichkeit eine Auskunftssperre gegenüber privaten Dritten zu erwirken. Mehr dazu unter http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA....

mehr --> Wo kann ich meine Meldedaten sperren lassen?
mehr --> RIS: Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV)
mehr --> RIS: Meldegesetz 1991 (MeldeG)
mehr --> § 50 DSG 2000
mehr --> § 26 DSG 2000
Archiv --> Datenschutzkommission: Empfehlung zum Zentralen Melderegister

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