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Wie lassen sich kriminelle oder lästige Anrufer identifizieren?
Möglichkeiten Telefon-Anrufer zu identifizieren - Identifikation mittels Verkehrs- und Stammdaten - Identifikation mittels Vorratsdaten - Identifikation durch "Fangschaltung"

Im Einzelentgeltnachweis, den Telefonanbieter einfach und kostenlos bereit stellen müsse, wird über sämtliche angerufenen Teilnehmer informiert. Er enthält aber keine Informationen über Anrufer. Im Falle krimineller oder lästiger Anrufe, lässt sich die Identität der Anrufer dennoch in manchen Fällen feststellen.

Um Anrufer zu identifizieren, die am Telefon drohen, erheblich belästigen oder die ernsthafte Absicht äußern eine Straftat zu begehen, stehen den Sicherheitsbehörden umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Damit die Polizei von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen kann, ist es notwendig, dass sich die Opfer ehestmöglich Anzeige erstatten.


1) Identifikation mittels Verkehrs- und Stammdaten

Als Verkehrsdaten bezeichnet das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) Daten, die Telefonanbieter speichern um Verbindungen zwischen den Gesprächsteilnehmern herstellen und die Telefongespräche verrechnen zu können (§ 92 Abs 3 Z 4 TKG 2003). Aufgezeichnet wird, wer, wen, wann angerufen hat und welche Kosten der Anruf verursacht hat. Stammdaten sind jene Kundendaten, die die Telefondienstanbieter speichern und die der Vertragsabwicklung dienen (§ 92 TKG 2003). Dies sind beispielsweise Name, Anschrift, Kontaktdaten der Kunden, sowie Daten über deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Sofern Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gefährdet sind, sind die Sicherheitsbehörden berechtigt, Name und Anschrift eines Anschlussinhabers von Telefondienstbetreibern zu verlangen (§ 53 Sicherheitspolizeigesetz - SPG).

Wird jemanden beispielsweise am Telefon mit Mord gedroht, hat die Polizei die Möglichkeit den Anrufer zu identifizieren und festzunehmen - selbst wenn dieser mit unterdrückter Telefonnummer anruft. Obwohl in diesem Beispiel ausschließlich Stammdaten beauskunftet werden - die grundsätzlich nicht vom Kommunikationsgeheimnis erfasst sind (§ 93 TKG 2003) - handelt es sich dabei um ein Ausnahme vom Recht auf geheime Kommunikation. Um herauszufinden welchem (Droh-)Anrufer welche Telefonnummer zugeordnet ist, müssen Telefondienstbetreiber Verkehrsdaten verarbeiten, was ihnen aufgrund des Kommunikationsgeheimnisses grundsätzlich verboten wäre.


2) Identifikation mittels Vorratsdaten

Zum Schutz der Privatsphäre und des Kommunikationsgeheimnises sind Telefondienstanbieter verpflichtet Verkehrsdaten unverzüglich nach Gesprächsende zu löschen, sofern diese nicht für Verrechnungszwecke benötigt werden. Im Fall einer pauschalen Abrechnung sämtlicher Telefongespräche, könnte die Situation entstehen, dass Telefondienstanbieter unmittelbar nach Gesprächsende nicht mehr feststellen kann, von welcher Telefonnummer ein Anruf stammte.

Seit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung mit 1. April 2012 sind Telefondienstanbieter verpflichtet Verkehrsdaten über das Kommunikationsverhalten ihrer Kunden (z.B. wer, wen, wann angerufen hat) sechs Monate nach Gesprächsende auf Vorrat zu speichern.

Eigentlicher Zweck der Vorratsdatenspeicherung war die Bekämpfung von schweren Straftaten wie Terrorismus oder Menschenhandel. Die gespeicherten Daten dürfen aber aber auch dazu verwendet werden, belästigende Anrufer zu identifizieren. Ausführliche Informationen über den Einsatz der Vorratsdaten finden sich unter: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...

Besonders hingewiesen sei auf § 102b TKG 2003 iVm. § 135 Abs 2 Z 2 Strafprozessordnung (StPO) die einen Zugriff auf Vorratsdaten bereits bei Straftaten mit einem Strafrahmen von mehr als sechs Monaten erlauben, sofern ein Gesprächsteilnehmer der Verwendung zustimmt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch im Falle beharrlicher Verfolgungen ("Stalking", § 107 StGB) auf die Daten zugegriffen werden kann.


Lästige Anrufer - Fangschaltung

Erfüllen belästigende Anrufe nicht die strafrechtlichen Voraussetzungen, um die Identität des Anrufers durch Sicherheitsbehörden feststellen zu können, wie beispielsweise Anrufe im Rahmen von „Meinungsumfragen“, besteht die Möglichkeit eine Fangschaltung gemäß § 106 TKG 2003 einrichten zu lassen.

Fangschaltungen werden von Telefonnetzbetreibern auf Verlangen von Teilnehmern eingerichtet, um zukünftige Anrufer aufzuzeichnen. Für die Einrichtung einer Fangschaltung können Betreiber Entgelt verlangen. Aktuell bewegt sich dieses Entgelt in der Höhe zwischen fünf und zehn Euro je Einrichtung. Wurde noch keine Fangschaltung eingerichtet, besteht für Kunden von Telefondiensten keine Möglichkeit Anrufer nachträglich zu identifizieren.

Die Aufzeichnungen die im Rahmen einer Fangschaltung anfallen, sind Teilnehmern nur zur Verfügung zu stellen, sofern diese die Tatsache belästigender Anrufe glaubhaft machen. Teilnehmer die eine Fangschaltung einrichten lassen, sollten sich daher im Fall eines belästigenden Anrufs unbedingt Datum, Uhrzeit und Gesprächsinhalt notieren.

In der Praxis haben Fangschaltungen nur geringe Bedeutung. Stammen Anrufe nämlich aus einem anderen Telefonnetz, ist es den Telefondienstanbieter unmöglich die Identität der Anrufer festzustellen. Daher kann die Identifizierung der Anrufer mittels Fangschaltung auch darin bestehen, den Angerufenen lediglich eine - ursprünglich unterdrückte - Rufnummer bekannt zu geben. In vielen Fällen, etwa bei Wertkartenhandys, keine aussagekräftige Information.


Fazit

Sowohl mittels Verkehrs- als auch mittels Vorratsdaten besteht die Möglichkeit kriminelle Anrufer zu identifizieren. Bloß lästige Anrufer lassen sich vielleicht mittels Fangschaltung identifizieren. Eine Erfolgsgarantie besteht in keinem Fall. Schließlich können Anrufe von öffentlichen Telefonzellen oder mittels Pre-Paid Mobiltelefonen durchgeführt werden, wodurch die wahre Identität des Anrufers verborgen bleibt.

Nichtsdestotrotz wird Personen, die per Telefon „gestalkt“ werden oder die sonst Opfer einer Straftat per Telefon werden, geraten, sich so schnell wie möglich an die Polizei zu wenden.


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