Was ist der Datenschutzrat und welche Aufgaben hat er? DSG §§ 14-17
Der Datenschutzrat ist ein beratendes Gremium, dass die Bundesregierung und die Bundesministerin in datenschutzrechtlichen Fragen beraten soll.
Im Datenschutzgesetz wird als zweites offizielles Gremium neben der Datenschutzbehörde (DSB) der Datenschutzrat geregelt. Dabei handelt sich- im Gegensatz zur DSB - um eine beratende Einrichtung, die vor allem die Bundesregierung in datenschutzrechtlichen Belangen beraten soll. Daneben soll der Datenschutzrat die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes fördern sowie zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen.
Der Datenschutzrat ist auch zur Stellungnahme zu allen Gesetzesentwürfen berufen, die Berührungspunkte mit datenschutzrechtlichen Fragen haben. Weiters kann der Datenschutzrat Gutachten erstellen oder in Auftrag geben und Vorhaben von öffentlichen Verantwortlichen prüfen. Schließlich kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen öffentlich präsentieren.
Der Datenschutzrat entscheidet also nicht direkt über Beschwerden. Diese Kompetenz liegt allein bei der Datenschutzbehörde.
Die Zusammensetzung des Datenschutzrates ist in § 15 DSG geregelt. Neben den im Parlament vertretenen Parteien sind auch die Sozialpartner, die Länder und Gemeinden, die Bundesregierung, der Datenschutzrat (nach seiner Konstituierung) und der Bundeskanzler berechtigt, Mitglieder für den Datenschutzrat zu bestellen.
Die direkten Kompetenzen des Datenschutzrates sind sehr eingeschränkt. Allerdings ist davon auszugehen, dass zum Beispiel Stellungnahmen des Datenschutzrates zu Gesetzesvorhaben ein besonderes Gewicht eingeräumt wird.
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