Verhalten bei Verweigerung eines Kredits oder eines Überziehungsrahmens
Wie verhalte ich mich, wenn ein Kredit, ein Überziehungsrahmen zu einem bestehenden Konto oder die Eröffnung eines Girokonto mit Überziehungsrahmen verweigert wird?
Seit Sommer 2010 gibt es mit dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) ein Gesetz das eine Reihe von Bestimmungen enthält die bei der Vergabe von Krediten (von mindestens 200 Euro) an Verbraucher zu beachten sind.
Kreditgeber sind dazu verpflichtet sich vor Vergabe eines Kredites davon zu überzeugen, ob ein Kunde diesen wahrscheinlich auch zurückzahlen kann. Dies dient sowohl dem Schutz des Kreditgebers, als auch dem Schutz des Kunden vor Überschuldung. Zu diesem Zweck kann ein Kreditgeber auch Auskünfte aus Bonitätsdatenbanken einholen.
In vielen Fällen sind es diese Bonitäts-Auskünfte, die das Zustandekommen eines Kreditvertrages verhindern. Dies muss nicht unbedingt daran liegen, dass der Kunde zahlungsunfähig oder -unwillig ist. Nicht selten sind die Datenbestände der Wirtschaftsauskunftsdienste völlig veraltet oder falsch.
Oftmals wird den Betroffenen nicht genau mitgeteilt, warum ihnen ein Kredit verweigert wird. In manchen Fällen werden diese lediglich auf „Einträge“ in einer unbestimmten Bonitätsdatenbank hingewiesen. Das genaue Ergebnis der Bonitätsprüfung bekommen sie selten mitgeteilt, obwohl es mittlerweile klare gesetzliche Verpflichtungen dazu gibt.
Informationspflicht für Kreditgeber
Durch das neue Verbraucherkreditgesetz sind Kreditgeber verpflichtet die Kunden auf Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Kunden hinzuweisen. Sollte ein Kredit aufgrund einer Bonitätsdatenbankabfrage abgelehnt werden, so muss der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis der Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank zu informieren.
Strafbestimmungen
Sollten Kreditgeber diesen Informationspflichten nicht nachkommen so drohen gemäß § 28 Z 3 VKrG empfindliche Strafen von bis zu 10.000 Euro. Sollte der Kreditgeber einen Kredit verweigern, ohne den Kunden das genaue Ergebnis einer stattgefundenen Bonitätsdatenbankabfrage mitzuteilen, kann diese fehlende Auskunft bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.
„Leer-Auskunft“ - Was ist zu tun?
Ist ein Kreditwerber nicht bei einem Wirtschaftsauskunftsdienst eingetragen, kommt es immer wieder zu sogenannten Leerauskünften. Diese werden mehr oder minder blumig formuliert und werden oft so interpretiert, dass eine nicht eingtragene Person als besonders "verdächtig" (keine Daten vorhanden), als jemand der "etwas zu verbergen hätte" und daher als besonders kreditunwürdig eingestuft wird.
Dies ist unseriös und rechtswidrig. Wenn ein Wirtschaftsauskunftsdienst behauptet auch über sogenannte Positiv- oder Anschriftsdaten zu verfügen, dann muss er deren Existenz bei jeder aktuellen Anfrage durch einen Kreditgeber neu prüfen und recherchieren. Im wesentlichen, weil das die einzige legale authentische Quelle ist, muss er eine Abfrage beim ZMR, dem Zentralen Melderegister des Innenministeriums machen. Nur wenn dort eine Person nicht auffindbar ist, kann ein Wirtschaftsauskunftsdienst behaupten, keine Informationen über eine Person zu verfügen.
Um durch Wirtschaftsauskunftsdienste nicht in ein falsches Licht gerückt zu werden, empfiehlt es sich jährlich, bei allen in Frage kommenden Wirtschaftsauskunftsdiensten um Auskunft anzusuchen und falsche, beziehungsweise veraltete Daten richtigstellen oder löschen zu lassen. Weitere Informationen dazu befinden sich in den Links am Ende dieses Artikels.
Bei der Löschung empfehlen wir alle falschen, veralteten und irreführenden Daten löschen zu lassen, jedoch ausdrücklich darauf zu bestehen, dass die jeweils aktuelle Meldeadresse des Hauptwohnsitzes beauskunftet werden darf.
mehr --> Auskunfts- und Inkassodienste, bei denen Auskünfte eingeholt werden sollten
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