2009/08/04 Widerspruch gegen unerbetene Werbung muss bei Erhebung angeboten werden Mag. jur. Michael Krenn
VwGH hat entschieden: Möglichkeit zum Widerspruch gegen unerbetene Werbenachrichten muss bereits bei Erhebung der Kontaktdaten gegeben sein - Daten allein aufgrund von Konsumenten-Anfragen zu verwenden ist ein Missbrauch - Schuldspruch und eine zu geringe Geldstrafe
Die Problematik unerbetener elektronischer Nachrichten zu Werbezwecken bleibt ein heißes Thema. Der österreichische Gesetzgeber hat in § 107 TKG ein grundsätzliches Verbot derartiger Werbepraktiken normiert, welches in der Praxis leider allzu oft ignoriert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun eine durchaus begrüßenswerte Entscheidung zum Schutz der Betroffenen getroffen. (VwGH 2008/03/0008, 25.3.2009)
Fallbeispiel: Unerbetene Werbenachrichten
Eine Interessentin richtete eine "Anfrage" an ein deutsches Parfümerie-Unternehmen bezüglich einer Warenbestellung. Dabei gab sie jedoch keinerlei Zustimmung weitere E-Mail-Newsletter oder Werbemails zu erhalten. Dennoch wurde die Betroffene mit Zusendungen "bombardiert". Die einzelnen E-Mails enthielten allerdings die Information, unter einer bestimmten Mail-Adresse könne man die Mitteilung erstatten, keine weitere Werbung zu wünschen. Anlässlich einer Mail, in der für Geschenke zum Nikolaustag geworben wurde, teilte die Betroffene noch am selben Tag per E-Mail mit, dass sie keinerlei Beziehungen zum Unternehmen mehr wünsche und Anzeige erstatten werde, sollte sie erneut Nachrichten erhalten. Als dennoch weiterhin entsprechende Mails des Unternehmens eingingen, erstattete sie Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Bekämpfung der Verwaltungsstrafe
Gegen die verantwortlichen Geschäftsführer wurde sodann im Verwaltungswege eine Geldstrafe von jeweils EUR 500,00 erlassen, da diese zu verantworten hätten, dass entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 der Betroffenen E-Mail-Nachrichten mit Werbung für Parfümerieprodukte zugesendet worden seien.
Die Verantwortlichen des Parfümerie-Unternehmens machten im Verwaltungsverfahren geltend, dass gemäß § 107 Abs 3 Z 1 bis 4 TKG 2003 die vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post nicht notwendig sei, wenn die in dieser Bestimmung angegebenen Voraussetzungen vorlägen. Die Betroffene habe die Zusendung nicht abgelehnt, sodass die Parfümerie D GmbH entsprechend der klaren österreichischen gesetzlichen Regelung berechtigt gewesen sei, ihr Werbemitteilungen zukommen zu lassen. Im konkreten Fall habe die Betroffene die elektronische Postadresse im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Warenverkauf direkt an eine E-Mail-Adresse der Parfümerie D GmbH übermittelt.
VwGH: Ablehnungsmöglichkeit muss bei Datenerhebung erfolgen
Der VwGH erteilte in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Geschäftsführer eine klare Absage:
Nach der Bestimmung des § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003 reiche es nicht aus, dass in den jeweiligen Werbezusendungen die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen bestehe, sondern die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation müsse schon "bei deren Erhebung" möglich sein. Demnach muss der Kunde bei der Erlangung der Kontaktinformationen über deren weitere Nutzung zum Zweck der Direktwerbung klar und eindeutig unterrichtet werden und die Möglichkeit erhalten diese Verwendung abzulehnen.
Im Beschwerdefall stehe - von den Beanstandeten auch nicht bestritten - fest, dass der Empfänger der verfahrensgegenständlichen Werbe-E-Mails keine Zustimmung zu dieser Zusendung erteilt habe, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten Bestellung. Es wäre daher Aufgabe des Unternehmens gewesen - sofern sich die Verantwortlichen darauf berufen, dass eine Zustimmung im Sinne des § 107 Abs 3 TKG 2003 nicht erforderlich gewesen wäre - die Voraussetzungen des § 107 Abs 3 TKG 2003 darzulegen. Da diese jedoch nicht einmal behaupteten, die Empfängerin sei bei der Datenerhebung klar und deutlich über die Möglichkeit die Zusendung von Werbung abzulehnen, informiert worden, sei von Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung gemäß § 107 Abs 2 TKG 2003 auszugehen.
VwGH auf richtiger Linie - Strafen zu gering
Der VwGH ist mit der getroffenen Erkenntnis eindeutig auf der richtigen Linie. Aus § 107 Abs 2 TKG 2003 ergibt sich, dass die entsprechende Möglichkeit zum Widerspruch bereits bei Erhebung der Kontaktdaten erfolgen muss. Hier wäre bereits im Rahmen der ersten Anfrage deutlich darauf hinzuweisen gewesen, dass geplant ist, die Kontaktinformationen für Direktwerbung zu nutzen und der Kunde dies ablehnen kann. Eine entsprechende Information im jeweiligen Werbemail reicht daher nicht aus, da dieses erste Werbemail selbst schon einen Verstoß gegen die TKG-Bestimmung und die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation darstellt.
Eine andere Frage ist allerdings, ob Geldstrafen von EUR 500,00 die jeweiligen Verantwortungsträger motivieren können, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Antwort darauf lautet wohl: Im Einzelfall vielleicht nicht, im Wiederholungsfall jedoch schon. Gegen Unternehmen, die das Verbot unerbetener Direktwerbung ignorieren, hilft daher nur das flächendeckende Einbringen von Anzeigen. Denn sobald es ins Geld geht, werden sich Unternehmen wohl überlegen, ob sie derartige Vorgehensweisen beibehalten.
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