Wann muss eine Datenschutz-Beschwerde bei Gericht eingebracht werden? DSGVO Art 82; DSG §§ 1, 27, 29;
Informationen in welchen Fällen das Gericht und nicht die Datenschutzbehörde für eine Klage zuständig ist - Liste der zuständigen Gerichte
Das Datenschutzgesetz gewährleistet, gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und für den Fall, dass diese ihren Ermittlungspflichten nicht zeitgerecht nachkommt, gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Über Beschwerden entscheidet ein Richtersenat. Die Senatsbesetzung besteht aus fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Jede betroffene Person hat gemäß § 29 DSG das Recht auf Schadenersatz, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des §1 oder Art. 2 1. Hauptstück DSG entstanden ist. Der Anspruch auf Schadenersatz ist gemäß Art 82 DSGVO gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsdatenverarbeiter geltend zu machen. Die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts finden hier Anwendung.
Landesgerichte, die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraut sind, sind sachlich in erster Instanz zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz des Klägers. Als Wahlgerichtsstand für den Betroffenen kommt allerdings auch jenes Landesgericht in Frage, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder eine Niederlassung hat.
Liste der 16 Landesgerichte: LG Eisenstadt, Feldkirch, Zivilrechtssachen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems a/d Donau, Leoben, Linz, Ried/Innkreis, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Wels, Zivilrechtssachen Wien, Wiener Neustadt
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