1994/12/31 Patientenrechte
DIR Einen Datenschutzdauerbrenner stellt der Umgang mit Gesundheitsdaten dar. Laufend wird die ARGE DATEN mit entsprechenden...
Einen Datenschutzdauerbrenner stellt der Umgang mit Gesundheitsdaten dar. Laufend wird die ARGE DATEN mit entsprechenden Fragen konfrontiert, sei es im Zusammenhang mit Generalklauseln der Versicherungswirtschaft, die bei Abschluß von Lebens- und Krankenversicherungen auf die Aufhebung desÄrztegeheimnisses bestehen, sei es durch leichtfertige Weitergaben von Daten durch das medizinische Personal bzw. durch den Spitalserhalter oder - immer wieder - durch die Weigerung, Patienten in Krankengeschichten Einsicht nehmen zu lassen.
Auch die unrühmliche - und letztlich rechtswidrige - Praxis, ganze Krankengeschichten, Fieber- und Harnkurven, Diagnosen, Therapien und Medikation beim Bett des Patienten offen auszuhängen, ist noch nicht in allen österreichischen Spitälern abgestellt. Begründet wird dieser permanente Bruch derPrivatsphäre mit arbeitsorganisatorischen Abläufen - sprich: aus Bequemlichkeitsgründen erfolgt die unwürdige Schaustellung von sensiblen Patienteninformationen.
Mit der Novelle des Krankenanstaltengesetzes (BGBl. 801/93, veröffentlicht 26.11.93) werden erstmalig die Patientenrechte definitiv festgeschrieben. Freilich, damit diese Rechte tatsächlich 'Recht' werden, müssen die Länder im Laufe des Jahres 1994 Ausführungsgesetze verabschieden. Für die Patientenund die Patientenanwälte wird es dann noch ein hartes Stück Arbeit bedeuten, dieses Recht auch tatsächlich zum Leben zu erwecken und soweit durchzusetzen, daß alle organisatorischen Abläufe eines Krankenhauses so geplant werden, wie es heute eigentlich schon Selbstverständlichkeit sein sollte: ZumWohle der Patienten und unter maximaler Bedachtnahme seiner bürgerlichen und demokratischen Rechte.
Das sind die Patientenrechte im Wortlaut
'Par. 5a. Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten, daß
1. Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;
2. Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können;
3. auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
4. ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
5. auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
6. auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
7. auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
8. neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
9. ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können; 10. bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
11. bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.'
Mit der Novelle 'ihres' Krankenanstaltengesetzes liegen uns für Niederösterreich die Ausführungsbestimmungen der Patientenrechte vor. Im Zuge der Begutachtung im Jahre 1991 hatten wir noch heftigst die mangelnden Patientenrechte kritisiert (Grundtenor der Bestimmung: Alle (Ärzte, Privat- undSozialversicherer, Gerichte und Rechtsanwälte, Spitalserhalter) außer dem Patienten erhalten leicht medizinische Auskünfte, siehe DIR 4/91).
Die nun - nach dreijähriger Diskussion - erlassene Novelle berücksichtigt die fundamentalsten Patientenrechte. Die Patienten haben nun ein Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Abschriften daraus, evtl. unter der Auflage, daß die Krankengeschichte dabei vom behandelnden Arzt erläutertwird. Beauftragt ein Krankenhaus einen Dienstleister mit der Datenverarbeitung, so darf dieser Daten nicht eigenmächtig (wie im Entwurf vorgesehen), sondern nur auf Weisung des Krankenhauses weitergeben (das wiederum einen Zweck dafür benötigt). Nicht entsprochen wurde leider unserer Forderung, daßKrankengeschichten nicht an private Versicherungen weitergegeben werden dürfen, wenn diese den Antrag eines Kunden auf Abschluß einer privaten Zusatzversicherung prüfen. Wir hätten die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherung und des Versicherten für ausreichend angesehen.
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