2010/05/09 OGH: Leasingunternehmen an Bankgeheimnis und Transparenzgebot gebunden MMag. Michael Krenn
Ein Unternehmen der Leasingbranche wollte die Grundsätze korrekter Datenübermittlung ausschließlich auf Bankinstitute angewendet wissen und verfolgte eine Verbandsklage bis zum OGH. Dieser gab der Konsumentenposition Recht (OGH 1Ob81/09g).
Die Reihe der OGH-Entscheidungen, zur rechtswidrigen Datenübermittlung gemäß Bank-AGBs ist lang. Die Empfänger der Daten müssen klar bestimmt sein, auf Widerrufsmöglichkeit muss hingewiesen werden. Eine Entbindung vom Bankgeheimnis kann nur in ausdrücklicher und schriftlicher Form erfolgen.
Unbeschränkte Ermächtigung zur Datenübermittlung in AGBs
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte brachte eine Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen ein wobei zahlreiche Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) angefochten wurden, darunter eine zur Übermittlung personenbezogener Daten: "Der Mieter wird über Aufforderung des Vermieters jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder von Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Dritten vornehmen. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche den Mieter betreffende Daten an potentielle Risikopartner und an Haftungspartner zur Risikobeurteilung und zur Erfüllung der Informationspflichten übermittelt werden."
Verstoß gegen Transparenzgebot und Bankgeheimnis
Die Klägerin beanstandete obige Klausel als intransparent, da keine Datenempfänger genannt wurden und der Hinweis auf Widerruf einer Ermächtigung zur Datenübermittlung fehlte. Weiters verstoße die Klausel auch gegen § 38 Abs 2 Z 5 Bankwesengesetz (BWG). Die Beklagte wendete ein, sie sei ein Finanzierungsinstitut und kein Kreditinstitut. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses treffe nach § 38 Abs 1 BWG ausschließlich Kreditinstitute.
Gerichte bestätigen Judikatur auch gegen Leasingunternehmen
Das Erstgericht führte aus, die Bestimmung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Eine Klausel, aufgrund derer sich ein Verbraucher einverstanden erkläre, dass sämtliche ihn betreffenden Daten weitergeleitet werden dürfen, ohne dass klar und eindeutig feststehe, an wen die Daten tatsächlich übermittelt werden könnten, sei unzulässig. § 4 Z 14 DSG definiere „Zustimmung" als gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwillige. Weiters muss auf die Widerrufsmöglichkeit einer Ermächtigung zur Datenübermittlung ausdrücklich hingewiesen werden. Diese Voraussetzungen erfülle die vorliegende Klausel nicht. Zudem sei eine Entbindung vom Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG nur ausdrücklich und schriftlich zulässig.
Die Revisionswerberin beschäftigete den OGH ohne auf die Argumente der Vorinstanzen einzugehen, also bestätigte das Höchstgericht die Intransparenz der Klausel und gab dem Erstgericht recht.
Transparenzgebot auch bei Leasinggesellschaften anzuwenden
Was zuvor bereits für Bankinstitute mehrmals höchstgerichtlich judiziert wurde, gilt auch für Leasingunternehmen: Eine Klausel in AGBs, durch die der Kunde einer generellen Übermittlung von Bonitätsdaten zustimmt, stellt niemals eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis dar. Die Aufnahme einer solchen Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde dadurch Vertragsinhalt - ein unzulässiger Vorgang (vgl. dazu 4Ob179/02f; 4Ob221/06p).
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