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1990/12/31 Nachtrag zur Wahlwerbung
DIR Dr. KOSTELKA macht uns auf einen weitverbreiteten Übelstand aufmerksam. In der Endphase des Wahl- kampfes 1990 verschick...

Dr. KOSTELKA macht uns auf einen weitverbreiteten Übelstand aufmerksam. In der Endphase des Wahl- kampfes 1990 verschickten die GRÜNEN als Auftraggeber einen EDV-Serienbrief ("Direct-Mailing"). Nicht nur der SP-Bundesrat ärgerte sich darüber, daß dieses Mailing keine DVR-Nummer enthielt. EineIdentifikation des datenschutzrechtlichen Auftraggebers und damit Verantwortlichen war dadurch nicht möglich.

Damit reihten sich die GRÜNEN in die unrühmliche Liste der DVR-"Vergesslichen" ein. Wir haben andere Beispiele dazu aus dem Bereich der ÖVP oder der Direct-Mailing-Branche wiederholt aufgezeigt. Ob das Fehlen der DVR-Nummer nur zufällig bei jener Aussendung geschah, die vom "professionellen"Direkt-Mailer SAZ gestaltet wurde, oder ob diese Direkt-Mailing-Firma, ebenso wie andere Firmen dieser Branche, mit dem Datenschutzgesetz auf Kriegsfuß steht, bleibt dahingestellt.

Es freut uns aber auch, von Seiten der GRÜNEN erfahren zu können, daß weitere Geschäftskontakte mit Direct-Mailern abgebrochen wurden. Hoffentlich hat dieser Schritt bei jenen Direkt-Mailing-Kunden, die durch die laxe Interpretation des DSG - oft zu Unrecht - ins Gerede kamen, Vorbildwirkung.

Möglich ist der laxe Umgang mit den DSG- Bestimmungen durch das völlige Fehlen strenger Regreßansprüche. Fehlende DVR-Nummern bewirken bloß Verwarnungen oder Verwaltungsstrafen bis öS 500.-. Daher fordern viele Datenschützer die Einführung einer Mindeststrafe.

Der ARGE DATEN - Vorschlag ist pragmatischer. Es kann trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch manchmal vorkommen, daß die DVR-Nummer im Einzelfall vergessen wird. In diesem Fall wäre eine Strafe und damit eine Gleichstellung mit den notorischen Datenschutzsündern unangemessen. Bei fehlenden DVR-Nummernsollte automatisch jene Stelle, die als Absender oder im Impressum als Herausgeber einer Zusendung aufscheint, für die Einhaltung des Datenschutzgesetzes verantwortlich sein. Diese Stelle träfen auch alle Auskunfts- und Informationspflichten. Damit könnte vermieden werden, daß ein Werbeopfer einenDatenschutzprozeß nur deswegen verliert, weil es - mangels DVR-Nummer - bei der falschen Stelle eine Datenschutzauskunft verlangte (siehe auch DIR Sep. 90).




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