1992/12/31 Mediengesetznovelle
DIR Datenschutzfragen bei Medien sind durch zwei Komponenten geprägt. Ein funktionierender Journalismus benötigt den raschen...
Datenschutzfragen bei Medien sind durch zwei Komponenten geprägt. Ein funktionierender Journalismus benötigt den raschen Zugang zu öffentlichkeitsrelevanten Daten aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Tageschronik. Gleichzeitig soll aber die Privatsphäre der Menschen möglichst vollständig undlückenlos geschützt werden. "Investigativer" Journalismus und "Privacy" bilden oft zwei - scheinbar - unüberwindliche Gegensätze.
Diesem Spannungsverhältnis hat das Datenschutzgesetz insofern Rechnung getragen, als es vor den Anforderungen journalistischer Datensorgfalt kapitulierte: Datensammlungen für Medienzwecke sind von einer Reihe von Datenschutzrechten ausgenommen: Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsrecht,Registrierungspflicht. Damit sind die Rechte der von journalistischen Datensammlungen Betroffenen erheblich eingeschränkt.
Das Mediengesetz wäre nun dazu geeignet, diese Regelungslücke zu füllen. Sie tut dies auch, zwar nur ansatzweise und nur unter einem speziellen Gesichtspunkt: Wenn der Journalist seine Sorgfalt verletzt, falsche oder ehrenrührige Informationen über eine Person zusammenträgt und diese Informationenauch veröffentlicht.
Der klassische Datenschutzgedanke, daß der Einzelne die Möglichkeit haben soll, von beliebigen Datensammlern zu erfahren, welche Informationen sie über ihn sammeln, blieb auch beim neuen Mediengesetz unbeachtet.
Verbesserte Persönlichkeitsrechte
Grundsätzlich begrüßt die ARGE DATEN die Absicht, in Hinkunft im Medienrecht den Persönlichkeitsschutz stärker zu betonen. Die vorgesehenen Regelungen stellen für die von der Medienberichterstattung betroffenen Personen tendenziell eine Verbesserung dar.
Für seriöse und genau recherchierte Berichterstattung ergeben sich daraus keinerlei Beeinträchtigungen. Jener Sensations-Journalismus, der ein "öffentliches Interesse" zum Vorwand einer unwürdigen Zurschaustellung von Opfern und Tätern nutzte, wird zumindest ansatzweise eingeschränkt. Es ist zuhoffen, daß damit von rechtlicher Seite ein Differenzierungsprozeß zum qualitativ besseren Journalismus eingeleitet wird.
Die Absichten des Justizministers:
"Die Berichterstattung der Medien ist aber heute nahezu grenzenlos, und die medialen Umgangsformen sind gelegentlich von einem Stil geprägt, der sie manchem als geradezu "verwildert" erscheinen läßt. Von den eingangs erwähnten Pflichten, von der Verantwortung auch und gerade den Menschen gegenüber,über die berichtet wird, ist mitunter - insbesondere in der Kriminal- und Gerichtssaalberichterstattung - nicht viel zu bemerken. Es scheint, als ob diese Pflichten, diese Verantwortung in Vergessenheit geraten, bzw. manchen gar nie bewußt geworden wären. Ziel des Entwurfes ist es, daran zuerinnern, daß eine funktionierende Demokratie beides benötigt, die Freiheit der Medien und das Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein der Medienschaffenden, womit im Ergebnis zur Hebung der Medienkultur beigetragen werden soll. (...)
Die wesentlichen Vorschläge des Entwurfes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Einbeziehung der Beschimpfung (Par. 115 StGB) in den Katalog der einen Entschädigungsanspruch nach Par. 6 begründenden Delikte.
Deutliche Anhebung der Entschädigungsobergrenzen in den Par.Par. 6 und 7.
Erweiterung der Fälle, in denen ein Anspruch nach den Par.Par. 6 und 7 nicht besteht, auf die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Gemeinderatssitzungen und auf Äußerungen von anderen Personen als Rundfunk-Mitarbeitern in Live-Sendungen.
Schaffung einer besonderen Identitätsschutzbestimmung für Opfer und Täter von strafbaren Handlungen (Anspruch auf Entschädigung bei Preisgabe der Identität; Par. 7a).
Ausbau des Schutzes der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) durch Schaffung eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruches (Par. 7b).
Verfahrenshilfe für den Entschädigungswerber in Anlehnung an die Bestimmungen der ZPO (Par. 8a).
Etablierung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren (Par. 37) als eigenständiges, von Beschlagnahme und Einziehung grundsätzlich unabhängiges Rechtsinstitut.
Möglichkeit der Veröffentlichung einer Mitteilung nach Par. 37 und der Urteilsveröffentlichung auch im selbständigen Entschädigungsverfahren wegen Ansprüchen nach den Par.Par. 6 und 7 sowie dem neu vorgeschlagenen Par. 7b.
Verbesserungen im Entgegnungsverfahren und im Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahren.
Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Par. 22 (Verbot von Fernseh-, Hörfunk- und Filmaufnahmen) auf öffentliche Verhandlungen der Unabhängigen Verwaltungssenate; Erweiterung dieser Bestimmung um ein Photographierverbot.
Ausdehnung des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses auf Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse." (S. 2ff der Erläuterungen des Begutachtungsentwurfs)
Kritikpunkte der ARGE DATEN
I. Angesichts der enormen finanziellen Stärke großer Zeitungen und angesichts von staatlichen Förderungen in zweistelliger Millionenhöhe erscheinen Entschädigungshöchstbeträge von öS 200.000.- bzw. öS 500.000.- immer noch als viel zu niedrig. Die ARGE DATEN schlägt daher vor, die Höchstbeträgenochmals stark anzuheben, dafür aber - zum Schutz von Kleinmedien - stärker an die Verbreitung des Mediums zu koppeln.
So wäre eine Staffelung denkbar, die an die Reichweite (Leserzahl/Hörer/Seherzahl) gekoppelt ist. Es könnte für Medien mit einer Reichweite unter 100.000 der Höchstsatz bei öS 500.000.- liegen. Ab einer Reichweite von über 100.000 sollten die Höchstbeträge mit den durchschnittlichen Verkaufskosteneiner österreichischen Tageszeitung (multipliziert mit der durchschnittlichen Reichweite des Mediums) begrenzt sein.
BBeginn Kasten
"Par. 6 (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetragesist unter Berücksichtigung des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen. Der Entschädigungsbeitrag darf öS 200.000.-, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblenNachrede öS 500.000.- nicht übersteigen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages, eines Gemeinderates oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
2. im Falle einer üblen Nachrede
a) die Veröffentlichung wahr ist oder
b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für den Verfasser hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptungen für wahr zu halten, oder
3. die Äußerung einer Person, die nicht Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks ist, in diesem Medium unmittelbar ausgestrahlt wurde.
(3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen
Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde
des Abs. 2 Z 1, des Abs. 2 Z 2 Buchst. a oder des Abs. 2 Z 3 ausgeschlossen, im Fall des Abs. 2 Z 2 Buchst. a aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen."
Ende Kasten
II. Der Begriff des "überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit" in Par. 6 (Schutz vor übler Nachrede ...) und Par. 7a (Schutz vor Bekanntgabe der Identität) ist problematisch. Das Gesetz richtet sich ja an Journalisten und zu deren Berufsverständnis gehört es, nur über Dinge zu berichten, dieihrer Ansicht nach dem "Interesse der Öffentlichkeit" entsprechen.
Die ARGE DATEN schlägt daher vor, die Grenzlinie im Gesetz genauer zu ziehen: In Par. 6 könnte das "überwiegende Interesse der Öffentlichkeit" so definiert werden, daß es dann vorliegt, wenn ein "enger Zusammenhang mit politischen oder volkswirtschaftlichen Vorgängen" besteht. In Par. 7a sollten nur"Personen des öffentlichen Lebens" vom Schutz vor Bekanntgabe der Identität ausgenommen werden.
III. Beim Schutz vor Bekanntgabe der Identität bei Opfern sollte klargestellt werden, daß der Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag auch besteht, wenn das Opfer eines Verbrechens in der Folge stirbt.
Es sollten nicht nur Personen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigt werden, geschützt sein, sondern auch jene, die von einer Verwaltungsstrafe betroffen sind. (Ein Falschparker soll nicht weniger geschützt sein als ein Räuber.) Daher sollten alle strafbaren Handlungen vomSchutzumfang erfaßt sein.
An derselben Stelle sollte aber klargestellt werden, daß unter den Schutzumfang vor Bekanntgabe der Identität bei Tätern nur natürliche, nicht aber juristische Personen (besonders Firmen) fallen. Dies entspricht auch der üblichen Auslegung des Grundrechts auf Privatleben nach Art. 8 MRK (vgl. VfSlg.10063/1984).
IV. Die ARGE DATEN ist sich dessen bewußt, daß die wahrheitsgetreue Berichterstattung über Versammlungen des Nationalrats, des Bundesrats und der Landtage verfassungsrechtlich geschützt ist. Diese Bestimmungen waren als Zensurverbote zu verstehen. Es ist aber problematisch, daß die Berichterstattungüber solche Versammlungen auch dann in jedem Fall straffrei ist, wenn ein Abgeordneter jemanden eines Verbrechens bezichtigt. Die Medien können sich dann auf die "wahrheitsgemäße", quasi amtliche Berichterstattung berufen, werden aber zum verlängerten Arm einer Verleumdung.
Besonders problematisch ist dies im Zusammenhang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, die Gerichtsverfahren durchaus ähnlich sein können. Die ARGE DATEN schlägt daher vor, den von Untersuchungsausschüssen einvernommenen Personen ähnlichen Schutz wie denen in Gerichtsverfahren zukommen zulassen.
Die ARGE DATEN schlägt vor, die Möglichkeit der "wahrheitsgetreuen Berichterstattung" über öffentliche Sitzungen eines Gemeinderates auf die Gegenstände und Tatsachen zu beschränken, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betroffenen Organe zu tun haben. InÖsterreich gibt es über zweitausend Gemeinden. Die Annahme, daß alles, was in den Verhandlungen der Gemeinderäte gesagt wird - auch der Vorwurf eines Verbrechens unbeteiligter Personen -, von "überwiegendem Interesse der Öffentlichkeit" ist, ist verfehlt.
V. Einem, den ethischen Leitlinien verpflichteten seriösen Journalisten kann durchaus zugemutet werden, beim Betroffenen das Einverständnis für eine Veröffentlichung einzuholen. Abgesehen von der rechtlichen Bedeutung, wird durch diesen "Zwang" zur Einholung der Zustimmungserklärung auch dieQualität der Recherche gehoben.
VI. Da die Problematik von erzwungenen oder unter Druck entstandenen Geständnissen immer noch nicht gelöst ist, sollte der Schutz der Unschuldsvermutung auch dann bestehen bleiben, wenn "der Betroffene die Tatbegehung nicht bestritten hat".
Die Bestimmung, daß über eine Tat berichtet werden darf, wenn sie nicht bestritten wurde, führt im Ergebnis zur Umkehrung der Unschuldsvermutung. Daraus, daß jemand eine behauptete Tat nicht bestreitet, kann keinesfalls geschlossen werden, daß er die Tat begangen hat. Dies würde demVerdächtigungsjournalismus Tür und Tor öffnen. Es kann Gründe geben, warum eine beschuldigte Person schweigt (z.B. wenn sie sich bedroht oder gefährdet fühlt oder wenn sie als nicht voll zurechnungsfähig die Tragweite publizierter Beschuldigungen nicht in vollem Umfang abschätzen kann).
VII. Ergänzend zu Par. 13 Abs. 8 (Veröffentlichungen und Entgegnungen) schlägt die ARGE DATEN vor, daß dem Betroffenen gleich ein Belegexemplar der Publikation oder ein Mitschnitt der Sendung zu überreichen ist. Die bloße Verständigung über die Veröffentlichung wird in der Praxis erst nach derVeröffentlichung den Betroffenen erreichen, so daß er bei Tageszeitungen oder bei Rundfunk-/Fernseh-Sendungen keine Möglichkeit mehr hat, schnell und unbürokratisch zu seinen Belegexemplaren zu kommen.
Regelungslücken
1. Eine unzulässige Zusatzverurteilung von Tätern ergibt sich dadurch, daß über dasselbe Verbrechen oft mehrmals berichtet wird: bei der Tat, bei Ausforschung des Täters, bei Beginn und bei Abschluß der Verhandlung und zuletzt bei der Entlassung des Täters aus dem Gefängnis. Ebenso wird von Medienbei vielen spektakulären Verbrechen eine historische Aufzählung vergleichbarer Taten veröffentlicht.
Berichterstattungen mit vollen Namensnennungen nach Strafabbüßung (nach der Entlassung aus dem Gefängnis) und in historischen Aufzählungen kommen einer Wiederverurteilung des Täters gleich. Derartige Berichterstattung kommt keinerlei Aufklärungswert zu und erschwert die Resozialisierung derMenschen, die nach dem Gesetz ihre Tat angemessen gesühnt haben.
Besonders bei historischen Zusammenstellungen suggerieren Namensnennungen aus alten Straftaten einen Zusammenhang zu einem neuen, noch nicht aufgeklärten Verbrechen. Dem Informationsinteresse vollständig dienlich sind auch Falldarstellungen ohne Namensnennung.
Es sollten juridische Vorkehrungen getroffen werden, wonach Täter nach Verbüßung ihrer Tat ein Recht haben als unbelastete Bürger angesehen zu werden (Recht auf Neubeginn). Publikationen mit Namensnennung über diese frühen Taten sollten nur aus wenigen, extra definierten Gründen möglich sein : wennder Mensch wegen desselben oder eines vergleichbaren Delikts angeklagt ist oder wenn er der Namensnennung selbst zustimmt.
2. Die Beteiligten an öffentlichen Gerichtsverfahren (Opfer und Täter) sollten vor der Veröffentlichung von im Verfahren erwähnten, aber nicht tatrelevanten Hintergrundinformationen aus dem Privatleben geschützt werden.
3. Wird über einen Beschuldigten oder Verdächtigen in einem Medium berichtet und kommt das Gericht/die Verwaltungsbehörde zum Schluß, daß er unschuldig ist, so hat das Medium über das Urteil/die Entscheidung zu berichten. Der Umfang der Berichterstattung sollte sich dabei am Umfang dervorhergehenden Berichterstattung orientieren und gleichwertigen Raum einnehmen.
Widerlegt das Gericht im Medium berichtete Tatbestände, dann ist darüber so zu berichten, daß der Leser erkennen kann, bei welchen Tatbeständen und warum das Gericht zu anderen Schlüssen als das Medium gekommen ist.
4. Zu berücksichtigen ist, daß es neben Verbrechen, bei denen im öffentlichen Bewußtsein die Täter zu Opfern werden (z.B. bei fahrlässiger Tötung durch Verursachung einer Massenkarambolage), es auch Verbrechen gibt, bei denen die Opfer als mitschuldige Täter angesehen werden (besonders beiVergewaltigung).
Auf die Rechtssprechung und damit auf die Höhe des Entschädigungsbetrages könnte dadurch eingewirkt werden, daß auf diese Problematik in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage besonders genau eingegangen wird.
Fehlend: Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Bevor Medienunternehmen und/oder Journalisten eine "Story" bringen, tragen sie Material zusammen, über betroffene Personen und Organisationen und über Personen, die möglicherweise, vielleicht oder eventuell etwas mit dem Recherchegegenstand zu tun haben. Als Stichworte seien nur die großen ThemenAKH, Lucona oder Noricum genannt. Daten von tausenden Personen ruhen in den verschiedenen Redaktionsarchiven. Daten, Fakten, Meinungen, Gerüchte und Tratsch. In ihrer Rohfassung ein mehr oder weniger durchschaubares Gebräu aus Interessen und Interessenskonflikten. Aus diesen Daten entsteht diejournalistisch aufbereitete "Story", die veröffentlicht auch den objektiven Tatsachen standhalten muß. Der Mißbrauch dieser Öffentlichkeits"macht" soll durch die oben genannten Bestimmungen erschwert werden.
Was geschieht aber mit dem Vormaterial, jenen Rohdaten, die den Namen "Information" vielfach nicht verdienen? Mit Gerüchten und Tratschgeschichten, die nun in den Archiven schlummern und, falls sie unkontrolliert in falsche Hände kommen, unabsehbaren, aber meist unbemerkten Schaden stiftenkönnen.
Für diesen Graubereich medialen Materials sollten ähnliche Bestimmungen gelten, wie für die Aufzeichnungen eines Arztes über seine Patienten, die Krankengeschichten.
Mediales Archivmaterial sollte für Betroffene zumindest prinzipiell zugänglich, einsehbar und richtigstellbar sein. Damit wären auch die fundamentalen Datenschutzrechte im Medienbereich gewährleistet und ein wesentlicher Schritt zur informationellen Selbstbestimmung getan.
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