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Haben Wohnungseigentümer Einsichtsrecht in die Kontoauszüge anderer Wohnungseigentümer?
WEG §34 Abrechnung
Einsichtsrechte müssen sich - sofern nicht ausdrücklich anders geregelt - an den allgemeinen Zweckbestimmungen der DSGVO orientieren

Ein Wohnungseigentümer begehrte von seiner Hausverwaltung nicht nur die Vorlage der Betriebskostenabrechnung, der durchgeführten Instandhaltungsabrechnungen und der Zahlungen bzw. Rückstände der anderen Wohnungseigentümer, sondern auch die Vorlage der Aufzeichnungen, zu welchem Zeitpunkt welcher Wohnungseigentümer welchen Beitrag leistete.

Nun sind zwar die Wohnungseigentümer eine Interessensgemeinschaft und deren Informationsrechte im WEG, im wesentlichen im §34 geregelt, trotzdem besteht gegenüber den Miteigentümern ein Recht auf Privatsphäre.

Dieser Paragraf spricht nur von einer "gehörig gelegten Abrechnung" und dementsprechenden Belegen, detailliert jedoch nicht deren Inhalt.

Offensichtlich sind davon die Rechnungsbelege der Lieferanten zu verstehen, jedenfalls auch die Zahlungen der anderen Wohnungseigentümer, da ja für die offenen Zahlungen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft haftet.

Für die Information wieviel jedoch vom einzelnen Wohnungseigentümer genau zu welchem Zeitpunkt bezahlt wurde, wie dies typischerweise aus einem Kontoauszug hervorgeht, fehlt jedoch ein berechtigtes Interesse der anderen Wohnungseigentümer. Die Beauskunftung wäre daher iS der Datenschutz-Grundverordnung zu verweigern.

mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf
Archiv --> Warnung vor Hausverwaltung(en)
Archiv --> Warnung vor Hausverwaltunge(n) II
Archiv --> Warnung vor Hausverwaltungen III
andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/

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