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Veröffentlichung persönlicher Ereignisse bedarf Zustimmung - Weitergabe von Schülerdaten an Gemeinden unzulässig - Bundesminister Gehrer zum Handeln gefordert - Verdacht der illegalen Datenverwendung in Gewinnabsicht Im Rahmen des 'Bürgerservices' fühlen sich viele Bürgermeister und Gemeinden verpflichtet, Altersjubilaren zu gatulieren, ebenso frisch getrauten Ehepaaren oder bei Geburten. Damit diese Dienstleistung nicht unbemerkt bleibt und den Zweck der zumindest mittelbaren Wahlwerbung erfüllt, werden die Glückwünsche in vielen Fällen nicht nur postalisch oder persönlich überreicht, sondern auch in den Gemeindezeitungen veröffentlicht. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es erlaubt Daten der höheren Schulen an die Gemeinden weiter zu geben. Möglich wäre daher bloß die Weitergabe, wenn alle Schüler zustimmten. Im vorliegenden Fall scheinen die Daten auf 'kurzem' Weg direkt von der Schuldirektion an die Gemeindezeitung weitergegeben worden zu sein. Zumindest eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 DSG 2000 ist gegeben, wenn nicht sogar 'Amtsmißbrauch' oder 'verbotene Veröffentlichung' (§§301, 302, 310) vorliegen. Frau Bundesminister Gehrer ist gefordert, sicher zu stellen, daß Bildungsdaten nicht nach Belieben weitergegeben werden. Daten, auch dann wenn die Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder diese Daten öffentlich zugänlich wären, dürfen nur dann verwendet werden, wenn ein 'berechtigtes Verwendungsinteresse' vorliegt. Was trocken klingt, hat einen einfachen praktischen Hintergrund. Nicht jeder darf beliebige Informationen sammeln und verwerten. Daten dürfen nur in dem Umfang verwendet werden, als sie für eigene Zwecke unbedingt notwendig sind. Damit soll das Datensammeln auf Vorrat unterbunden werden. Zweifellos gibt es genügende Leser und Interessenten, die an derartigen persönlichen Informationen interessiert sind. Daraus ergibt sich der Verdacht, daß auch eine Datenschutzverletzung in Gewinnabsicht vorliegt (§51 DSG 2000). Diese liegt auch dann vor, wenn jemand aus einer illegalen Datenverwendung einen Vermögensvorteil hat und sei er nur dadurch gegeben, dass seine Zeitung verstärkt gelesen wird, er durch den Verkauf der Zeitung oder durch Inseratenschaltungen einen Vermögensvorteil hat. |
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