Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
2006/05/15 EU/US-Fluggastdatenweitergabe illegal
Schlussantrag des Generalstaatsanwalts vor dem EUGH - EU/US-Vereinbarungen sollen als "Null und Nichtig" erklärt werden - endgültige Entscheidung ist demnächst zu erwarten - Rechtsbruch als Wirtschaftsfaktor wird mehr und mehr zur zentralen EU-Direktive

Unzulässige Fluggastdatenweitergabe

Die bisherigen EU/US-Vereinbarungen zur Fluggastdatenweitergabe liegen nun schon seit einiger Zeit vor dem EUGH. Wohl in den nächsten Wochen ist eine Entscheidung dazu zu erwarten.

Während der Schlussantrag des Generalstaatsanwalts, alle EU/US-Übereinkommen zur Fluggastdatenweitergabe als "Null und Nichtig zu erklären" (Originalwortlaut der EUGH-Pressemitteilung) seiner Entscheidung harrt, werden schon die nächsten - illegalen - Datenweitergaben in die USA vorbereitet.

Die Schlussanträge sind für das Gericht nicht bindend, aber in den weitaus überwiegenden Fällen schließt sich das Gericht den Schlussanträgen an.


"Operate and violate" ist offenbar das Motto der EU-Kommission

Mit der Fluggastdatenweitergabe, aber auch mit dem jüngsten Treffen von EU/US-Bürokraten zur Intensivierung der Datenweitergabe über EU-Bürger in die USA (sprich: Datenschutzbruch) offenbart sich der tatsächliche Stellenwert der Grundrechte in der EU und die offensichtliche vorauseilende Abhängigkeit von den USA. "Operate and violate" wurde schon vor einigen Jahren als EU-Empfehlung an die Fluggesellschaften ausgegeben. "Macht doch was ihr wollt", wäre die volkstümliche Übersetzung der Phrase, "um die (Flug-)Wirtschaft aufrecht zu halten, ist jeder Rechtsbruch zulässig" der wahre Kern der Botschaft.

Eine EU-Vorgangsweise, die offenbar auch den österreichischen Proponenten der EU-Ratspräsidentschaft ganz besonders entgegen kommt.


Treffen mit prominenten EU-Vertretern und US-Beamten

In einem Treffen von US-Beamten mit prominenten EU-Vertretern, führend dabei der österreichische BMJ-Beamte Miklausch, wurden schon die nächsten Angriffe auf die persönliche Privatsphäre geplant (die ARGE DATEN berichtete darüber). Sowohl im Fluggastdatenbereich, als auch bei den Telefondaten (Stichwort Vorratsdatenspeicherung) sollen die Datenweitergaben von der EU in die USA verbessert werden.

Selbstverständlich würde man die Daten nur im Rahmen "bestehender Rechtsabkommen" weitergeben, beschwichtigen die österreichischen Beamten. Rechtsabkommen, die offenbar beliebig gebeugt werden (siehe EU-Fluggastdatenweitergabe) und somit keinen Rechtsschutz für österreichische Bürger bieten.


Österreichische Position ist völlig unglaubwürdig

Angesichts der umfassenden nationalen Lauschbefugnisse, der ausufernden Überwachungsbefugnisse der Polizei (auch ohne konkrete Verdachtsmomente) ist die beschwichtigende Haltung österreichischer Beamter völlig unglaubwürdig und eher als gefährliche Drohung einzustufen.

Wurde vor dem EU-Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung behauptet, von Seiten Österreichs dafür einzutreten, dass keine Vorratsdatenspeicherung bzw. eine möglichst kurze Speicherdauer (bis drei Monate) erfolge, wird der jetztige EU-Gummibeschluss, der immerhin noch einen nationalen Spielraum von 6-24 Monaten Vorratsdatenspeicherung erlaubt, dazu genutzt in Österreich eine zwölfmonatige Vorratsdatenspeicherung vorzusehen.

Da der EU-Ratsbeschluss zur Vorratsdatenspeicherung Einstimmigkeit erforderte, wäre es auch ein Leichtes gewesen, den Beschluss von österreichischer Seite zu kippen.

Tatsächlich dient der EU-Vorratsdatenspeicherbeschluss nicht der Terroroismusbekämpfung. Personen, die im Rahmen organisierter Kriminalität illegale Tätigkeiten planen, können sich ganz leicht gegen diese Überwachungen schützen. Ziel ist es vielmehr die gesamten Telekom- und Internetaktivitäten stärker zu kontrollieren, so sieht der Beschluss vor, dass die aufgezeichneten Telefon- und Internetdaten auch zur Verfolgung von Benutzern von Musiktauschbörsen oder bei Software- und Videodownload ausgewertet werden dürfen. Auch der Befriedigung der ausufernden Lausch- und Datenbedürfnisse der USA soll die Vorratsdatenspeicehrung dienen.


Protokoll EU/US-Beamte

Auszug aus dem Protokoll zur Intensivierung des Datenschutzbruches zwischen EU und USA: "Passenger Data - Push System / PNR Agreement
The US delegation provided an update on the progress being made towards the "push system" as allowed for in the EU-US PNR Agreement. They noted that three European airlines had already migrated to "push" while emphasising the importance they attached to the ability to be able to refer to the air carrier with queries arising from the information received. There was agreement that it would be important to coordinate the EU and US response, and to continue contingency planning, with a view to the forthcoming European Court of Justice ruling on the European Parliament actions relating to the EU-US PNR Agreement. The US delegation confirmed that guidance had issued to the Bureau of Customs and Border Protection as to the purpose for which PNR data could be used. The Cion also raised a suggestion previously mentioned that the US might seek to renegotiate aspects of the PNR agreement which had been hinted at during the February EU-US Task Force meeting, indicating that it was unlikely that the Court ruling would create scope for greater flexibility. The US side indicated that they felt comment on any such possibility would be premature in advance of the Court ruling."

Lange Liste an verlangen Fluggastdaten
1. PNR-Buchungscode (Record Locator)
2. Datum der Reservierung
3. Geplante Abflugdaten
4. Name
5. Andere Namen im PNR
6. Anschrift
7. Zahlungsart
8. Rechnungsanschrift
9. Telefonnummern
10. Gesamter Reiseverlauf für den jeweiligen PNR
11. Vielflieger-Eintrag (beschränkt auf abgeflogene Meilen und Anschrift(en))
12. Reisebüro
13. Bearbeiter
14. Codeshare-Information im PNR
15. Reisestatus des Passagiers
16. Informationen über die Splittung/Teilung einer Buchung
17. E-Mail-Adresse
18. Informationen über Flugscheinausstellung (Ticketing)
19. Allgemeine Bemerkungen
20. Flugscheinnummer
21. Sitzplatznummer
22. Datum der Flugscheinausstellung
23. Historie über nicht angetretene Flüge (no show)
24. Nummern der Gepäckanhänger
25. Fluggäste mit Flugschein aber ohne Reservierung (Go show)
26. Spezielle Service-Anforderungen (OSI - Special Service Requests)
27. Spezielle Service-Anforderungen (SSI/SSR - Special Service Requests)
28. Information über den Auftraggeber (received from)
29. Alle Änderungen der PNR (PNR-History)
30. Zahl der Reisenden im PNR
31. Sitzplatzstatus
32. Flugschein für einfache Strecken (one-way)
33. Etwaige APIS-Informationen
34. ATFQ-Felder (Automatische Tarifabfrage)

mehr --> Verfahrensstand C-318/04 illegale Fluggastdatenweitergabe

- Privatsphäre - Datensicherheit - DSB - Austria - Personendaten - Auftraggeber - Datenschutzrat - DVR - datenschutz-seminar.at - privacy-day.at - Vorratsdatenspeicherung - datenschutz tag - hacking
Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungsservice angeboten. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2025 Information gemäß DSGVO webmaster