1991/12/31 Die Gemeinde Wien erhebt illegal
DIR Der VfGH hat wesentliche Passagen des Wr. Vergnügungssteuergesetzes aufgehoben.
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Der VfGH hat wesentliche Passagen des Wr. Vergnügungssteuergesetzes aufgehoben.
Begründung: Durch eine genaue Aufzeichnungspflicht ist der Datenschutz verletzt. Der Wiener Landesregierung war zur Verteidigung ihrer Datenschnüffelei kein Argument zu billig.
Einige Videothekare hatten seit dem Jahr 1987 keine Steuererklärung mehr abgegeben. Ihre Begründung: Zur korrekten Steuerverrechnung nach dem Vergnügungssteuergesetz müßten sie genau aufzeichnen, an wen, für wie lange und zu welchem Preis sie welche Filme verleihen. Diese Aufzeichnungen hätten sichdie Finanzprüfer ansehen können, wodurch der Datenschutz der Kundenkartei nicht mehr gewährleistet wäre. Die Steuer war nämlich so konstruiert, daß sie vom Mieter, nicht vom Vermieter der Filme zu bezahlen war. Natürlich bezahlte der Kunde die Steuer gleich in der Videothek, aber steuerpflichtignach dem Buchstaben des Gesetzes war er.
Die Finanzämter hatten für die Vorgangsweise der Videothekare kein Verständnis und schrieben die Vergnügungssteuer samt Verspätungs- und Säumniszuschlag aufgrund von Schätzungen vor. Deshalb gingen die Videothekare bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser teilte ihre Bedenken und leitete einVerfahren zur Prüfung der Steuerbestimmungen ein. Die Wiener Landesregierung wurde aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Und sie brachte darin fast alle Argumente vor, mit denen sich Datenschützer immer wieder konfrontiert sehen.
Das wohl am häufigsten geäußerte Argument gegen den Datenschutz lautet 'Datenschutz? Wos brauch' i des? I hob' nix zum Verbergen.'. Auch der Wiener Landesregierung war dieses Argument nicht zu billig: Dem Normalbürger sei es doch egal, ob eine Behörde weiß, welchen Film er sich ansieht. 'EineÄnderung der Interessenslage dürfte jedoch dort anzunehmen sein, wo sich jemand Filme mit einem gesellschaftlich verpönten Inhalt ansieht. Der Verfassungsgerichtshof scheut sich zwar, dies ... auszusprechen, doch ist nicht schwer zu erraten, daß seine Bedenken auf Porno- und Brutalfilme bezogensind. ... Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes würden also im Effekt darauf hinauslaufen, daß nur gesellschaftlich suspekte Verhaltensweisen geschützt werden.'
Zweites Argument der Landesregierung: Es ist ja ein Unterschied zwischen der Bekanntgabe von Daten an die Behörde und der Einsichtnahme in Unterlagen anläßlich einer Steuerprüfung. Den Steuerprüfer interessiert ohnehin nicht, wer sich welche Filme anschaut.
Drittens: 'Wer sich durch die gesetzlich angeordneten Aufzeichnungen in seinen Rechten verletzt fühlt, braucht nur keine Filme zu mieten.'
Erst relativ spät bemerkt die Landesregierung, daß ja die Person, die sich den Film ausleiht, nicht mit jener identisch sein muß, die sich den Film ansieht. Zuvor hat sie die beiden einfach gleichgesetzt. Nun setzt sie voraus, daß der Steuerprüfer sich ja, wenn er einen Namen liest, ohnehin denkenmüßte, daß sich den Film womöglich eine ganz andere Person angesehen hat, und macht das zu einem weiteren Argument.
Außerdem: Das Gesetz verlange ja nichts Neues. Der Videothekar müsse sich ohnehin aufschreiben, an wen er die Filme verliehen hat. Sonst bekommt er sie vielleicht nicht mehr zurück.
Die Wiener Landesregierung gelangt schließlich zum Schluß, daß das Verfahren einzustellen sei, allerhöchstens sei die Wortfolge aufzuheben, die die Videothekare zur Aufzeichnung des Namens verpflichtet.
Der Verfassungsgerichtshof prüft jedoch viel mehr. Schon die Bestimmung, daß die Steuer vom Mieter, nicht vom Vermieter der Filme zu entrichten sei, paßt ihm nicht.
Und er gelangt zu bemerkenswerten Ergebnissen:
'Daß Art. 8 MRK nicht nur Verbote oder Einschränkungen als Eingriff in das Privatleben wertet, sondern auch die Privatheit des Lebens gegen unnötige Kenntnisnahme durch den Staat schützt, sodaß eine Registrierung von Vorgängen des Privatlebens für Zwecke der öffentlichen Verwaltung ebenso in dieAusübung dieses Rechtes eingreift, ist allgemeine Auffassung.'
'Entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung umfaßt das Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht, die Gestaltung des Privatlebens dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen.'
'Was immer die Wiener Landesregierung unter einer 'gesellschaftlich suspekten Verhaltensweise' verstehen mag (die nach ihrer Meinung solcherart allein geschützt werde), das Wesen des Privatlebens liegt gerade darin, daß es sich nicht einer gesellschaftlichen Bewertung aussetzen und nicht auf dasVorliegen eines besonderen Geheimhaltungsgrundes überprüfen lassen muß.'
Dem Argument der Landesregierung, die Steuerprüfer würden die Kunden ohnehin nicht kennen und aus dem Namen des Filmes nicht auf den Inhalt schließen können, hält der Verfassungsgerichtshof folgendes entgegen: 'Der Eingriff in das Recht auf Privatleben liegt nämlich schon darin, daß die Behördeüberhaupt in die Lage versetzt wird, von der Gestaltung der privaten Lebensverhältnisse näher Kenntnis zu nehmen.'
'Geradezu unverständlich ist schließlich die Auffassung der Wiener Landesregierung, der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens könne durch Unterlassung des Anmietens vermieden werden. ... Ein Eingriff in die Privatsphäre verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß der Betroffene das ihnauslösende (private) Verhalten vermeiden kann.'
Es handelt sich also bei der Aufzeichnung der Daten um einen Eingriff in die Privatsphäre. Ein solcher ist nach Art. 8 der Menschenrechtskonvention (MRK) nur zulässig, wenn er auch (für bestimmte, in Art. 8 genau aufgezählte Gründe) notwendig ist. Es ist aber nicht notwendig, daß der Mieter desFilms mit der Steuer belastet wird. Schließlich muß auch nicht jemand, der sich ein Eis kauft oder ins Kino geht, dafür direkt Steuer zahlen. In diesen Fällen wird die Steuer vom Eisverkäufer oder Kinobesitzer bezahlt. Natürlich kassiert dieser die Steuer umgehend bei den Kunden ab, aber dazubraucht er deren Namen nicht zu kennen. Der VfGH gelangt zum Schluß, daß auch bei Videofilmen eine solche Vorgangsweise zu wählen sei, damit ein unnötiger Eingriff ins Privatleben vermieden bleibt.
Für Juristen bemerkenswert ist, daß der VfGH die gesamte Argumentation nur mit dem Grundrecht auf Privatleben nach der Menschenrechtskonvention führt. Das (umfassendere) Grundrecht auf Datenschutz, das im Datenschutzgesetz eingeführt wurde, wird von ihm gar nicht herangezogen. Der Gerichtshof erhebtaber so das Grundrecht auf Privatleben zu einem ganz besonders wichtigen Grundrecht. Er hätte zur Aufhebung der Steuerpflicht auch andere Argumente finden können, etwa das, daß die Rechtssicherheit der Kunden nicht gewährleistet sei. Diese mußten ja eine Steuer an den Videothekar entrichten, ohnekontrollieren zu können, ob dieser die Steuer auch tatsächlich an die Finanz weiterleitet.
Dieses Argument hätte vielleicht nicht ausgereicht, um die Steuerpflicht aufzuheben, doch der VfGH ließ sich auf solche Argumente gar nicht ein und begründete die Aufhebung nur mit dem Grundrecht auf Privatleben.
Richtungweisend ist, daß vom Vfgh nicht nur die Aufzeichnungspflicht, sondern auch die ungeschickte Konstruktion der Steuerpflicht aufgehoben wurde.
Übertragen wir diesen Gedanken einmal auf das gerade laufende Verfahren gegen das Volkszählungsgesetz: Einige besonders weit in das Privatleben eindringende Fragen (z. B. nach 'aktiver gesellschaftlicher Betätigung') sind nur für die genaue Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes notwendig. Und dieseist wiederum nur deshalb notwendig, weil die Gemeinden im Finanzausgleich nur für die Hauptwohnsitze etwas bekommen. Für Bewohner, die nur einen Zweitwohnsitz in der Gemeinde haben, erhält diese nichts. Der Verfassungsgerichtshof könnte also zum Schluß kommen, daß einige Fragen des sogenanntenErgänzungsblattes verfassungswidrig sind, daß aber eben deshalb auch das Finanzausgleichsgesetz neu gestaltet werden muß.
Zu erwarten ist eine solch weitgehende Rechtsprechung des Vfgh allerdings nicht. Das Volkszählungsverfahren ist schon umfangreich genug. In weniger komplexen Bereichen könnten allerdings noch interessante Urteile folgen. Problembereiche gibt es viele: Beispielsweise die Erfassung desReligionsbekenntnisses in verschiedenen Verwaltungsbereichen, die nur darauf zurückzuführen ist, daß die Kirchen keine eigene Mitgliederverwaltung haben und sich diese Arbeit schon seit langem vom Staat abnehmen lassen. Oder die Problematik der Subventionsvergabe an verschiedene Hilfsvereine, dieder Behörde im Gegenzug Einblick in ihre Unterlagen - und damit in das persönliche Schicksal der betreuten Personen - geben müssen.
Für Datenschützer bleibt neben der Freude über die klaren Aussagen des Vfgh der bittere Nachgeschmack, daß die Wiener Landesregierung in Sachen Datenschutz offenbar noch sehr wenig verstanden hat.
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