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Datenschutzprobleme bei der Verarbeitung von Reparaturdaten
DSGVO Art 6
Die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Reparaturen sind in mehrfacher Hinsicht problematisch. Betroffene sollten sich möglicher Übermittlungen bewusst sein. Bei Datenschutzverletzungen drohen behördliche Geldstrafen und zivilgerichtliche Schadenersatzklagen.

Im Zuge der Reparatur von technischen Geräten fallen in vielen Fällen personenbezogene Daten an, deren Verarbeitung und Übermittlung problematisch sein kann.

Zwei besonders typische Bereiche in denen solche Daten anfallen können, sind einerseits Computer- und andererseits Autoreparaturen.

Gerade im Computerbereich werden Reparaturen meist nicht vom Händler, der das Gerät verkauft hat, durchgeführt, sondern defekte Geräte oder Komponenten werden zur Reparatur an den jeweiligen Hersteller weitergeleitet. Ohne Einwilligung des Betroffenen ist eine Weitergabe von personenbezogenen Daten, die für die Reparatur in aller Regel nicht notwendig sein werden, nicht zulässig (Art 6 Abs 1 lit. a DSGVO).

Dieses Problem tritt in ähnlicher Weise auch bei der Reparatur von Fahrzeugen auf. Daneben ergeben sich allerdings Probleme, die bisher spezifisch diesen Bereich betreffen:
Besonders kritisch ist die Übermittlung von Fahrzeugdaten durch Reparaturwerkstätten an andere Unternehmen. So sind der ARGE DATEN Fälle bekannt, in denen möglicherweise Daten über Reparaturen an KfZ-Händler übermittelt wurden. Dies führt unter Umständen bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs zu Problemen bzw. es lässt sich nur ein niedrigerer Preis erzielen.

Verschärft wird dieses Problem durch neue technische Systeme in modernen Autos, die Daten über das Fahrverhalten des Besitzers aufzeichnen. Während solche Daten unter Umständen bei einer Reparatur hilfreich sein können, eröffnen sie auch die Möglichkeit im Gewährleistungsfall Ansprüche des Besitzers zu bestreiten, weil dieser z.B. einen Fahrfehler begangen hat. Solche Daten fallen als personenbezogene Daten jedenfalls unter das Datenschutzrecht. Die Übermittlung dieser Daten ohne Einwilligung des Besitzers wäre demnach nicht zulässig.

Die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten können eine Geldstrafe von bis zu 20 Mio. Euro oder bei Unternehmen von bis zu 4 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden (Art 83 Abs 5 DSGVO). Die Datenschutzbehörde ist für die Verhängung der Geldstrafe zuständig. Weiters können betroffene Personen bei materiellen oder immateriellen Schäden Schadenersatz geltend machen (Art 82 DSGVO). Die Zivilgerichte (NICHT die Datenschutzbehörde) sind zuständig für Schadenersatzklagen.

mehr --> Was ist eine gültige Einwilligung (Zustimmung) gemäß DSGVO?
mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung?
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf

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