Datenschutzfragen bei der Übermittlung gesundheitsrelevanter Daten
Privatversicherer verwenden bedenkliche Zustimmungserklärungen - sogar verbotener Datenweitergabe bei Vertragsablehnung sollen Versicherte zustimmen - Versicherungswirtschaft betreibt unzulässige 'schwarze Liste' - Krankenversicherten wird empfohlen ihre alten Zustimmungserklärungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen (alte Rechtslage bis 25.05.2018)
Unzulässige Zustimmungserklärung
Im Zuge eines Versicherungsabschlusses verlangt ein Privatversicherer die Unterfertigung folgender Zustimmungserklärung (Auszug): 'Der Antragsteller stimmt ausdrücklich zu, dass alle Ärzte, Krankenanstalten, Dentisten, Apotheken, Versicherungsträger, Behörden im Sinne des Datenschutzgesetzes unwiderruflich ermächtigt und beauftragt sind, der xxx-Versicherung jede gewünschte Auskunft über seinen Gesundheitszustand, eine Behandlung oder einen Vorfall zu geben und vor Gericht zu bezeugen und entbinden diese von ihrer beruflichen Schweigepflicht. Der Antragsteller stimmt ausdrücklich zu, dass der Versicherer die im Zusammenhang mit der beantragten Versicherung stehenden Daten nur im Falle einer Ablehnung eines Antragstellers an andere Versicherungsunternehmungen und Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungsunternehmungen übermittelt. ...'
Generelle Zustimmung pro futura bedenklich
Das DSG 2000 erlaubt zwar zusätzliche Datenübermittlungen, wenn der Betroffene zustimmt. Doch diese Zustimmung ist an genaue Voraussetzungen gebunden. Unter anderem ist eine Zustimmung der Weitergabe nur zulässig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Sachlage die Zustimmung für bestimmte Daten zu einem konkreten Zweck erteilt. Die - wie im Beispiel beschriebene generelle Zustimmung ('jede gewünschte Auskunft' für eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbestimmte Datenmenge erfüllt diese Anforderungen nicht. Gerade die OGH-Entscheidung 4Ob179/02f im Zusammenhang mit einer Bank, zeigt die Grenzen zulässiger Zustimmungserklärungen auf.
Gesetzwidrige Datenweitergabe im Ablehnungsfall
Schlicht rechtswidrig ist der Passus 'im Falle einer Ablehnung eines Antragstellers [die Daten] an andere Versicherungsunternehmungen und Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungsunternehmungen' zu übermitteln.
Diese Zustimmung würde den Versicherungen das Führen aus dem Bankenbereich bekannter ´schwarzer Listen´ermöglichen, in denen Risikopatienten enthalten sind.
Nach den Bestimmungen des §11a VersVG, ist eine solche Übermittlung jedenfalls unzulässig. Ganz im Gegenteil sieht §11a Abs. 5 vor, dass bei Nichtzustandekommen eines Vertragsverhältnisses die in diesem Zusammenhang erhobenen Gesundheitsdaten umgehend zu löschen sind.
Aufgrund dieser klaren Regelung ist eine derartige Zustimmung zur Datenweitergabe an andere Versicherungen gar nicht einholbar, da sie dem Zweck des Versicherungsantrags widerspricht. Eine derartige Weitergabe der Daten könnte jedenfalls nachteilig für die betroffenen Personen sein. Würde diese weitere Verwendung der Daten zum Schaden des Betroffenen führen, etwa durch erschwerten Zugang zu anderen Krankenversicherungen, würde wohl auch Schadenersatzanspruch gegeben sein, wobei nach §1328a ABGB auch nicht-materielle Schäden zu ersetzen wären.
Unzulässige Warndatei der Versicherungswirtschaft
Der Betrieb einer derartigen Warndatei bedarf im übrigen einer besonderen Genehmigung durch die Datenschutzkommission. Festzuhalten ist, dass nach unseren Recherchen für den Betrieb dieser Warndatei keine Genehmigung vorliegt. Schon aus diesen Gründen wäre eine Weitergabe an Dritte unzulässig und nicht zustimmungsfähig.
Trotz Kenntnis der Datenschutzkommission von dieser, derzeit illegalen Warndatei der Versicherungswirtschaft, wurde noch nicht eingeschritten. Dies obwohl die DSK gem. §30 DSG 2000 zu einem derartigen Einschreiten verpflichtet wäre.
Versicherte sollten Unterlassungserklärungen verlangen
Betroffene Versicherte, die dieselbe oder ähnliche Erklärungen unterschrieben haben, sollten einerseits die Zustimmungserklärung widerrufen und andererseits von den Versicherungsunternehmen eine Unterlassungserklärung verlangen, dass Gesundheitsdaten nur mit ausdrücklicher Zustimmung in jedem einzelnen Versicherungsfall verwendet werden.
Einer Drohung der betroffenen Versicherung, den Versicherungsvertrag zu kündigen, sollte man gelassen entgegensehen.
mehr --> http://www.argedaten.at/php/cms_monitor?question=ORG&search=AVVOR103$WAR mehr --> http://www.argedaten.at/php/cms_monitor?question=LIST-VERSICHERUNG
|