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Darf zum Eigentumsschutz mittels Video überwacht werden?
Stand: 15.05.2010
Seit 1.1.2010 ist Videoüberwachung in Österreich ausdrücklich geregelt. Die Novelle zum Datenschutzgesetz 2000 soll Klarheit im Videoeinsatz schaffen, im Detail bleiben jedoch zahlreiche Fragen offen.

Was ist Videoüberwachung?

Im DSG 2000 wird Videoüberwachung als "die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person)" bezeichnet (§50a Abs. 1 DSG 2000). Weiters ist die Verwendung von technischen Aufnahme- und Aufzeichnungsgeräten erforderlich. Damit sind gelegentliche Bildaufnahmen, wie sie ein Tourist von Sehenswürdigkeiten oder ein Fotograph im Rahmen einer Betriebsfeier oder Veranstaltung macht ausgenommen. Auch Kameraattrappen stellen keine Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes dar, können aber trotzdem unzulässig sein. Systeme, die mit Bewegungsmeldern gekoppelt sind und nur dann aufzeichnen, wenn "etwas passiert" oder Systeme die „nur“ alle paar Sekunden ein Bild machen, fallen jedoch schon den Begriff Videoüberwachungssysteme.

Wie weit verbreitet Videoüberwachung in Österreich ist, dazu gibt es keine Statistiken. Die ASFINAG gibt an, in ihrem Bereich etwa 3.000 Kameras zu betreiben. Geht man von den Installationen bestimmter Branchen, wie Banken oder Tankstellen aus, dürften bis zu einer Million Kameras an etwa 50-100.000 Standorten installiert sein.

Wann ist Videoüberwachung zulässig?

Videoüberwachung ist im DSG als spezielle Form der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert, wobei das besondere Risiko darin besteht, dass im Regelfall Daten Unbeteiligter, nicht dem ursprünglichen Zweck entsprechender Personen erfasst werden. Weniger abstrakt formuliert: Eine Videokamera die in einem Supermarkt zur Identifikation von Ladendieben eingesetzt wird, zeichnet mehrheitlich völlig harmlose Benutzer des Supermarktes auf. Noch sind die Mehrzahl von Besuchern von Supermärkten, Banken oder Tankstellen eben nicht Diebe oder Räuber, sondern rechtschaffene Bürger, die sich an Gesetze halten. Mit der DSG-Novelle 2010 soll sicher gestellt werden, dass die Grundrechte und Privatsphäre dieser Personen auch bei Videoeinsatz geschützt bleiben.

Zulässig ist die Videoüberwachung im Rahmen des Objekt- und Eigentumsschutzes wenn "bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden" (§50a Abs. 4 Z 1 DSG 2000). Weitere berechtigte Überwachungsgründe können Sorgfaltspflichten und Haftungspflichten des Auftraggebers sein. Wesentlich an der Bestimmung ist jedoch das Vorliegen einer konkreten Gefährdung und nicht bloß eines abstrakten Gefährdungspotentials. Im Wesentlichen bedeutet dies beim betreffenden Objekt hat es schon in der Vergangenheit strafrechtlich oder sicherheitstechnische bedeutsame Vorfälle gegeben oder bei vergleichbaren Objekten in vergleichbaren Situationen hat es derartige Vorfälle gegeben. Bankfilialen oder Tankstellen fallen typischerweise in diese Gruppe.

Videoüberwachung muss besonders strenge Sicherheitskriterien erfüllen und ist in bestimmten Fällen auf jeden Fall unzulässig. Der Gesetzgeber hat Videoüberwachungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches ausgeschlossen (§50a Abs. 4 DSG 2000). Ausdrücklich erwähnt hat der Gesetzgeber die Überwachung fremder Wohnungen, von Toilettenanlagen oder Umkleidekabinen. Weiters dürfen Aufzeichnungen nur kurze Zeit gespeichert werden (im Regelfall 72 Stunden) und müssen verschlüsselt aufbewahrt werden. Man hofft damit britische Zustände zu vermeiden, wo mittlerweile Überwachungs-DVDs mit "pikanten" Szenen zirkulieren.

Typische Entscheidungen zur Videoüberwachung

Schon in der Vergangenheit hatten sich Gerichte und Datenschutzkommission (DSK) mit Videoüberwachung auseinander zu setzen. Dabei hat sich eine relativ gefestigte Rechtssprechung entwickelt, die durch die DSG-Novelle in einen gesetzlichen Rahmen umgesetzt wurde. Unzulässig ist die Überwachung der Wohnungstür eines Mieters (OGH 6Ob2401/96y) oder auch eines Hauseingangs einer Wohnhausanlage (DSK-Entscheidung), das Überwachen eines Nachbargrundstücks (OGH 7Ob89/97g, 6Ob6/06k), dies ist auch mit täuschend echten Kameraattrappen unzulässig. Auch eine Überwachung eines fremden Wohnhauses von der Straße aus ist unzulässig (OGH 8Ob108/05y).

Als zulässig hat die Datenschutzkommission die Überwachung von Garagen und Müllplätzen einer Wohnhausanlage eingestuft, sofern es in diesen Bereichen früher zu rechtswidrigen Vorfällen gekommen ist.


Standardanwendung Videoüberwachung

Mit der Novelle der Standard- und Muster- Verordnung wurde gegen Ende Mai 2010 mit der neuen Standardanwendung „Videoüberwachung“ eine Ausnahme von der Meldepflicht für
-Banken
-Juweliere, Antiquitätenhändler, Gold- und Silberschmiede
-Trafiken
-Tankstellen sowie
-bebaute Privatgrundstücke
geschaffen, soweit sich diese innerhalb der Bestimmungen der Verordnung bewegen. Diese sind für Geschäftslokale insbesondere die verschlüsselte Datenspeicherung, sowie die maximale Aufbewahrungsdauer des gespeicherten Bildmaterials von 72 Stunden.

Privatgrundstücke dürfen ohne Meldung nur videoüberwacht werden, falls außer dem Auftraggeber und den mit diesem gemeinsam im Haushalt lebenden Personen grundsätzlich niemand berechtigt ist das Grundstück zu betreten und weiters sämtliche mit dem Auftraggeber lebenden Personen der Überwachung zugestimmt haben.

Weiterhin unzulässig ist es, dass Privatpersonen oder private Eigentümer öffentliche Bereiche, wie Straßen, Parks oder sonstige Plätze "vorbeugend" überwachen.

Videoüberwachung - Was ist zu tun?

Ist jemand der Überzeugung in seiner konkreten Situation ist Videoüberwachung zulässig, hat er vorerst die Entscheidung Aufzeichnung oder Echtzeitüberwachung zu treffen. Im Fall einer digitalen Aufzeichnung besteht Melde- und Registrierungspflicht beim Datenverarbeitungsregister (DVR). Echtzeitüberwachung ("verlängertes Auge") ist von der Meldepflicht ausgenommen.

Im Rahmen der Meldung muss ein Sicherheitskonzept vorgelegt werden, das gewährleistet, dass Aufzeichnungen nicht in falsche Hände kommen und jede Verwendung der Daten muss protokolliert werden.

Jede private Videoüberwachung muss gekennzeichnet werden. Die verdeckte Überwachung, etwa zum Aufspüren von Mitarbeiterbetrug ist ausschließlich staatlichen Behörden im Rahmen der Strafprozessordnung erlaubt. Auch Detektive dürfen seit 1.1.2010 nicht mehr internen Tätern oder Eheverfehlungen verdeckt mittels Videoüberwachung zu Leibe rücken.

Weiters sind auch Vorkehrungen zu treffen, dass Betroffenen auf Wunsch über die Aufzeichnungen Auskünfte gegeben werden können.

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