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Darf ein Arbeitgeber Mitarbeiterdaten im Internet veröffentlichen?
DSG 2000, ArbVG
Informationen welche Daten eines Mitarbeiters im Internet nicht veröffentlicht werden dürfen und welche in bestimmten Fällen veröffentlicht werden müssen.

Häufig werden über Mitarbeiter im Internet, neben Namen und beruflichen Kontaktdaten (Telefonnummer, e-mail-Adresse) auch Fotos und zusätzliche Informationen, wie Qualifikationen, Neigungen und Interessen veröffentlicht.

Grundsätzlich gilt, dass auch ein Mitarbeiter ein Recht auf Privatsphäre hat und daher seine persönlichen beruflichen Daten dem Datenschutz unterliegen. Es ist daher ein Ausgleich zwischen betrieblichen Erfordernissen und der Wahrung der Privatsphäre des Arbeitnehmers zu finden.

Personen, deren berufliche Tätigkeit mit Außenkontakten verbunden ist, etwa Verkäufer, Einkäufer, werden mit der Bekanntgabe Ihres Namens und der Kontaktdaten einverstanden sein müssen. Bei jenen Personen, die im rechtlichen Sinne eine Firma vertreten also z.B. Prokuristen, Geschäftsführer, ... ist sogar die Veröffentlichung bestimmter Informationen verpflichtend.

Für alle anderen Personen, aber auch für weitergehende Informationen, besonders beim eigenen Bild, wird immer die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen sein.

Keinesfalls zulässig wird die Veröffentlichung von Informationen sein, die nichts mit der betrieblichen Tätigkeit zu tun hat. Eine derartige Veröffentlichung widerspricht der Zweckbindung von Daten und es wird für einen Arbeitgeber kaum eine Begründung geben, zu welchem objektiv nachvollziehbaren Zweck er etwa die Hobbys seiner Mitarbeiter öffentlich preisgeben will. Derartige Veröffentlichungen werden immer unzulässig sein und sind daher auch nicht durch den Mitarbeiter zustimmungsfähig.

Es wird in der Regel ebenfalls unzulässig sein, mittels Webcams den Büroalltag ins Internet zu übertragen. Dies könnte höchstens aus einer spezifischen Tätigkeit heraus, bei Zustimmung der Mitarbeiter, im Einzelfall zulässig sein. Denkbar wäre die Übertragung des Radiosprechers 'live' im Internet, da der Sprecher sowieso im öffentlichen Raum agiert.


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