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Finanzinstitute dürfen nicht unbeschränkt Konsumentenkreditevidenz nutzen - Basel II ist keine Ausrede für Datenschutzverletzungen - DSK regelt die bisher rechtswidrig geführen Konsumentenkreditevidenz - wichtige Löschungsrechte für Betroffene erstmals verankert - Wichtiger Erfolg für Aktion STERC Die Branche der sogenannten Kreditauskunftsdienste beruft sich im Zusammenhang mit den von ihr geführten Datenanwendungen gerne auf die im Rahmen der sogenannten „Basel II“-Richtlinien bestehenden Verpflichtungen von Banken und Kreditinstituten zur Bonitätsüberprüfung bei Kreditvergaben. Ein Bescheid der DSK (K600.033-018/0002-DVR/2007 vom 12.12.2007) zur sogenannten Konsumentenkreditevidenz macht nun deutlich, dass derartige Datenanwendungen nur unter Auflagen zulässig sind, mit denen die Anwendungen bekannter Betreiber nicht im Einklang stehen. -) Zweck und Auftraggeber der Datenanwendung -) Empfängerkreis -) mögliche Rechtsbehelfe Eine wesentliche Bedeutung wird auch der datenschutzrechtlichen Aktualisierungspflicht eingeräumt. Die Auftraggeber haben alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die eingetragenen Daten hinsichtlich ihrer Richtigkeit jeweils auf aktuellem Stand zu halten und zu veranlassen, dass eine in der Evidenz ausgewiesene Höhe des Schuldbetrages unverzüglich berichtigt wird, wenn die Unrichtigkeit rechtskräftig festgestellt wurde. Der Auftraggeber hat weiters zu veranlassen, dass eine begründete Bestreitung einer Kapital- oder Zinsforderung dem Grunde oder der Höhe nach durch einen Bestreitungsvermerk unverzüglich ersichtlich gemacht wird. Unabhängig von der ständigen Aktualisierungspflicht hat der Auftraggeber weiters dafür Vorsorge zu treffen, dass die von ihm zu verantwortenden Datensätze in der KKE, die sich auf einen Zahlungsanstand beziehen, mindestens einmal jährlich, alle anderen Datensätze spätestens alle drei Jahre auf ihre Richtigkeit und Aktualität überprüft werden. - Ablehnungen von Kreditanträgen sind nach sechs Monaten zu löschen - zurück gezahlte Kredite ohne Zahlungsanstand: 90 Tage nach Zahlung der letzten Rate - bei Zahlungsanständen bei der Rückzahlung: fünf Jahre nach vollständiger Zurückzahlung des Kredites - bei Tilgung oder sonstigen schuldenbefreienden Ereignissen (etwa Konkurs-/Ausgleichsverfahren): sieben Jahre nach dem "schuldenbefreienden Ereignis" mehr --> Auskunfts- und Inkassodienste, bei denen Auskünfte eingeholt werden sollten Archiv --> DSK-BESCHEID zur Warnliste der Banken K095.014/021-DSK/2001 |
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