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1990/12/31 Der Gemeinderat RANKWEIL hat beschlossen
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Sie kennen sie alle. Jene uneigennützigen Organisationen, die einmal für hungernde Kinder in Afghanistan, dann wieder für verarmte Bergbauern oder für Erdbebenopfer in Armenien sammeln.

Blinde, Kranke, sozial Schwache, aber auch Baudenkmäler und Kulturvereinigungen sind immer wieder Grund genug für leidenschaftliche Sammeltätigkeit. Manchmal agieren lokale Trüppchen, manchmal nationale Organisationen, manchmal überparteiliche und überkonfessionelle Organisationen, manchmal aberauch bewußt parteigebundene. Mehr und mehr operieren derartige Wohltätigkeitskonzerne international, mit Hauptquartier irgendwo in den fernen USA. Auf Spendenfang wird mit modernsten werbetechnischen Methoden gegangen. Nicht erst seit den Affären um die VOLKSHILFE ahnt der gelernte Österreicher, daßallzuleicht allzuviel von den in fremden Namen, zur "Soforthilfe" gesammelten Geldern, in die Werbeetats und die Verwaltung der Konzerne fließen.

Skepsis, besonders bei ausschließlich postalisch agierenden und im Ausland beheimateten Hilfsorganisationen ist daher angebracht. Die Faustregel muß lauten: Eine Organisation, die teure Direct-Mailings benötigt, um potentielle Spender anzusprechen, hat keine Menschen, die hinter ihrer Idee stehen.Diese Hilfsorganisation ist im Land nicht verankert, sie hat keine (zu wenige) ehrenamtliche Mitarbeiter und der überwiegende Anteil der derartig gesammelten Spenden kommt nur den Adressenverlagen, die die Direct-Mailings machen, und eigenen Administration zugute. Allzuoft entpuppt sich dieDirekthilfe (sei es das "Österreichpaket" oder eine Kinderpatenschaft) als Werbegag, der nicht eingehalten wurde.

Um diesem Sammelunfug einen gewissen Riegel vorzuschieben und wohl auch um die Haussammlungen von der ordinären Bettelei abzugrenzen, haben sich alle Bundesländer Sammelgesetze und Sammelverordnungen zugelegt.

Als Beispiel sei das Vorarlberger Landesgesetzblatt 48/1969 zitiert. Im Par.1 des Gesetzes zur Regelung öffentlicher Sammlungen ist zu lesen: (1) Öffentliche Sammlungen sind nur mit behördlicher Bewilligung gestattet. Dann unter Par.5: (1) Zur Erteilung der Sammlungsbewilligung ist zuständig:

a) der Gemeindevorstand, wenn sich die Sammlung nur auf den Bereich der Gemeinde erstrecken und der Sammlungsertrag nur in der Gemeinde verwendet werden soll,

b) die Landesregierung in allen übrigen Fällen.

Somit alles klar. Damit will offensichtlich der Landesherr seine Schäfchen vor ungerechtfertigten und besonders zudringlichen Schnorrern schützen.

Wir verlassen nun die hehren Gefilde der Gesetze und begeben uns in die Rankweiler Gemeindestube. Es ist 3. Juli 1989. Abgehalten wird die 196. Sitzung des Gemeindevorstandes. Neben Dr. Thomas Linder (Bürgermeister) sind folgende Gemeinderäte anwesend: Walter Abbrederis, Norbert Bächle, AlfredGorbach, Thomas Willi, Oskar Schwarzmann und Dr. Jakob Stemmer. Punkt 9 der Tagesordnung: Österreichischer Zivilinvalidenverband - Überlassung von EDV-Sammellisten.

Wir zitieren wörtlich aus dem Protokoll: "Der Gemeindevorstand beschließt einstimmig, zukünftig allen jenen Institutionen, die von der Vorarlberger Landesregierung eine Bewilligung für eine landesweite Haussammlung erhalten, EDV-Sammellisten kostenlos zur Verfügung zu stellen."

Damit es keine Mißverständnisse gibt: Nicht irgendwelche Computerformulare sind damit gemeint, sondern Listen mit Personendaten zumindest der Haushaltsvorstände. Mit Namen, Titeln und Adresse. Platz bleibt noch für den gespendeten Betrag. Versehen ist diese Liste mit der DVR-Nummer der GemeindeRANKWEIL. Damit kann jede angeschnorrte Person sehen, wieviel Herr und Frau A.(*) schon gespendet haben. Wer wird dann noch wagen, aus der Reihe zu tanzen und weniger als die bisherigen Leute zu spenden, oder gar eine Spende zu verweigern!

Eine unangenehme und letztlich schamlose Art, Spenden von den Menschen, die in dieser EDV-Liste enthalten sind, zu erpressen. Bleibt noch die Frage nach der rechtlichen Bewertung eines solchen Vorgehens:

1) Nach dem Datenschutzgesetz sind Personendaten schutzwürdige Daten.

2) Daten, die im Zuge einer Tätigkeit bekannt bzw. anvertraut werden, sind sorgfältig zu behandeln und nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen weiterzugeben. Dies gilt auch für die Daten einer Gemeinde (Wählerevidenzdaten, Meldedaten, Personenstandsdaten usw.).

3) Auch für die Gemeinde RANKWEIL gilt das österreichische Datenschutzgesetz.

4) Eine gesetzliche Ermächtigung für die Weitergabe von Daten an Hilfsorganisationen gibt es nicht. Auch das Vorarlberger Sammlungsgesetz enthält keine derartige Ermächtigung.

5) Damit entbehrt der Beschluß des Gemeinderats einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

6) Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat seine Aufsichtspflicht verletzt, weil er - nach unseren derzeitigen Informationen - keine Schritte unternommen hat, den unrechtmäßigen Beschluß der Gemeine RANKWEIL rückgängig zu machen.

7) Eine ungesetzliche Datenweitergabe ist nach dem DSG strafrechtlich zu verfolgen und mit einer Strafe bis zu einem Jahr Gefängnis bedroht.

8) Da die Daten an die Sammelorganisation weitergegeben wurden, darf auch nicht mehr die DVR-Nummer der Marktgemeinde RANKWEIL auf der Liste aufscheinen, sondern die der jeweiligen Sammelorganisation. Hier hat sich die Marktgemeinde noch einer Verwaltungsübertretung nach dem DSG schuldig gemnacht.Das ist aber nur noch das Tüpfelchen auf dem i.

Abschließend kann gesagt werden: Die hier beschriebene Datenweitergabe von öffentlichen Stellen an private - auch noch so honorige - Vereine stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Datenschutz und das Selbstbestimmungsrecht der ÖsterreicherInnen dar!

Wir raten daher allen betroffenen Bürgern und Bürgerinnen bei der Datenschutzkommission (DSK) Beschwerde gegen diese Vorgangsweise zu erheben.

Beginn Kasten



An die DSK

Bundekanzleramt

Ballhausplatz

1010 Wien

Betreff: EDV-Sammellisten - Beschwerde

Sachverhaltsdarstellung:

Am ........ erhielt ich Besuch eines Sammlers der Organisation .................... . Ich wurde zu einer Spende aufgefordert. Dabei bediente sich der Sammler einer EDV-Liste der Gemeinde .................. .

Antrag:

Durch die Weitergabe meiner Daten von der Gemeinde an die sammelnde Organisation fühle ich mich in meinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Die DSK möge dafür Sorge tragen, daß diese Datenweitergabe unterbunden wird und sachdienliche Schritte unternommen werden, bishererfolgte Datenweitergaben rückgängig zu machen.

Ende Kasten

Achtung! Aufgrund der Eigenheiten des DSG ist es notwendig, daß jeder einzelen Betroffene eine derartige Beschwerde bei der DSK macht. Bis Redaktionsschluß langten immerhin schon vier Beschwerden bei der DSK/ARGE DATEN ein.

Aufgrund der strafrechtlichen Konsequenzen wird auch empfohlen eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft einzubringen:



An die

Staatsanwaltschaft Feldkirch

Schillerstr. 1

A-6800 Feldkirch

Betreff: Geheimnisbruch gem. Par.48 DSG.

Am ........ erhielt ich Besuch eines Sammlers der Organisation .................... . Ich wurde zu einer Spende aufgefordert. Dabei bediente sich der Sammler eine EDV-Liste der Gemeinde .................. .

Durch die Weitergabe meiner Daten von der Gemeinde an die sammelnde Organisation fühle ich mich in meinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Die Staatsanwalt möge geeignete Schritte unternehmen, damit jene Personen, die diese Weitergabe veranlaßt haben, gem. Par.48 DSG zurVerantwortung gezogen werden.

Vorschlag für Grundelemente eines Ehrenkodex von Hilfsorganisationen:

a) Die verwendeten Daten zur Aquirierung von Spenden sind aus völlig zweifelsfreien Quellen.

b) Werbemaßnahmen (besonders jedoch Direkt-Mailings) werden außerhalb des Spendenaufkommens finanziert.

c) Hilfsorganisationen sind bereit, sich bezüglich der Verwendung der Spenden und der Höhe des Verwaltungsanteils von Wirtschaftsprüfen kontrollieren zu lassen und den Prüfungsbericht zu veröffentlichen.




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