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Unter welchen Kriterien sind Bildaufnahmen zulässig?
DSGVO Art 5-6, 15, 28, 32, 35, 77, 82-83; DSG §§ 12-13; ABGB § 16; SPG § 54; STPO §§ 136, 137
Zusammenfassung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG zum Thema Bildaufnahme - Welche Pflichten haben Betreiber - Welche Rechte haben Betroffene - Übersicht zur Rechtsprechung zum Thema Bildaufnahme - Berechtigung der Polizei zu Bildaufnahmen - Recht auf Beschwerdeverfahren - Geldstrafe und Schadenersatzklage - Conclusio

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine spezifischen Vorschriften zur Bildverarbeitung/Bildaufnahme. Erwähnt wird die Bildaufnahme lediglich in Art 35 DSGVO zu Datenschutz-Folgenabschätzung. Die maßgeblichen Vorschriften zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bildaufnahmen sind daher die Generalklausel in Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und die österreichischen Datenschutzbestimmungen gemäß §§ 12 und 13 des Datenschutzgesetzes (DSG). Faktum ist, dass das österreichische Datenschutzgesetz klare Regelungen für Bildaufnahmen vorsieht. Was kann man aber machen, wenn sich jemand nicht an die Spielregeln hält.

Für Betreiber von Bildaufnahmen besteht sowohl Dokumentationspflicht als auch Kennzeichnungspflicht. Das heißt bei Bildaufnahmen müssen, von einer Ausnahme (Echtzeitüberwachung) abgesehen, alle Datenverarbeitungsprozesse protokolliert und in jedem Fall deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.


Definition und Beispiele

Eine Bildaufnahme gemäß § 12 Abs 1 DSG erfolgt durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Verarbeitung von Bildermaterial (Fotos und Videos). Weiters erfasst eine Bildaufnahme auch akustische Daten. So stellt das ständige Filmen eines Geschäfts zum Zwecke des Eigentumsschutzes eine Bildaufnahmen dar, das kurzzeitige Filmen vom Stefansdom für die Urlaubserinnerungen nicht.


Zulässigkeit der Bildaufnahmen

Eine Bildaufnahme ist zulässig, wenn                           
- sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist
- die Einwilligung der Betroffenen gegeben ist
- sie per Gesetz angeordnet oder erlaubt ist,
- im Einzelfall überwiegende, berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben bei Schutz vor Gefahren oder Schutz vor Straftaten oder zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche.


Unerlaubte Bildaufnahmen

Bildaufnahmen sind im höchstpersönliche Lebensbereich unzulässig, sofern keine Einwilligung eingeholt wurde oder zur Arbeitnehmerkontrolle oder zur Durchführung des automationsunterstützten Abgleichs von persönlichen Daten.


Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß DSGVO

Bildaufnahmen finden im Alltag häufig Anwendung wie zum Beispiel am Zugang zu Gebäuden, im Supermarkt, an Tankstellen oder Banken, im öffentlichen Verkehrsmitteln und auf öffentlichen Plätzen. Bildaufnahmen sollen Ergebnisse liefern, die zu Beweiszwecken geeignet sind. Tatsache ist, dass die Bildaufnahmen zu umfangreicher Datenspeicherung führen. Diese Bildaufnahmen sind hohem Gefahrenpotential, wie zum Beispiel Verlust der Daten, unbefugter Zugriff durch Dritte etc., ausgesetzt. Diesem Risiko möchte die DSGVO vor allem per Datenschutz-Folgenabschätzung entgegenwirken (Art 35 DSGVO). Sie ist durchzuführen, wenn die Bildaufnahme ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Gemäß Art 35 Abs 3 lit c ist sie insbesondere bei einer systematischen Überwachung unter Einsatz automatisierter Verfahren und umfangreicher (weiträumigen) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erforderlich.

Im ersten Schritt sind die Verantwortlichen verpflichtet die Auswirkungen und Risiken der Videoaufzeichnung im Sinne der Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu analysieren. Infolgedessen sollten die Folgen der vorgesehenen Datenverarbeitungen bezüglich des Datenschutzes abgeschätzt werden. Schließlich sind geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.


Kennzeichnungspflicht des Verantwortlichen

§ 13 Abs 5 DSG sieht vor, dass jede Videoüberwachung in einer Art und Weise gekennzeichnet werden muss, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Darüber hinaus, muss aus der Kennzeichnung (beispielsweise Aufkleber an der Eingangstür eines Geschäfts) auch der Verantwortliche der Videoüberwachung hervorgehen, soweit dieser nach den Umständen des Falles nicht bereits bekannt ist. Ein Betroffener kann beispielsweise auch vom Eigentümer oder Mieter der Liegenschaft, von dem aus die Überwachung ausgeht, Auskunft darüber verlangen, wer die Videoüberwachung aufgestellt hat. Die unbegründete Nichterteilung einer Auskunft ist einer Verweigerung der Auskunft nach Art 15 DSGVO gleichzuhalten (§ 13 Abs 7 DSG).


Sicherheit der Videoüberwachung und Löschungspflicht

Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass geeignete Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Bei der Beschaffung, der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungssystemen ist auf die Sicherheit der Verarbeitung und die datenschutzfreundliche Gestaltung zu achten (Art 32 DSGVO).

Weiters hat er dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Videoüberwachung und eine nachträgliche Veränderung durch Unbefugte ausgeschlossen ist (§ 13 Abs 1 DSG). Schließlich muss eine endgültige Löschung vorgenommen werden, sobald sie für den Zweck der Videoüberwachung nicht mehr benötigt werden (Art 5 Abs 1 lit b DSGVI) und keine weitere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Für den Fall, dass eine Videoüberwachung eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung erfordert, muss dies verhältnismäßig sein und besonders begründet werden.


Einsatz von Auftragsverarbeiter

Werden Auftragsverarbeiter, wie Wachdienste oder Detektive, mit der Videoüberwachung beauftragt, handelt es sich um Auftragsverarbeiter gemäß Art 28 DSGVO. Für die Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist ein Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter erforderlich (Art 28 Abs 3 DSGVO).


Recht auf Beschwerdeverfahren

Kommt der Betreiber einer Videoüberwachung seinen Pflichten nicht nach so kann eine Anzeige wegen Datenschutzverletzung gemäß DSGVO und DSG eingebracht werden. Ist beispielsweise ist eine Videoüberwachung nicht gekennzeichnet, so stellt dies eine Datenschutzverletzung gemäß Art 83 Abs 5 lit a DSGVO bzw. § 62 Abs 1 Zif 4 DSG dar, welche zur Anzeige gebracht werden kann. Die ARGE DATEN stellt hierfür einen Musterbrief bereit: http://www.argedaten.at/muster


Übersicht zur Rechtsprechung zum Thema Videoüberwachung (alte Rechtslage bis 25.05.2018)


OGH: Videoüberwachung muss berechtigt sein

Das oberste Zivilgericht musste sich wiederholt mit Streitigkeiten rund um Videoüberwachungen auseinandersetzen. Zwei Entscheidungen (8Ob108/05y und 6Ob 2401/96y) waren dabei von besonderer Bedeutung. In beiden Fällen war der OGH mit der Frage befasst, unter welchen Kriterien eine gezielte Videoüberwachung zur Beweissicherung in gerichtlichen Verfahren zulässig ist.


Schutz der Persönlichkeitsrechte (§ 16 ABGB) ist zentral für Rechtsordnung

Die Entscheidung 8Ob108/05y des OGH betraf einen Gerichtszuständigkeitsstreit im Rahmen eines Verfahrens zwischen Geschäftspartnern. Um zu beweisen, dass der Prozessgegner, der einen Wohnsitz in Österreich angegeben hatte, diesen gar nicht benutze und daher auch keine Zuständigkeit des in der Hauptsache angerufenen Gerichtes gegeben sei, wurde eine Detektivagentur engagiert, welche sich um das Anwesen des Verfahrensgegners beobachten zu können - der Mittel der Videoüberwachung bediente. Ein Auto mit verdeckter Überwachungskamera wurde über einen Zeitraum von sechs Wochen gegenüber dem Anwesen postiert. Die Aufzeichnung wurde daraufhin dem Gericht als Beweis vorgelegt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht nutzte. Der Betroffene wehrte sich und strengte eine separate Klage aufgrund des Eingriffs in seine Privatsphäre an.

Das Höchstgericht bestätigte den Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen mit einer ausführlichen Begründung. Es hielt fest, dass § 16 ABGB der den Schutz der Persönlichkeitsrechte regelt „nicht bloß Programmsatz, sondern Zentralnorm unserer Rechtsordnung“ ist.


Gelindeste Überwachungsmaßnahme ist anzuwenden

Eine systematische und identifizierende Videoüberwachung mit Bildaufzeichnung, bei der nachträglich Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden können, stellt einen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass die entsprechende Kamera an einer Stelle postiert wurde, die auch für Passanten zugänglich ist.

Eine Videoüberwachung mit dem Zweck, den Betroffenen zu filmen ist ein Eingriff. Ob dieser tatsächlich durch die Kamera aufgenommen wird ist ohne Bedeutung.

Vor Einsatz einer Videoüberwachung ist zu überprüfen, ob der entsprechenden Überwachungsmaßnahme ein ausreichendes, berechtigtes Interesse zugrunde liegt und derselbe Zweck nicht durch schonendere Mittel als eine permanente, systematische Videoaufzeichnung verfolgt werden kann.

Systematische Videoüberwachung kann nur dann zulässig sein, wenn eine Überwachung durch physische Personen gar nicht oder zu vertretbaren Kosten nicht möglich ist. Die Tatsache, dass eine Überwachung durch natürliche Personen etwas teurer ist, als Videoüberwachung rechtfertigt den Einsatz nicht. Gewisse Mehrkosten sind zumutbar.


Lückenlose Videoüberwachung erzeugt "Überwachungsdruck"

Der OGH bestätigt, dass bei automatisierter Überwachung, vergleichbar auch der Entscheidung 8ObA288/01p zur Telefondatenaufzeichnung im Betrieb, ein Qualitätssprung in der Überwachung stattfindet. Videoüberwachung ist somit nicht bloß eine technische Umsetzung einer an sich zulässigen Maßnahme, sondern stellt eine neue Qualität der Persönlichkeitseingriffe dar.

Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können." (OGH-Entscheidung 8Ob108/05y)


Überwachung der Wohnungstüre unzulässig

In einer anderen Entscheidung hielt der OGH fest, dass auch die Überwachung einer Wohnungstüre in einem Mehrparteienmietshaus unzulässig ist. Der Entscheidung 6 Ob 2401/96y lag ein Rechtsstreit zwischen einem Mieter und dem Hauseigentümer zugrunde. Der Eigentümer wollte durch die Installation von mehreren Überwachungskameras und Bewegungsmeldern sein Eigentum vor Beschädigung und Verschmutzung schützen sowie die Sicherheit der Bewohner erhöhen. Der Mieter fühlte sich jedoch durch die Installation der Überwachungskameras in seinem Recht auf Privatsphäre verletzt, da durch eine Kamera seine Wohnungstüre überwacht und damit lückenlos aufgezeichnet werden konnte, wann der Mieter seine Wohnung betritt/verlässt bzw. wann dieser welche Besucher empfängt.

Das Gericht gab dem Mieter Recht und stellte fest, dass der Schutz der Privatsphäre nicht an der inneren Wohnungstüre endet. Die Kamera welche unmittelbar den Wohnungseingangsbereich des Mieters erfasste stellte daher eine Verletzung der dar.

Jene Kameras die den allgemeinen Eingangsbereich des Mietshauses erfassten, erachtete das Gericht für zulässig, da durch dessen Überwachung nicht festgestellt werden kann welche Person letztendlich welche Wohnung betritt.


Berechtigung der Polizei zur Videoüberwachung

Polizeiliche Videoüberwachungen streng geregelt

Auch Polizeiliche Videoüberwachungen unterliegen strengen gesetzlichen Bestimmungen. Diese dürfen erst nach Erteilung einer gerichtlichen Bewilligung und Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden (§137 Abs 1 StPO). Ausschließlich im Falle einer Entführung bzw. eines sonstigen Freiheitsentzuges darf die Kriminalpolizei von sich aus Videoüberwachungen durchführen (§137 Abs 1 StPO iVm §136 Abs 1 Z 1 StPO). Eine Bewilligung für eine polizeiliche Videoüberwachung kann nur in denjenigen Fällen erteilt werden, in denen die Aufklärung eines schweren Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die überwachte Person eines solchen Verbrechens dringend verdächtig ist.


Präventive polizeiliche Videoüberwachung ist anzukündigen

Sollte es an bestimmten öffentlichen Orten Grund zur Befürchtung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum geben, so sind die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe berechtigt Videoüberwachungen durchzuführen (§ 54 Abs 6 SPG). Derartige Videoüberwachungen sind im Voraus auf eine Art und Weise anzukündigen, dass möglichst viele potentiell, von einer derartigen Überwachungsmaßnahme, Betroffene darüber informiert werden.

Orte an denen es nach Ansicht der Polizei zu gefährlichen Angriffen kommen kann, an denen also vorbeugend Videoüberwachungen durchgeführt werden, sind beispielsweise der Wiener Schweden- und Karlsplatz.

Darüber hinaus sind die Sicherheitsbehörden auch berechtigt Videoüberwachungen an Orten durchzuführen, an oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen mit besonders zu schützenden Teilnehmern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen stattfinden (§ 54 Abs 7 SPG). Auch derartige Videoüberwachungen sind im Vorfeld möglichst vielen potentiell Betroffenen anzukündigen.


Geldstrafe und Schadenersatzrecht

Begeht ein Verantwortlicher eine Datenschutzverletzung, so kann dies von jedem bei der Datenschutzbehörde angezeigt werden (Art 77 DSGVO).
Dem Verantwortlichen einer rechtswidrigen Videoüberwachung drohen hohe Strafen von bis zu 20 Mio. Euro oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4% des letzten weltweiten Jahresumsatzes (Art 83 Abs 5 DSGVO).
Die Missachtung der Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung und zur vorherigen Konsultation ist mit bis zu EUR 10 Mio. oder 2% des letzten weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert (Art 83 Abs 4 DSGVO).
Neben der Geldstrafe können Betroffene auch Schadenersatz für materiellen und/oder immateriellen Schaden geltend machen (Art 82 DSGVO). Für die Schadenersatzklage sind die Zivilgerichte (nicht die Datenschutzbehörde) zuständig.


Conclusio - Betroffene sollten sich wehren

Aufgrund des starken Eingriffes in die Privatsphäre hat der Gesetzgeber ganz klare Datenschutzbestimmungen festgelegt wann und in welchem Rahmen Videoüberwachungen zulässig sind. Auch für die polizeiliche Videoüberwachung gibt es Regelungen. Diese können jedoch Auslegungssache sein.

Wie zahlreiche Anfragen an die ARGE DATEN beweisen, sind diese Bestimmungen keineswegs jedem bekannt. Da soll schnell schon mal der eigene Nachbar ausspioniert werden und von einer Kennzeichnungspflicht für Videoüberwachungen haben die meisten Betreiber bisher auch noch nie gehört.

Betroffene sollten daher von ihren Rechten Gebrauch machen, und Anzeige erstatten. Hohe Geldstrafen und das Recht auf Schadenersatz könnten einige Betreiber dazu bringen ihren Pflichten entweder nachzukommen oder die Videoüberwachung zu unterlassen.


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