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Darf ein Arbeitgeber Gesundheitsdaten verlangen?
DSGVO Art 6, 9
Informationen über die Rechtslage des Arbeitnehmers bezüglich Auskünften (Krankheit, Diagnose, Therapie) im Krankheitsfall.

Im Zuge von Krankenständen kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber sowohl den Grund des Krankenstandes, die Diagnosen und auch Einzelheiten der Behandlungsmaßnahmen verlangen. Teilweise - bei Spitalsaufenthalten - wird auch Einblick in die Krankengeschichte verlangt.

Grundsätzlich gilt, dass über die, durch einen Arzt ausgestellte, Krankenstandsbestätigung hinaus keine zusätzlichen gesundheitsbezogenen Angaben von Arbeitnehmern verlangt werden dürfen.

Im Datenschutzrecht steht, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn die Datenschutzgrundverordnung gemäß Art 6 DSGVO oder eine andere rechtliche Bestimmung dies erlaubt/anordnet oder der Betroffene gemäß Art 9 DSGVO eingewilligt hat. Damit ist die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten zulässig, sofern sie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des konkreten Dienstverhältnisses notwendig ist.

Bei andauernder Krankheit, unheilbarer Krankheit, dauernder Arbeitsunfähigkeit usw. kann es für einen Arbeitgeber unzumutbar sein, einen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einen Mitarbeiter aufgrund der Erkrankung zu kündigen. Die Kündigung ist dann rechtswirksam, wenn eine Erkrankung so schwerwiegend ist, dass tatsächlich Unzumutbarkeit besteht.

Wie im Einzelfall vorzugehen ist, ist eine arbeitsrechtliche Frage und hängt unter anderem vom anzuwendenden Dienst- bzw. Arbeitsrecht, der Tätigkeit des Arbeitnehmers und Art der Erkrankung ab. Entsprechende Hilfestellungen im Einzelfall geben die Gewerkschaften, die Arbeiterkammern oder die Personalvertreter/Betriebsräte eines Unternehmens.


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