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Darf ein Supermarkt meine Taschen kontrollieren?
DSGVO Art 1, 4
Informationen, ob ein Supermarkt Taschen kontrollieren darf und Handlungsempfehlungen im konkreten Fall.

Eine Taschenkontrolle im Supermarkt wird kein Datenschutzproblem im engeren Sinn gemäß Art 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellen, da keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Aber es handelt sich eindeutig um einen Eingriff in die Privatsphäre gemäß Art 1 DSGVO.

Grundsätzlich dürfte ein Unternehmen die Leistungserbringung an eine Taschenkontrolle knüpfen. Dies müsste jedoch mit dem Betroffenen ausdrücklich vereinbart werden. Das bloße Anbringen eines Schildes wie etwa 'Lassen sie an der Kassa Ihre Einkaufstaschen kontrollieren.' wäre nicht ausreichend. Es besteht daher keinerlei Verpflichtung Taschenkontrollen durchführen zu lassen.

Sollten Sie aggressive Taschenkontrollen oder -versuche wahrnehmen, ersuchen wir um Mitteilung mit folgenden Angaben: Name der Firma (Filiale), Adresse und Telefonnummer, Datum und Uhrzeit des Vorfalls, Kopie des Einkaufsbelegs, Name der verantwortlichen Person (Kassier, Filialleiter, Geschäftsführer, ...). Anonyme Meldungen werden nicht berücksichtigt und ignoriert.

Selbstverständlich ist der Schutz der persönlichen Sphäre der Konsumenten kein Freibrief zum Ladendiebstahl. Sollte ein Unternehmen aufgrund eines konkreten Verdachtes Grund zur Annahme haben, dass ein Ladendiebstahl vorliegt, dürfen sehr wohl - im Beisein der Polizei - die Taschen kontrolliert werden. Dazu besteht auch das Recht einen mutmaßlichen Dieb bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten (am Weggehen zu hindern). Dies kann durch Personal des Geschäfts oder durch Dienstleister (privates Sicherheitspersonal) erfolgen. Gewartet wird dabei an einem gut sichtbaren, öffentlichen Ort (meist in der Nähe der Kassa).

Sollte sich ein geäußerter Verdacht als unbegründet erweisen, dann hat man die Möglichkeit gegen die Anhalter (festhaltende Personen) rechtlich vorzugehen (z.B. wegen 'Nötigung'). Dies wird von uns auch dringend empfohlen. Dazu ist es sinnvoll auf die Aufnahme eines polizeilichen Protokolls zu bestehen, in dem die anderen (festhaltenden) Personen als Zeugen vermerkt werden. Mit einer Abschrift des Protokolls kann man selbst Anzeige erstatten oder sich an einen Anwalt seines Vertrauens wenden.

mehr --> Welche Beschwerdemöglichkeiten hat ein Betroffener?
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf

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