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Wahlwerbung und Datenschutz
Im Parlament (bzw. in den entsprechenden Landes- oder Gemeindegremien) vertretene Parteien haben Zugang zu den Wählerevidenzdaten der jeweiligen Wahl - Lästige COLD CALL's für Parteien erlaubt? - Datenschutz bei online Werbemaßnahmen?

Im Zuge des einsetzenden Wahlkampfes vermehren sich bei der ARGE DATEN die Anfragen zum Thema Wahlwerbung und Parteien. Die ARGE DATEN hat daher die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.


Persönlich adressierte Zuschriften

Die im Parlament vertretenen Parteien haben freien Zugang zu den Wählerevidenzen (inkl. Name, Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum). Gemäß § 3 Wählerevidenzgesetz 1973 erhalten diese sogar Abschriften der Wählerevidenz. Dies kann, so wie in der Vergangenheit, dazu führen, dass zielgruppengenau allen alles versprochen wird, also dem Jahrgang 1940 und früher mehr Pensionen, allen Jahrgängen zwischen 1993 und 1997 mehr Studienplätze, Männern bessere Karrierechancen und Frauen mehr Kinderbetreuungsplätze.

Die sogenannte Robinsonliste schützt nicht vor Wahlwerbung, diese muss nur von Adressverlagen und Direktwerbeunternehmen beachtet werden. Mehr dazu in dem Artikel "Wie schütze ich mich vor unerwünschten Zusendungen und Werbeanrufen?" (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).


Unerbetene Telefonanrufe

Telefonnummern befinden sich nicht in der Wählerevidenz, diese können aber auf anderen Wegen zu Parteien gelangen (z.B. im Rahmen von Straßenumfragen, etc.). So genannte Cold Call's, also unerwünschte Werbeanrufe, sind ohne vorherige Zustimmung verboten (§ 107 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003). Doch Vorsicht vor falscher Sicherheit. Tatsächlich verboten sind nur Cold Call's zu Werbezwecken, nicht aber zu anderen, beispielsweise 'Informationszwecken'.


Online-Werbung

Was für Cold Calls gilt, gilt auch für E-Mails. Das Verschicken von E-Mails zu Werbezwecken ist ohne Zustimmung ebenfalls verboten und wird in der Regel in dieser 'plumpen' Form kaum gemacht.

Es werden daher eher 'subtilere' Online-Werbemethoden verwendet, die aber meist denselben, oder höheren Belästigungseffekt haben.

(a) e-Cards
Auf Webseiten von Parteien können elektronische Karten verschickt werden. Der Versender ist dann nicht die Partei, sondern der Webseitenbenutzer, der Belästigungseffekt beim Empfänger meist derselbe. Die Bestimmungen des TKG §107 zu E-Mails sind elegant umrundet, in der Regel verwenden nämlich nur Parteifunktionäre oder Parteigegner dieses 'Feature'.

(b) Soziale Netzwerke
Neben e-Cards bieten Parteien auch die Möglichkeit an in sozialen Netzwerken für den oder die Lieblingskandidaten/-datin zu werben. Wie bei e-Cards gilt, Beitrage in sozialen Netzwerken werden wieder von den Benutzern 'geshared', 'geliked' und nicht von der Partei verbreitet.

Sofern Share- oder Like-Buttons aber nicht datenschutzkonform in die Parteienwebseite eingebunden werden, stellt dies eine Datenschutzverletzung dar. Mehr Informationen zum datenschutzkonformen Einsatz von Social-Media finden sich in der gleichnamigen Studie der ARGE DATEN: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA....

(c) Software (Apps)
Misstrauen ist bei Parteien-Software angebracht. Derartige Gratissoftware, heutzutage meist in Form von Smartphone-Apps angeboten, enthält nur einen begrenzten Informationsgehalt und ist daher kaum von Nutzen.

Parteien wären gut beraten, sich auf eine informative und interaktive Website zu konzentrieren. Informationen, die es den Bürgern individuell ermöglichen, nachzurechnen, was eine bestimmte Maßnahme ihnen persönlich bringt oder den Staat kostet, wären zielführender als nutzlose Smartphone-Apps oder 'plumpe' E-Cards.

mehr --> Ärger mit der Wahlwerbung
mehr --> Wahlk(r)ampf und Daten(missbrauch)
mehr --> Wahlkampf gerät in heiße Phase - Parteien lassen kein Fettnäpf...
Archiv --> Nachtrag zur Wahlwerbung
mehr --> Standard- und Musterverordnung 2004 (SA011 Wählerevidenz)

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