2005/04/18 DSK untersagt Finanzministerium Mitarbeiterkontrolle
In einer Grundsatzentscheidung hat die Datenschutzkommission (DSK) die Aufzeichnung von Mitarbeiterdaten als rechtswidrig erkannt und die Löschung angeordnet - ARGE DATEN vertritt erfolgreich Mitglied - Löschung kann exekutiert werden
Zeiterfassung in Dienststellen des BMF
In den Dienststellen des Finanzministeriums wird die Anwesenheitszeit elektronisch erfasst. Im wesentlich bedeutet dies, dass der Mitarbeiter sich im Comptersystem anmelden muss und dann händisch die Beginn- und Endezeit eintragen muss. Für Abwesenheitszeiten, etwa Dienstwege oder einen verspäteten Beginn, ist eine Begründung einzutragen.
"Zeitnahe" soll diese Datenerfassung erfolgen, d.h. möglichst gleich zu Beginn der Arbeitszeit bzw. knapp bei Ende der Arbeitszeit.
Was vielen Mitarbeitern nicht bewusst war, war jedoch, dass auch der Zeitpunkt der Dateneingabe protokolliert wurde und den Vorgesetzten angezeigt wurde. Damit konnten diese Spekulationen anstellen, warum Mitarbeiter nicht fünf Minuten nach Arbeitsbeginn, sondern erst 15 Minuten oder gar zwei Stunden später die Beginnzeiten eintrugen.
Beschwerdeverfahren eingeleitet
Ein beherzter Mitarbeiter wollte diesen offensichtlichen Verstoß gegen die Mitarbeiterrechte nicht akzeptieren und entschloß sich - mit Unterstützung der ARGE DATEN - zu einer DSK-Beschwerde.
Erfolgreich, die zusätzliche Zeitaufzeichnung der Datenerfassung wurde von der DSK mit Bescheid GZ K120.951/0009-DSK/2004 als rechtswidrig festgestellt.
Feststellungen der Datenschutzkommission
Unter anderem rechtfertigte sich die Dienststelle, man müsse die Einträge der Mitarbeiter auf "Plausibilität" prüfen, offenbar misstraute man ihnen generell. Dazu die DSK: "Der Zweck 'Plausibilitätskontrolle' rechtfertigt keine Protokollierung.
Eine Mitarbeiterkontrolle sei zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss sie in geeigneter Weise und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte stattfinden. Eine Zeitaufzeichnung von Eingabezeiten sei dazu nicht geeignet.
Gerade bei einer computergestützten Zeiterfassung gibt es eine Fülle von Gründen, warum die Erfassung nicht zeitnah erfolgen kann:
- das IT-System kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verfügbar sein
- der Mitarbeiter kann aus arbeitsökonomischen Überlegungen die Zeitdaten mehrerer Tage zusammengefasst eintragen
- der Mitarbeiter kann bei Arbeitsbeginn die Zeiterfassung vergessen haben
Süffisant merkt die DSK an "Es könnte - was kein außergewöhnliches Ereignis ist - die IT-Ausstattung am Arbeitsplatz nicht funktionsfähig zur Verfügung stehen, was Eintragungen erst zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht."
Auch eine Protokollierung und Verwertung auf Basis DSG 2000 §14 wurde ausgeschlossen, da die Zugriffssicherung auf einer anderen Ebene stattfindet (durch Login zur Anwendung), eine Protokollierung von Einzeldaten überflüssig ist. Selbst wenn sie notwendig wäre, wäre eine Weiterverwendung von Protokolldaten gem §14 zum Zwecke der Mitarbeiterkontrolle jedenfalls unzulässig.
Exekution bei Weigerung der Löschung
Sollte die angeordnete Löschung der Erfassungszeiten nicht durchgeführt werden, dann besteht die Möglichkeit diese Löschung auf dem Exekutionsweg zu erzwingen.
Hans G. Zeger: "Sollte in diesem Fall der Betroffene es wünschen, wird sich die ARGE DATEN nicht scheuen die notwendigen Schritte einzuleiten."
Zuständig für die Exekution bei einem Wiener Dienstort wäre die MA6 der Stadt Wien, ansonsten geübt in der Eintreibung pekuniärer Schulden. Kommt es zum Datenschutz-Match Finanzministerium gegen Stadt Wien werden wir zeitgerecht berichten.
mehr --> DSK-Enscheidung K120.951 (anonymisiert) Archiv --> Dürfen Zugriffe von Webservern und der e-Mailverkehr protokoll... Archiv --> Darf ein Unternehmen die Loginzeiten der Teleworker kontrollie...
Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr. |
|