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Rechtsgültigkeit eines E-Mails
SVG § 4
E-Mails sind in der privaten und geschäftlichen Kommunikation unverzichtbar. Im Gegensatz zu einem eigenhändig unterschriebenen Schriftstück ist die E-Mail nicht uneingeschränkt rechtssicher.

Grundsätzlich gilt in Österreich im (Rechts)verkehr zwischen Geschäftspartnern, aber auch zwischen Privatpersonen oder im Verkehr von Personen mit Behörden, Formfreiheit. Diese Formfreiheit wird nur in bestimmten Fällen, wie etwa dem Familienrecht, Eherecht, Erbrecht, bei Immobiliengeschäften, aber auch bei bestimmten Behördentätigkeiten, wie dem Ausstellen eines Reisepasses oder bei der Abgabe von Steuererklärungen usw. eingeschränkt.

Für die Rechtsgültigkeit eines Vertrages, eines Kaufes, einer Vereinbarung oder einer Auskunft ist es daher nicht wesentlich, wie diese technisch zustande gekommen sind, sondern ob eine Willensübereinstimmung erzielt wurde bzw. ob erkennbar ist, was gewünscht wird.

In diesem Sinne sind E-Mails genauso einsetzbar wie andere technische Hilfsmittel, sofern nicht eine Vereinbarung gänzlich mündlich geschlossen wird. Wird ein E-Mail nicht bestritten, dann ist sein Inhalt genauso rechtsverbindlich wie jede andere Willensäußerung.

Die Probleme beginnen erst, wenn die Willensübereinstimmung bestritten wird und bewiesen werden soll, wer welche Verpflichtungen tatsächlich eingegangen ist.

Wesentliches Merkmal von derzeitigen E-Mails ist, dass es keine zuverlässige Zustellungsbestätigung gibt (genauso wie bei Brief, eingeschriebenem Brief und Fax), dass der Absender leicht gefälscht werden kann (wie bei Brief und Fax), dass der Inhalt nicht geprüft wird (wie bei Brief und Fax) und dass es keine verbindlichen Zustellzeiten gibt (wie bei Brief und Fax). Weiters kann bei E-Mails der Inhalt während der Übertragung leichter gefälscht werden, als bei Fax und Brief.

Die Beweissicherungsprobleme sollen durch (qualifizierte) digitale Signaturen (elektronische Unterschrift) gemäß des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes(§ 4 SVG) zumindest teilweise gelöst werden. Die digitale Signatur soll die Integrität des Dateninhalts und die Authentizität des Absenders sicherstellen. Zumindest der Absender kann das E-Mail nicht mehr bestreiten. Zustellverständigung und eine bestimmte Zustellgeschwindigkeit werden nicht garantiert.

Durch (qualifizierte) digitale Signaturen werden nicht komplette Geschäfts- und Vertragsprozesse unterstützen, sie sind nur ein technischen Teilschritt. Wesentlich wahrscheinlicher ist die Entwicklung von sicheren Geschäftsprozessen auf unterschiedlichsten technischen Ebenen und das Weiterbestehen des 'einfachen' E-Mails für alle Zwecke, bei denen das Bestreiten des E-Mails wenig wahrscheinlich ist bzw. keine gravierenden negativen Rechtsfolgen hat.

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