2011/02/07 OGH: rechtswidriges Datenabfragen aus dem Kfz-Zulassungsregister ist Amtsmissbrauch MMag. Michael Krenn
Unberechtigte Abfragen aus dem Kfz- Zulassungsregister, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, Personenabfragen aus dem Grundbuch oder anderen nicht öffentlich einsehbaren Dateien werden in Österreich leider oft als „Kavaliersdelikte“ betrachtet. Laut OGH ist das Amtsmissbrauch (OGH 14Os105/10p).
Unberechtigte Zugriffe auf nicht-öffentliche Dateien als Kavaliersdelikt?
Die Systematik ist meist ähnlich: Aus verschiedenen Gründen wollen Personen oft wissen, wem ein bestimmtes Kfz gehört, ob jemand Grundvermögen hat, ob der Betroffene arbeitet bzw. wo. Gesetzlich ist der Zugriff auf die Dateien, welche derartige Informationen bieten könnten, meist verwehrt. Kfz-Zulassungsdaten dürfen nur zur Verfolgung von Rechtsansprüchen beauskunftet werden (Besitzstörungen, etc..), die Personenabfrage im Grundbuch ist ebenso wie die Abfrage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger an das Bestehen eines rechtskräftigen Exekutionstitels gebunden. Dennoch gelingt es in vielen Fällen, die begehrte Information zu erhalten: Vielfach „kennt man“ jemanden bei der zuständigen Behörde, den man darum bittet. Andererseits bieten auch immer wieder Detekteien an, die gewünschten Informationen zu besorgen. Dass ein derartiges Vorgehen in die datenschutzrechtlichen Interessen Betroffener eingreift und sogar gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt, ist den beteiligten Personen oft nicht bewusst.
Zulassungsabfrage aus privaten Motiven als Anlassfall
Im gegenständlichen Falle hatte der Täter aus privaten Motiven durch einen Telefonanruf die Angestellte einer Zulassungsstelle dazu gebracht, ihm die mit einem bestimmten Kfz verbundenen Zulassungsdaten des Halters mitzuteilen. Das Erstgericht wertete diese Vogangsweise als Bestimmungstäterschaft und Amtsmissbrauch gem. § 302 StGB. Mit dem Vorsatz, den Zulassungsbesitzer eines PKW an seinem Recht auf Datenschutz zu schädigen, hatte der Täter die Angestellte einer Zulassungsstelle dazu verleitet ihre Befugnis zu missbrauchen. Ohne amtlichen Anlass hätte sie weder die Zulassungsabfrage für den angeführten PKW durchführten dürfen, noch die Daten mitteilten. Der Täter hatte gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH erhoben, welche verworfen worden war.
Täuschung irrelevant/ Angestellte der Zulassungsstelle ist Beamtin
Dass die Abfragende über den Zweck der Abfrage getäuscht wurde, ist für die strafrechtliche Unterstellung nicht relevant. Gerade das Zusammenwirken des Betroffenen mit dem behördlichen Organ macht den Amtsmissbrauch aus. Wesentlich war beim anhängigen Fall, dass auch die Angestellte der Zulassungsstelle in ihrer Funktion als behördliches Organ qualifiziert wurde. Nach dem Kraftfahrzeuggesetz haben Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, denen mit Ermächtigung hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Die Zulassungsstellen treten somit als Behörden auf, die Mitarbeiter, die die für die Zulassung erforderlichen Daten erfassen und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu gesetzlichen Zwecken übermitteln, sind daher Beamte.
Resumee
Der Anlassfall einer einzelnen unberechtigten Abfrage im Kfz-Zulassungsregister scheint auf den ersten Blick zu geringfügig, um ein eigenes schöffengerichtliches Verfahren zu rechtfertigen. Die staatliche Aufgliederung bringt es mit sich, dass auf die genannten Dateien, deren Inhalt nur für einen beschränkten Personenkreis bestimmt ist, eine große Zahl an Abfrageberechtigten Zugriff hat. Dass dadurch die Missbrauchsgefahr steigt, ist nur logisch. Andererseits sollte gerade dem Staat eine Vorbildfunktion hinsichtlich des Schutzes der Grundrechte seiner Bürger zukommen. Die gegenständliche Entscheidung zeigt, dass die Justiz den Missbrauch bei Datenabfragen nicht mehr auf die leichte Schulter nimmt, was erfreulich ist.
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