2014/02/11 VfGH: Fortpflanzungsmedizingesetz verfassungswidrig Mag.jur. Jacqueline Kachlyr
Samenspende gerichtlich beantragt - Kein Recht auf In-Vitro-Fertilisation für Personen gleichen Geschlechts? - Die aktuelle Rechtslage - OGH stellt Gesetzesprüfungsantrag an VfGH - Verfassungsgerichtshof hebt Gesetzesstellen auf - VfGH: gravierender Eingriff in Art 8 MRK nicht zu rechtfertigen
Samenspende gerichtlich beantragt
Zur Familiengründung wollten, zwei in einer Lebensgemeinschaft lebende Frauen, mittels Samenspende eines Dritten die Erstantragsstellerin befruchten lassen, um so das Familienglück zu „vervollständigen“. Nach den Formerfordernissen des § 8 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) zum Zeitpunkt der Erstantragsstellung, musste die Zustimmung der Eheleute/Lebensgefährten zur Samenspende eines Dritten gerichtlich zu Protokoll gegeben werden oder durch einen Notariatsakt erfolgen. Die Antragsteller stellten demgemäß einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht, um die Zustimmung zur Samenspende durch einen Dritten gerichtlich zu Protokoll nehmen zu lassen.
Kein Recht auf In-Vitro-Fertilisation für Personen gleichen Geschlechts?
Das Erstgericht wies das Begehren mit der Begründung zurück, dass gemäß § 2 Abs. 1 FMedG eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung (vereinfacht festgehalten: eine In-Vitro-Fertilisation oder eine Insemination) nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig sei. Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss wurde erhoben. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und führte u.a. aus, dass § 2 Abs. 1 FMedG gerade so konzipiert sei, Personen gleichen Geschlechts von medizinisch unterstützten Fortpflanzungen auszuschließen. Der Revisionsrekurs an den OGH wurde zugelassen.
Die aktuelle Rechtslage
§ 2 Abs. 1 FMedG sieht vor, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur bei Eheleuten oder bei Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts vorgenommen werden dürfen. Abs. 2 sieht dazu ergänzend vor, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur dann vorgenommen werden darf, wenn „nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen wären oder aussichtslos sind oder ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist.“
Auch die Samenspende durch einen Dritten steht nur unter erschwerten Voraussetzungen zur Verfügung. Der Samen eines Dritten (also eines Außenstehenden) darf nur dann verwendet werden, wenn der Samen des Ehemannes oder des Lebensgefährten fortpflanzungsunfähig ist. Zusätzlich darf die Samenspende durch einen Dritten auch nur im Falle der Insemination erfolgen.
Festgehalten sei an dieser Stelle, dass das FMedG in seiner aktuellen Fassung, eine künstliche Form der Befruchtung lediglich für heterosexuelle, also verschiedengeschlechtliche, Paare vorsieht, homosexuelle Paare sind von dieser Möglichkeit nach aktueller österreichischer Rechtslage ausgeschlossen. Durch das aktuelle Erkenntnis des VfGH wird sich dies aber ändern.
OGH stellt Gesetzesprüfungsantrag an VfGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 19.12.2012 einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), um das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) bzw. Teile davon auf dessen Verfassungsmäßigkeit überprüfen und gegebenenfalls aufheben zu lassen.
Der OGH hatte bereits am 22. März 2011 erstmals in dieser Sache einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gestellt, um die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ für verfassungswidrig zu erklären. Der VfGH wies den Antrag mit Beschluss vom 2.10.2012 als unzulässig zurück, da der Antrag zu eng gefasst sei.
Nach Ansicht des OGH (als Revisionsgericht) konnten die genannten Regelungen nicht verfassungsgemäß sein, da diese das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) und den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) verletzen. Der OGH führt in seinem Antrag (auszugsweise) folgendes aus:
1. Durch die aktuelle rechtliche Regelung haben Frauen, die in einer homosexuellen Partnerschaft leben, keine Möglichkeit mittels Reproduktionsmedizin ein Kind zu bekommen
2. Der von Lebenspartnern oder Ehegatten gefasste Entschluss ein Kind zu bekommen und sich dafür der Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin zu unterziehen, falle unter den Schutzbereich des Art 8 MRK (= Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
3. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens werde durch die aktuelle Gesetzeslage insofern beschränkt und könne nach Ansicht des OGH nicht mit den Argumenten „Schutz der Familie“ oder „Schutz des Kinderwohls“ gerechtfertigt werden
4. Auch die eingeholte Stellungnahme durch die Bioethikkommission unterstütze die Auffassung des OGH: In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass es keine „validen Studien“ gäbe, wonach sich ein Kind, deren „Eltern“ in einer homosexuellen Beziehung lebten, schlechter entwickelt hätte.
5. Ein weiteres Problem sieht der OGH im Gleichheitssatz. Dazu führt er u.a. aus, dass bspw. die Einzeladoption, also wenn nur eine Person ein Kind adoptiert, mit der Zustimmung des eingetragenen Partners zulässig sei und widerspräche demnach nicht dem viel zitierten „Kindeswohl“ - es stellt sich daher die wohl berechtigte Frage, warum eine homosexuelle Person ein grundsätzliches fremdes Kind adoptieren darf, sich aber zwei in einer Partnerschaft lebende Frauen, keiner künstlichen Befruchtung/Insemination unterziehen dürfen.
Verfassungsgerichtshof hebt Gesetzesstellen auf
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.12.2013 über die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen im FMedG abgesprochen (nämlich § 2 Abs 1 in der Fassung 275/1992, § 2 Abs 2 in der Fassung 135/2009, sowie § 3 Abs 1+2 in der Stammfassung). Diese Bestimmungen sind bis zum 31. Dezember 2014 zu „reparieren“, das bedeutet, die Bestimmungen sind zwar schon als verfassungswidrig festgestellt, gelten aber bis zum 31.12.2014, mit Ablauf dieses Tages gelten die Bestimmungen als aufgehoben.
Im Ergebnis hob der Verfassungsgerichtshof einzelne Gesetzesstellen auf, zu seiner Argumentation führte dieser (auszugsweise) aus:
1. „Der Wunsch ein Kind zu haben und sich aus diesem Grunde einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu unterziehen wird vom Schutzbereich des Art 8 MRK mit umfasst.“
2. Eine Insemination ist nur in ganz engen Grenzen zulässig (siehe rechtliche Ausführung), dadurch werden Frauen, die einerseits in keiner Ehe leben oder eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft führen, von der Möglichkeit der Insemination ausgeschlossen.
VfGH: gravierender Eingriff in Art 8 MRK nicht zu rechtfertigen
Der VfGH führt aus, dass in den Gesetzesmaterialien vermerkt sei, dass alleinstehenden oder gleichgeschlechtlichen Paaren eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung versagt bleiben solle, um die Missbrauchsgefahr (iZ mit der in Österreich verbotenen Leihmutterschaft) hintanzuhalten - und dementsprechend keine solche „Leistung“ erbracht werden dürfe. Andere Gründe seien nicht erwähnt.
Der Eingriff in Art 8 MRK kann nicht gerechtfertigt werden - die Intensität des Eingriffs ist besonders hoch.
Es wird hervorgehoben, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften gerade „nicht in einem Substitutionsverhältnis zur Ehe oder verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften stünden“. Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft ist eine neue Form des Zusammenlebens, die zu den oben genannten hinzukommt. Diese neue anerkannte Form gefährde auch nicht die bereits bestehenden Formen. Der Eingriff ist nicht zu rechtfertigen und ist als unverhältnismäßig zu qualifizieren, da vorweg eine komplette Personengruppe von der Insemination ausgeschlossen wird.
Resümee
Dieses Erkenntnis in vollem Umfang zu begrüßen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit war im Sinne der Menschenrechte unbedingt notwendig. Es ist nicht einzusehen, warum gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit, Kinder mittels Reproduktionsmedizin zu „bekommen“, zu versagen ist. Dies widerspricht auch der Gleichbehandlung, v.a. unter jenem Blickwinkel, als ja bereits von der Bioethikkommission erklärt wurde, dass es keine Studien gäbe, wonach sich ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft schlechter entwickle.
Das FMedG bzw. die vom VfGH als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen sind bis Ende 2014 zu verbessern. Im Endeffekt wird dies dazu führen, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin zustehen werden. Wie genau der Gesetzgeber allerdings auf dieses Erkenntnis „reagieren“ wird, kann vorab noch nicht gesagt werden. Es bleibt also spannend wie das Gesetz verändert wird.
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