2004/07/22 Nach Krankenhausaufenthalt Grabsteinwerbung?
Salzburger erhielt Werbung für Grabstein - Angebot kam nach längerem Aufenthalt im Krankenhaus - Salzburger Steinmetz beruft sich bei den Daten auf das Telefonbuch - Werbung mit Hilfe der Telefonbuchdaten immer unverschämter
Unverlangte Werbung für Grabstein
Ein Salzburger erhielt von der K*** Steinmetz GmbH eine Werbung für ein Grab mit "überzeugendem Preis-Leistungs-Angebot".
Die Familie spricht der famose Steinmetz als "Sehr geehrte Trauerfamilie" an, schreibt jedoch dazu, es könne auch eine "Verwechslung" vorliegen.
Ob Zufall oder nicht. Was den Betroffenen besonders irritierte, war die Tatsache, dass er einige Zeit davor ziemlich lang in der Intensivstation eines Salzburger Spitals lag und daher auch eine Datenweitergabe aus Übereifer nicht auszuschliessen war.
Daten angeblich aus dem Telefonbuch
Gemäß Schreiben des Steinmetzes stammen die Daten aus dem Telefonbuch. Eine absurde Schutzbehauptung, offenbar um die tatsächlichen Datenquellen nicht bekanntzugeben.
Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: "Uns ist kein öffentlich zugängliches Telefonverzeichniss bekannt in dem Gesundheitsdaten oder das Ableben von Familienangehörigen verzeichnet wird."
Tatsächlich sind verschiedene Datenwege vorstellbar. Bedienstete des eifrigen Steinmetzes könnten die Namenschilder in den Spitalsgängen ebenso ausgewertet haben, wie "informelle" Datenweitergaben zwischen Spitalbedinsteten und dem Steinmetz vorstellbar sind. Auch schlichte Namensverwechslungen sind denkbar und der Steinmetz eine andere "Trauerfamilie" beglücken wollte.
Selbst im einfachsten Fall der "Verwechslung" ist es nicht zumutbar, dass auf Grund eines Todesfalles dutzende namensgleiche Familien mit Werbung und Trauerbotschaften "beglückt" werden. Bei sensiblen Personen, aber auch wenn der Fehler nicht sofort erkennbar ist, können ernsthafte Kränkungen und Irritationen entstehen.
Unzureichender Rechtsschutz
Abgesehen von der persönlichen Betroffenheit und Kränkung die derartige unverfrorene Werbung auslöst, stellt sich auch die Frage des Rechtsschutzes gegen derartige Aktivitäten.
Jedenfalls hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung der Datenverwendung. Der Steinmetz darf, wenn der Betroffene es wünscht, die Daten nicht mehr weiter verwenden. Im Zusammenhang mit einem Schadenersatz wegen der erlittenen Kränkung sind sowohl §33 DSG 2000, als auch §1328a ABGB (Privatsphärebestimmung) hernzuziehen, beide Bestimmungen sind jedoch noch nicht ausjudiziert.
Insgesamt ist die Rechtssituation für die Betroffenen unbefriedigend, da in allen Fällen aufwändige Zivilprozesse zu führen wären. Derzeit ist der Rechtsschutz bei veröffentlichten Daten nicht gegeben. Mitglieder der Datenschutzkommission zählen darunter auch das blosse Anbringen eines Namens an einer Tür als Veröffentlichung und leiten daraus das Recht ab, dass jeder diese Daten für seine eigenen Zwecke ausbeuten darf. Ein Rechtsstandpunkt der im Widerspruch zur EG-Richtlinie Datenschutz steht.
Werbung mit Hilfe der Telefonbuchdaten immer unverschämter
Ein Sonderkapitel stellt der Datenhandel der Telefonbuchdaten dar. Die Verwendung von Telefonbuchdaten zu anderen Zwecken, als eine bestimmte Person anzurufen, ist zwar nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) ausdrücklich ausgeschliessen, trotzdem verkaufen Adressenverlage diese Daten zu Direktwerbezwecken.
Auch die Datenschutzbestimungen werden immer häufiger unterlaufen. Verlangen Betroffene Auskunft über die Herkunft von Daten, erhalten sie bloß die Information "die Daten stammen aus dem Telefonbuch", unabhängig davon, wo die Daten tatsächlich ermittelt wurden.
Die Verwendung von Telefonbuchdaten zu Marketingzwecken, widerspricht dem TKG und der EG-Richtlinie Datenschutz. Leider hat es die Datenschutzkommission bisher verabsäumt dazu tätig zu werden. Die ARGE DATEN bereitet daher dazu umfassende Unterlassungsklagen vor.
Hans G. Zeger: "Die ARGE DATEN bekennt sich zur Direktwerbung. Diese soll jedoch seriös und rechtlich einwandfrei erfolgen. Die ARGE DATEN vertritt auch eine größere Zahl von namhaften Unternehmen, denen seriöse Werbung und die genaue Einhaltung des Datenschutzes ein grosses Anliegen ist. Diese Unternehmen können daher bestimmte Datenbestände, wie das Telefonbuch, nicht nutzen und haben dadurch gegenüber Mitbewerbern, die es mit den Datenschutzbestimmungen 'nicht wirklich genau halten' enorme Nachteile."
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